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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,5
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,2.K.,5
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028055Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028055Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028055Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 161. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-06-30
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,5 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll131. Sitzung 3671
- Protokoll132. Sitzung 3709
- Protokoll133. Sitzung 3737
- Protokoll134. Sitzung 3757
- Protokoll135. Sitzung 3789
- Protokoll136. Sitzung 3825
- Protokoll137. Sitzung 3857
- Protokoll138. Sitzung 3889
- Protokoll139. Sitzung 3913
- Protokoll140. Sitzung 3937
- Protokoll141. Sitzung 3969
- Protokoll142. Sitzung 4025
- Protokoll143. Sitzung 4057
- Protokoll144. Sitzung 4095
- Protokoll145. Sitzung 4119
- Protokoll146. Sitzung 4159
- Protokoll147. Sitzung 4187
- Protokoll148. Sitzung 4221
- Protokoll149. Sitzung 4241
- Protokoll150. Sitzung 4301
- Protokoll151. Sitzung 4331
- Protokoll152. Sitzung 4367
- Protokoll153. Sitzung 4395
- Protokoll154. Sitzung 4423
- Protokoll155. Sitzung 4453
- Protokoll156. Sitzung 4489
- Protokoll157. Sitzung 4517
- Protokoll158. Sitzung 4527
- Protokoll159. Sitzung 4557
- Protokoll160. Sitzung 4589
- Protokoll161. Sitzung 4597
- Protokoll162. Sitzung 4625
- Protokoll163. Sitzung 4641
- BandBand 1845/46,5 -
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das Ministerium, da BMgkektSgründe von -so unverkennbar« Bedeutung nichts geholfen, dierechtliche Seitedieser Angelegen heit festhalten Und bis in das Aeußerste verfolgen wolle; es wird sich auch Gelegenheit darbieten, (wie wir aus der Mit theilung vernommen haben, sind unter qndem früher einige erblandische Parochien der Ephorie Waldenburg zugewiesen worden) Retorsionsmaaßregeln zu ergreifen; auf diesem Wege wird das Ministerium schon zum Ziele gelangen. Präsident Braun: Wünscht Jemand das Dort? Wo nicht, so nehme ich die Debatte für geschlossen an. Der Referent hat das Schlußwort, in so fern er es begehrt. — Die Deputa tion rathet an, diese Petition zur angelegentlichen Berücksichti gung an die Staatsregierung gelangen zu lassen. Giebt die Kammer dem Anträge ihrer Deputation ihre Zustimmung? - EinstimmigJa. Präsident Braun: Wir kommen nun zum Vortrage des Berichts über die Beschwerde Johann Friedrich Herziger's in Rüdigsdorf wegen angeblich widerrechtlich erfolgter Aushebung zur Armee. Referent ist ebenfalls Herr v. Platzmann. Derselbe tragt denBericht vor, wie folgt: Diese durch Protocollextract der ersten Kammer vom 15. Januar d. I. anher gelangte, dervierten Deputation der zweiten Kammer unterm 22. desselben Monats zugewiesene Beschwerde enthält Folgendes: Johann Friedrich Wilhelm Herziger habe sich nach Inhalt eines beigefügtenZeugnisses des Fürstl. Schönburg'schen Justiz amts zu Lichtenstein am 18. December 1829 während seines Aufenthalts zu Kallenberg zur Recrutenaushebung nach Glau- chaugestellt, sei jedoch von der dortigen Recrutimngscommission, wegen Untermäßigkeit, für dienftuntüchtig erklärt und entlassen worden. Es enthalte ferner der in sein gleichfalls beiliegendes Wan- derbuch gebrachte Eintrag des Justizamts Waldenburg vom 3. April 1830, daß laut Geburtsscheins Nr. 13 ein Militair- anspruch auf ihm, Herzigern, nicht haste, und er daher im Jn- und Auslände ungehindert wandern könne. Am 30. April 1831 sei er zu Glauchau, wo er sich gerade auf der Wanderschaft befunden, auf das Rathhaus gefordert, und von der Recrutirungscommission zum Militairdienst aus gehoben worden. Obgleich er sich erboten, seine Befreiung vom Militair durch Herbeiholung seines Wanderbuchs sofort zu be scheinigen, habe man dies doch nicht gestattet, sondern ihn zum Militair eingestellt, einem Unteroffizier übergeben und noch selbigen Tages mit den übrigen Recruten nach Zwickau abführen und seinem Hauptmanne übergeben lassen. Eine auf dem Dienstwege, auf den er zur Anbringung seiner Beschwerde ausdrücklich gewiesen worden, an die Kriegs verwaltungskammer gelangte Beschwerde seinerseits habe zwar eine Verordnung zur Folge gehabt, deren Inhalt jedoch rücksichtlich seiner Entlassung so dunkel gewesen, daß letztere nicht erfolgen konnte. Er habe daher, wie sich aus seinem abschriftlich beiliegen den Militairabschrede allerdings erzieht, 6 Jahre 5i^ Monat dienen müssen. Vom hohen Kriegsministerkum, an welches er sich unterm 6. Mai 1840 mit der Bitte um Erörterung der Sache und Aus mittelung einer ihm von der Gesammtregierung zu Glauchau oder den sonst Betheiligten zu gewährenden Entschädigung von 50Thlr. auf's Jahr, wegen des ihm entzogenen Gewerbs- befrkebs, gewendet, habe er am 27. Mak desselben Jahres eine abschriftlich beiliegendeBescheidung erhalten, welche unterVer- weisung auf feine jährliche Gestellungspflicht als Reservemann in der Hauptsache sich dahin ausspricht: „Es hat aber eine Abänderung dieses gegen ihn ein geleiteten Verfahrens Anstand finden müssen, ha zu damaliger Zeit nach vorwaltenden Verhältnissen die für das Königreich Säch'stn bestandene Gesetzgebung für Recrutstungssgchen in dWMchpnburg'schen Receßherr- schaften noch nicht in Anwendung gekommen war, son dern daselbst nach Grundsätzen verfahren wurde, wobei sich die Fürstl. Gräflich Schönburg'sche Behörde für er- machtigthielt, auch frühergestellte Mannschaften, sobald (wie bei Bittstellern stattgefunden hatte) nicht Atteste über gänzliche Entbindung von der Mlitairpflicht bei dieser Behörde erlangt worden waren, einer nochmaligen Gestellung zu unterwerfen." Der Beschwerdeführerberustsich nun,auf den Schönburg'- schen Hauptreceß vom 4. Mai 1740, in welchem der Krone Sachsen §. 1 das jus territoriale, §. 11 das jus tzrmo.rum, Z. 6 die potestss legislatoria Vorbehalten worden sei. Zufolge letzterer hätten in den Receßherrschaften die ema- nirten und noch weiter künftig auszulassenden churfürstl. Man date ohne Unterschied schlechterdings befolgt werden sollen. Hiernach waren die Schönburg'sche» Behörden jedenfalls verbunden gewesen,.die sächsischen Gesetze bei seiner, Herziger's, Aushebung in Anwendung zu bringen. Noch größeres Gewicht indeß legt derselbe auf die Entzie- ' hung des durch seins vorherige Untüchtigkeitserklärung wohl erworbenen Rechts auf Militairfreiheit. Er hält für nothwendig, daß die Regierung Maaßregeln ihrer Organe, dem durch diese Verletzten gegenüber, vertrete, schlägt den ihm durch Entziehung seines Gewerbsbetriebs ver ursachten Schaden aufäOLHlr. — für jedes Jahr seiner un rechtmäßigen Dienstzeit an, und bittet: „die Gewährung dieser Entschädigung bei der hohen Staatsregierung zu bevorworten." Dieses Gesuch ist von der ersten Kammer, dem jenseitigen Depu- tationsantrage gemäß, abgewiesen worden. Hierbei hatte der Vorstand des hohen Kriegsministeriums erklärt, daß bis zum Jahre 1832 von den Schönburg'schen Receß herrschaften nur ein bestimmtes CoNtingeyt von Recruten ge fordert worden, die Form der Aushebung derselben aber den dortigen Behörden überlassen gewesen sei, Daß man dieses wirklich so gehalten und eine Einmischung in das Aushebungsgeschäst selbst nicht stattgefunden habe, ist unzweifelhaft und eben so bekannt, als daß selbst die Stellung jenes Cöntingents alljährlich, wie schon in der ersten Kammer bemerkt worden ist, durch eine militairische Demonstration gleichsam erzwungen werden mußte. War nun auch nach Z. 6 des Hauptreceffes von 1740 die Gültigkeit der sächsischen Gesetze in den Receßherrschaften als Regel festgesetzt, so lag doch in jener Modalität der Ausführung, in derUeberlassung derAushebungSchönburg'scher Einwohner an die Behörden des Hauses Schönburg, wie sie früher statt gefunden, keine Rechtsverletzung für den Einzelnen, namentlich keine Beeinträchtigung erworbener Rechte, welche die Königl. sächsische Behörde zu vertreten gehabt hatte. Hiermit fällt nun allerdings, so viel die widerrechtliche Aushebung im Schönburg'schen betrifft, jederBeschwerdegrund über das Königl. sächs. Ministerium hinweg und es dürfte jeder daraus formirte Schadenanspruch, wie ein Mitglied der ersten Kammer sehr richtig bemerkte, nicht Gegenstand ständischer Be-
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