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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,5
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,2.K.,5
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028055Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028055Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028055Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 162. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-07-04
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,5 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll131. Sitzung 3671
- Protokoll132. Sitzung 3709
- Protokoll133. Sitzung 3737
- Protokoll134. Sitzung 3757
- Protokoll135. Sitzung 3789
- Protokoll136. Sitzung 3825
- Protokoll137. Sitzung 3857
- Protokoll138. Sitzung 3889
- Protokoll139. Sitzung 3913
- Protokoll140. Sitzung 3937
- Protokoll141. Sitzung 3969
- Protokoll142. Sitzung 4025
- Protokoll143. Sitzung 4057
- Protokoll144. Sitzung 4095
- Protokoll145. Sitzung 4119
- Protokoll146. Sitzung 4159
- Protokoll147. Sitzung 4187
- Protokoll148. Sitzung 4221
- Protokoll149. Sitzung 4241
- Protokoll150. Sitzung 4301
- Protokoll151. Sitzung 4331
- Protokoll152. Sitzung 4367
- Protokoll153. Sitzung 4395
- Protokoll154. Sitzung 4423
- Protokoll155. Sitzung 4453
- Protokoll156. Sitzung 4489
- Protokoll157. Sitzung 4517
- Protokoll158. Sitzung 4527
- Protokoll159. Sitzung 4557
- Protokoll160. Sitzung 4589
- Protokoll161. Sitzung 4597
- Protokoll162. Sitzung 4625
- Protokoll163. Sitzung 4641
- BandBand 1845/46,5 -
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erkannt worden ist." Mein die Deputation kann auch eine solche allgemeine Formel, oder überhaupt eine solche generelle Formel hier nicht billigen, da sie dem Richter einen zu großen Spielraum einräumt, indem dieser jedesmal nach seiner sub jektiven Ansicht zu entscheiden haben würde, ob Wechselarrest zu verfügen sei,oder nicht. Man hat sich daher heute dahin vereinigt, vorzuschlagen, von diesen Formeln überhaupt abzu sehen, dagegen aber den Grundsatz auszusprechen, daß nur dann, wenn das Wort Wechsel in der Urkunde bei der Ueber- nahme einer Verbindlichkeit vorkomme, eine wechselmäßige Verbindlichkeit als vorhanden angesehen werde, die nähereBe- stimmung selbst aber der Redaction zu überlassen. Es geht also der Antrag nur dahin, daß wir gegenwärtig von den be stimmten Formeln, die wir früher beantragt haben, absehen, und im Allgemeinen uns dahin aussprechen, daß dieseFormeln erst bei der Redaction festgestellt werden sollen; dagegen aber als Grundsatz auszusprechen sei, daß nur solche Formeln Ver bindlichkeit in sich tragen sollen/' wo in Bezug auf die Ver bindlichkeit des Angelöbnisses das Wort Wechsel gebraucht worden ist. Präsident Braun: Ich habe die Kammer zu fragen: Tritt sie der so eben geäußerten Ansicht der Deputation auch in diesem Punkte bei? — Einstimmig Ja. Referent Abg. v. Haase: Bei dem 10. und 11 Z. hat die erste Kammer die Fassung gebilligt, welche die zweite Kam mer angenommen hat, nur mit dem letzten Satze hat sie sich nicht einverstanden erklärt. Dieser letzte Satz hieß bei uns so: „Uebrigens kann aus einem solchen Protokolle die Wech selhaft nur dann verfügt werden, wenn aus solchem zu ersehen ist, daß der Schuldner unter wörtlicher Anwendung einer oder der andern §... angegebenen Formel ausdrücklich sich verbind lich gemacht hat." Es hängt dies mit §. 9 zusammen, auf welchen die ZZ. 10 und 11 verweisen. Die erste.Kammer war, wie gedacht, nicht mit allen diesen Formeln einverstanden, und hat also bei §. 10 und 11 die Beziehung, die wir hier auf §. 9 nehmen, abgeandert, sie hat statt des vorgelesenen Satzes fol genden gewählt: „Uebrigens kann aus einem solchen Proto kolle die Wechselhaft nur dann verfügt werden, wenn aus sol chem zu ersehen ist, daß der Schuldner zu selbiger auf die im .. vorgeschriebene Weise sich verbindlich gemacht hat." Das hängt, wie gesagt, mit Z. 9 zu samm en, und da die geehrte Kammer bei §. 9 dem Vereinigungsverfahren ihre Zustimmung gegeben hat, so wird nunmehr auch dieser Satz der Redaction anheim fallen. Ich glaube also, die geehrte Kammer wird damit ein verstanden sein, daß wir die Fassung der künftigen Redaction überlassen. Es ist dies eine nothwendige Folge des bei §. 9 gefaßten Beschlusses. Präsident Braun: Will die Kammer diesen Punkt der Redactionsdeputation überlassen? Staatsminister v. Könneritz: Herr Präsident! Im Berichte der ersten Kammer ist darauf aufmerksam gemacht worden, daß aus der Fassung des Paragraphen auch noch in anderer Beziehung ein Zweifel entstehen könne. Es enthält dieser Paragraph nämlich die Bestimmung: „daß mündlich man zu Wechselhaft sich nur verpflichten könne, wenn es ge richtlich zu Protocoll geschehe." Nun ist in der ersten Kam mer der Zweifel entstanden, daß man hierunter wohl auch das Protokoll vor dem Friedensrichter verstehen könne, und man hat gewünscht, daß dieses Mißverständnis! beseitigt werden möchte. Deshalb ist es im Berichte erwähnt. Es ist aller dings zu befürchten, daß, wenn den Schiedsmännern der Name Friedensrichter beigelegt wird, dann bei vielen Gesetzen und Geschäften Zweifel entstehen kann, indem, wenn gesagt wird, es muß ein Geschäft gerichtlich geschehen, stets gefragt wer den kann, ob die vor dem Friedensrichter stattgefundene Hand lung und das hierüber aufgenommene Protokoll sausreichend sei? Die Regierung ist daher gemeint, bei Publikation des Ge setzes überdas Schiedsmannsinstitut zu sagen, daß die Function des Friedensrichters sich lediglich auf die im Gesetze bestimmten Geschäfte beziehe, und daß daher, wenn in Gesetzen von ge richtlichen Geschäften die Rede, hierunter Friedensrichter nicht zu verstehen sein müssen, in so fern es nicht ausdrücklich erklärt worden. Referent Abg. v. Haase: Bei §§. 13 —17, woraus wir einen Paragraphen gemacht hatten, in welchem diejenigen Per sonen benannt werden sollten, welche von der Wechselarrest-? fähigkeit ausgenommen sein sollen, ist nun die erste Kammer zwar der Fassung beigetreten, welche die zweite Kammer für den Paragraphen gegeben hat, jedoch mit einigen Modifikatio nen. Wir hatten nämlich gesagt: „») Personen weiblichen Geschlechts, sie sind jedoch jedenfalls und in allen Beziehungen wechselarrestfahig, wenn sie ein kaufmännisches Etablissement oder ein Fabrikgeschäft errichtet haben, oder einem dergleichen Handelsgeschäfte beigetreten sind, und darin die Führung der Geschäfte mit dem Befugniß zu firmiren übernommen haben." Ferner hatten wir die öffentlichen Mäkler unter s. ausgenom men. Dann hieß es: ,,k) Gemeine und Unteroffiziere, welchem König!, sächsischen Diensten stehen, so lange sie Soldaten sind, und zwar selbst dann nicht, wenn widersie aufWechselhaft vor dem Eintritt in den Kriegsdienst rechtskräftig erkannt wor den wäre; g) wider die Erben einesWechselschuldners." Dazu sind Ausstellungen und Modifikationen gemacht worden. Ge genwärtig hat man sich dahin vereinigt, daß die Ausnahmen unter e. und k. der Redaktion überlassen werden sollen. Was die Mäkler anlangt, so hat die Deputation Ihnen anzu- rathen, daß wir von dem frühem Beschlüsse abgehen und die Mäkler als wechselarrestfähig anerkennen; und was die Erben eines Wcchselschuldners anlangt, so sind specielle Bestimmun gen im Gesetzentwürfe gegeben, unter welchen auch die Erben einesWechselschuldners hinsichtlich der Wechselverbindlichkelten ihrer Erblasser wechselarrestfähig sein und zu Wechselarreft ge bracht werden sollten. Die Deputation willigt ein, daß selbige in das Gesetz mit ausgenommen werden, und empfiehlt Ihnen ebenfalls, die Punkte a. und f. derRedaction zu überlassen, bei e. Ihren Beschluß zurückzunehmen und der ersten Kammer bei- , zutreten, endlich aber bei g. die §Z. 14,15,16 und 17 des Ge-
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