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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,5
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,2.K.,5
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028055Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028055Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028055Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 162. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-07-04
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,5 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll131. Sitzung 3671
- Protokoll132. Sitzung 3709
- Protokoll133. Sitzung 3737
- Protokoll134. Sitzung 3757
- Protokoll135. Sitzung 3789
- Protokoll136. Sitzung 3825
- Protokoll137. Sitzung 3857
- Protokoll138. Sitzung 3889
- Protokoll139. Sitzung 3913
- Protokoll140. Sitzung 3937
- Protokoll141. Sitzung 3969
- Protokoll142. Sitzung 4025
- Protokoll143. Sitzung 4057
- Protokoll144. Sitzung 4095
- Protokoll145. Sitzung 4119
- Protokoll146. Sitzung 4159
- Protokoll147. Sitzung 4187
- Protokoll148. Sitzung 4221
- Protokoll149. Sitzung 4241
- Protokoll150. Sitzung 4301
- Protokoll151. Sitzung 4331
- Protokoll152. Sitzung 4367
- Protokoll153. Sitzung 4395
- Protokoll154. Sitzung 4423
- Protokoll155. Sitzung 4453
- Protokoll156. Sitzung 4489
- Protokoll157. Sitzung 4517
- Protokoll158. Sitzung 4527
- Protokoll159. Sitzung 4557
- Protokoll160. Sitzung 4589
- Protokoll161. Sitzung 4597
- Protokoll162. Sitzung 4625
- Protokoll163. Sitzung 4641
- BandBand 1845/46,5 -
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Er lautet: „Ein Gleiches steht dem Unternehmer bei den durch den Druck veröffentlichten Kompositionen zu." Referent Abg. Todt: Ja, der Zusatz ist allerdings be schlossen worden. Bei der Diskussion in der Vereinigungs deputation ist er aber übersehen worden. Die Deputation hat kern Bedenken, die Annahme dieses Zusatzes zu empfehlen. Es würden also noch bei Z. 1 f. diese Worte hinzuzufügen sein. Ich bitte, dies durch eine Fragstellung nachzuholen. Präsident Braun: Will sich die Kammer der ersten Kam mer anschließen und den Zusatz annehmen? — Wird einstim- migangenommen. Referent Abg. Todt: Bei §. 3 war von der zweiten Kam mer folgender Zusatz beschlossen worden: „Er kann jedoch auch nach der Aufführung seines Stücks die Herausgabe des in §. 2 bezeichneten Einnahmebetrags verlangen. Die Höhe dieses letzter» wird solchenfalls durch den Eid des Beklagten in recht liche Gewißheit gesetzt." Von diesem Zusatze hat die erste Kammer nur den ersten Theil oder vielmehr den ersten Satz an genommen, dagegen den letzten abgelehnt, den letzten, welcher ausspricht, daß die Höhe des Entschädigungsbetrags durch den Eid ermittelt werden soll. Die Deputation schlägt vor, hier her ersten Kammer beizutreten und also den Schlußsatz aufzu geben. Präsident Braun: Ist die Kammer mit diesem Vor schläge ihrer Deputation einverstanden? — Geschieht ein stimmig. Referent Abg. Todt: Bei der ersten Berathung hatte die zweite Kammer einen §. 3b. zu inseriren beschlossen, der die Bestimmung enthält, daß der benachtheiligte Autor und Kom ponist auf Bestrafung des Verletzenden antragen kann. Der Zusatz lautet: „Will oder kann der Berechtigte die in den §Z. 2 und 3 erwähnte Entschädigung nicht in Anspruch nehmen, so steht ihm auch frei, auf die Bestrafung dessen, der die unbefugte Aufführung veranstaltet hat, anzutragen. Solchenfalls ist Mit Rücksicht auf die Größe der Bühne, bei welcher die Auffüh rung stattgefunden hat, des muthmaaßlichen oder wirklichen Ertrags der letztem und darauf, ob eine stehende oder eine wan dernde Bühne in Frage ist, aufeine Geldbuße bis zu 500 Thlr. zu erkennen, von welcher zwei Drittheile dem Berechtigten, ein Drittheil aber der Armencasse des Orts, wo die unbefugte Auf führung erfolgt ist, zu überlassen ist." Die erste Kammer ist im Wesentlichen der zweiten hier beigetreten und hat nur die Spaltung des Paragraphen in §. 3 b. und §.3 e. vorgenommen, und zwar in folgender Weise: „Will oder kann der Berechtigte die in tz. 2 erwähnte Entschädigung nicht in Anspruch nehmen, so steht ihm auch frei, auf die Bestrafung dessen, der die unbe fugte Aufführung veranstaltet hat, anzutragen. Solchenfalls ist mit Rücksicht auf die Größe der Bühne, bei welcher die Auf führung stattgefunden hat, des muthmaaßlichen oder wirklichen Ertrags der letztem und darauf, ob eine stehende oder wandernde Bühne in Frage ist, aus eine Geldbuße bis zu fünf hundert Thalern zu erkennen." „Sowohl von der nach Z. 2 zu gewäh renden Entschädigung durch den Betrag der Einnahme von der unbefugten Aufführung ohne Abzug der Kosten, als von der nach ß. 3 b. zu erkennenden Strafe fallen zwei Drittheile dem Berechtigten, ein Drittheil aber der Armencasse des Orts zu, wo die unbefugte Aufführung stattgefunden hat." Da diese Abänderung der Sache ganz entspricht, so ist die Deputation der Ansicht, daß hierin der ersten Kammer gleichfalls beizutrcten sei. Nur habe ich zu bemerken, daß, wenn sich auf §. 2 b. hier mit bezogen werden soll, diese Bezugnahme nunmehr, da §. 2b. abgelehnt worden ist, in Wegfall kommen muß. Der Antrag der Deputation geht also dahin, der ersten Kammer beizutreten, nur mit Weglassung des Citats. Präsident Braun: Genehmigt die Kammer diesen Vor- — Geschieht einstimmig. Referent Abg. Todt: Den Z. 4 hat die erste Kammer nach der diesseits abgeänderten Fassung bereits angenommen. Es ist also hier keine Differenz. Bei §. 5 ist dies in gleicher Weise der Fall. Nur muß ich noch erwähnen, daß nach einem frühem Beschluß auf§. 3 hat Bezug genommen werden sollen, was, wie sich bei der Vereinigung ergeben hat, nicht erforderlich ist. Die Deputation schlägt daher vor, daß diese Bezugnahme in Wegfall gebracht werde. Präsident Braun: Will die Kammer, daß die Bezug nahme auf §. 3 in §. 5 in Wegfall komme? — Geschieht ein stimmig. Referent Abg. Todt: Bei §. 6 ist die erste Kammer bei getreten. Bei §. 7 b. und §. 8b. findet keine Differenz statt. Königl. Commissar 0. Krug: Obwohl bei §. 6 eine Dif ferenz zwischen beiden Kammern nicht stattfindet, so wünscht doch die Regierung noch eine kleine Abänderung vorzuschlagen. Es ist im zweiten Berichte der jenseitigen Kammer gesagt wor den, daß durch den Zusatz: „Bei der nämlichen Behörde ist auch der Antrag auf Bestrafung des Contravenienten zu stel len," der Richter zugleich ermächtigt werde, in diesem Falle dieUntersuchungzu führen. Es könnte hieraus leicht die Meinung abgeleitet werden, als wenn in diesem Falle ein wirk liches, untersuchungsmäßiges Verfahren nach den Vorschriften des Criminalprocesses mit Vernehmung und dergl. Platz er greifen sollte. Dies ist jedoch nicht die Absicht der geehrten Kammer. Um dies zu vermeiden, würde wohl eine ausdrück liche Bemerkung hierüber im Z. 6 aufzunehmen und daher der Eingang desselben so zu fassen sein: „Der Entschädi gungsanspruch (§.2), sowie der Anspruch aufGeldbuße (§.3d.) istbeidemcompetenten CivilgerichtimWege des bürgerli- chenProcesses auszuführen." Ich gebe dem geehrten Präsi dium anheim, entweder hierauf eine directe Frage an die ge ehrte Kammer zu richten, oder in Verbindung mit einer Anfrage allgemeinerer Art diesen Punkt zur Erledigung zu bringen. Nämlich es wird durch die mehrfachen Abänderungen und Zu sätze, welche in das Gesetz ausgenommen worden sind, jedenfalls eine Umstellung der Paragraphen und in Folge derselben auch noch eine kleine redactionelle Aenderung dieses oder jenes Para graphen nothwendig werden. Die Regierung muß daher wün schen, daß sie von Seiten der Kammer ermächtigt werde, diese
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