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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,5
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,2.K.,5
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028055Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028055Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028055Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 133. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-05-12
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,5 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll131. Sitzung 3671
- Protokoll132. Sitzung 3709
- Protokoll133. Sitzung 3737
- Protokoll134. Sitzung 3757
- Protokoll135. Sitzung 3789
- Protokoll136. Sitzung 3825
- Protokoll137. Sitzung 3857
- Protokoll138. Sitzung 3889
- Protokoll139. Sitzung 3913
- Protokoll140. Sitzung 3937
- Protokoll141. Sitzung 3969
- Protokoll142. Sitzung 4025
- Protokoll143. Sitzung 4057
- Protokoll144. Sitzung 4095
- Protokoll145. Sitzung 4119
- Protokoll146. Sitzung 4159
- Protokoll147. Sitzung 4187
- Protokoll148. Sitzung 4221
- Protokoll149. Sitzung 4241
- Protokoll150. Sitzung 4301
- Protokoll151. Sitzung 4331
- Protokoll152. Sitzung 4367
- Protokoll153. Sitzung 4395
- Protokoll154. Sitzung 4423
- Protokoll155. Sitzung 4453
- Protokoll156. Sitzung 4489
- Protokoll157. Sitzung 4517
- Protokoll158. Sitzung 4527
- Protokoll159. Sitzung 4557
- Protokoll160. Sitzung 4589
- Protokoll161. Sitzung 4597
- Protokoll162. Sitzung 4625
- Protokoll163. Sitzung 4641
- BandBand 1845/46,5 -
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Da durch diesen Zusatz im Interesse des Berechtigten, was dieDeputation bei ihrem Gutachten immer im Auge gehabt hat, bedenkliche Weiterungen abgeschnitten werden, so tritt man demselben gern bei und schlägt daher vor: die Kammer wolle sowohl den beantragten Zwischen satz zu §. 6, als den Zusatzparagraphen 6 b. auch ihrer seits genehmigen. Präsident Braun: Genehmigt die Kammer den Zusatz paragraphen 6 b., wie er Seite599 erwähnt ist? — Einstim mig Ja. Referent Abg. Todt: §.7». Weitere Entschädigungsansprüche gegen den Unternehmer einer unbefugten Aufführung finden nicht statt. DerBerichtsagt hierzu: Z.7a. hat weder in der ersten Kammer, noch bei der unterzeichneten Deputation Anstoß erregt, daher man denselben zwar zur Annahme empfiehlt, jedoch dabei bemerklich macht, daß bei der künftigen Redaction die Scheidung des §. 7 in ». und b. in Wegfall zu bringen und daher §. 7 b. als §. 8 zu bezeichnen sein wird, womit die Herren Regierungscommissarien einverstanden sind. Präsident Braun: Genehmigt die Kammer §. 7a. mit der von der Deputation angegebenen Redactionsänderung? — Ginstimmig Ja. Referent Abg. Todt: §.7b. Wenn die Frage entsteht, ob das dramatische oder musi- ralische Werk, welches den Gegenstand der öffentlichen Auf führung ausgemacht hat, als widerrechtliche Nachbildung eines andern zu betrachten sei, so hat das Gericht hierüber in der §. 18 des Gesetzes, den Schutz der Rechte an literarischen Erzeugnissen und Werken der Kunst betreffend, vom 22. Februar 1844 vor geschriebenen Maaße das Gutachten des daselbst erwähnten Sachverständigenvereins zu erfordern. Der Bericht sagt: §.7b. Um die Vorschrift dieses Paragraphen mit der darin er wähnten Bestimmung des §. 18 des schon öfter angezogenen Gesetzes vom 22. Februar 1844 in Uebereinstimmung zu brin gen und das eigne Ermessen der Behörden in denjenigen Fällen nicht auszuschließen, wo ihnen ein Zweifel darüber, ob das dra matische oder musicalische Werk, welches den Gegenstand der öffentlichen Aufführung ausgemacht hat, als widerrechtliche Nachbildung eines andern zu betrachten sei oder nicht, gar nicht beigeht, hat die erste Kammer, unter Beitritt der Herren Com- miffarien, beschlossen, nach dem Worte: „Gericht" in Zeile 3 (s. v. Z. 4) die Worte: „nöthigen Falls" einzuschalten. Da diese Einschaltung aus den angegebenen Gründen je denfalls zweckmäßig, gegen den übrigen Inhalt des Paragra phen aber etwas nicht zu erinnern ist, so rathet die Deputation, die Kammer wolle die Einschaltung mit aufnehmen, übrigens aber dem Paragraphen ihre Zustimmung er- theilen. II. 133. Präsident Braun: Ist die Kammer mit der vorgeschla genen Einschaltung der Worte: „nöthigen Falls" einverstanden? — Einstimmig Ja. Präsident Braun: Genehmigt sie mitdieserEinschaltung den Paragraphen selbst? — Einstimmig Ja. ReferentAbg. Todt: §-8. Den einem deutschen Bundesstaate nicht angehörigen Interessenten kommt der durch das gegenwärtige Gesetz gewährte Schutz gegen unbefugte Aufführung des Originalwerkes, einer widerrechtlichen Nachbildung desselben, oder einer ihnen zustän digen Uebersetzung unter denselben Voraussetzungen zu Statten, welche in dem gedachten Gesetze vom 22. Februar 1844 Z. II und 12 festgestellt sind. Musicalische Werke hören durch Uebersetzung des dazu ge hörigen Textes nicht auf, Originalwerke zu sein. Urkundlich rc. Der Bericht sagt: Dem letzten Satze dieses Paragraphen von den Worten: „Musicalische Werke rc." an hat die erste Kammer, indem sie denselben als §.8b. zu einem besondern Paragraphen erhoben hat, folgende Fassung gegeben: „Musicalische Werke hören durch Uebersetzung des dazu gehörigen oder durch Unterlegung eines andern Textes nicht aus, Originalwerke zu sein." Der jenseitige Bericht bemerkt zur Motivirung dieser Ab änderung Folgendes: Die am Schluffe des Paragraphen ent haltene Bestimmung wäre in denselben ausgenommen worden, weil zufolge der Motive S. 535 hierbei vorzüglich die auslän dischen Interessenten zugehörigen Originalwerke berücksichtigt worden und der unter den gehörigen Voraussetzungen zuge sicherte Rechtsschutz den Ausländern nicht durch die Uebersetzung des zu der musikalischen Composition gehörigen Textes entzogen werden solle.' Allein eine solche Rechtsverletzung könne nicht nur gegen inländische Componisten, z. B. durch Uebersetzung des ursprünglich lateinischen Textes einer musicalischen Com- position, sondern auch gegen Inländer und Ausländer zugleich durch Unterlegung eines ganz andern Textes unter die Musik, wie solches in neuerer Zeit bei manchen Opern stattgefunden habe, verübt werden. Darum nun Antrag auf Trennung des Satzes und andere Fassung. Die unterzeichnete Deputation pflichtet diesen Gründen vollkommen bei, wie es denn auch Seiten der Herren Regie- rungscommiffarken geschehen ist. Sie kann sich daher nur da hin aussprechen: 1) die Kammer wolle den §. 8 im ersten Satze unverän dert genehmigen, 2) den zweiten Satz desselben aber nach der Fassung der ersten Kammer als Z. 8 b. einschalten. Präsident Braun: Wenn Niemand spricht, so frage ich: Will dieKammer§.8der Vorlage inGemäßheitdes Vorschlags der Deputation im ersten Satze unverändert annehmen? — Einstimmig Ja. Präsident Braun: Will sie den zweiten Satz desselben nach der Fassung der ersten Kammer als §. 8 b. einschalten? Diese Fassung ist von der Deputation Seite 600 des Berichts 2 *
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