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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,5
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,2.K.,5
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028055Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028055Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028055Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 163. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-07-05
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,5 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll131. Sitzung 3671
- Protokoll132. Sitzung 3709
- Protokoll133. Sitzung 3737
- Protokoll134. Sitzung 3757
- Protokoll135. Sitzung 3789
- Protokoll136. Sitzung 3825
- Protokoll137. Sitzung 3857
- Protokoll138. Sitzung 3889
- Protokoll139. Sitzung 3913
- Protokoll140. Sitzung 3937
- Protokoll141. Sitzung 3969
- Protokoll142. Sitzung 4025
- Protokoll143. Sitzung 4057
- Protokoll144. Sitzung 4095
- Protokoll145. Sitzung 4119
- Protokoll146. Sitzung 4159
- Protokoll147. Sitzung 4187
- Protokoll148. Sitzung 4221
- Protokoll149. Sitzung 4241
- Protokoll150. Sitzung 4301
- Protokoll151. Sitzung 4331
- Protokoll152. Sitzung 4367
- Protokoll153. Sitzung 4395
- Protokoll154. Sitzung 4423
- Protokoll155. Sitzung 4453
- Protokoll156. Sitzung 4489
- Protokoll157. Sitzung 4517
- Protokoll158. Sitzung 4527
- Protokoll159. Sitzung 4557
- Protokoll160. Sitzung 4589
- Protokoll161. Sitzung 4597
- Protokoll162. Sitzung 4625
- Protokoll163. Sitzung 4641
- BandBand 1845/46,5 -
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MM Vortrage der Differenzen, welche bezüglich des Ablösungs gesetzes noch bestehen. Referent Abg. Schäffer: Hinsichtlich des ^Gesetzent wurfs, einige nachträgliche Bestimmungen zu dem Ablösungs gesetze betreffend, walteten zwischen beiden Kammern noch sieben Differenzen ob.. Es ist der diesseitigen Deputation zwar nicht sogleich, aber doch nach mehrern Verhandlungen gelungen, die Deputation der ersten Kammer dahin zu vermögen, in Betreff von sechs Differenzen sich der Ansicht und den Beschlüssen der zweiten Kammer anzuschließen, und es ist in.der Hauptsache nur noch eine einzige Vereinigung in Vortrag zu bringen, zu der die Genehmigung der hohen Kammer einzuholen ist. Es betrifft dieselbe Z. 2 c., welche in der letzten Berathung des Gesetzes der geehrten Kammer bereits vorgetragen worden ist. Es ist in diesem Paragraphen des Falles gedacht, wenn an einemund dem selben Orte und in einem und demselbenFalle verschiedene Sätze des Lehngeldes zu entrichten sind, je nachdem das Grundstück ucquirirt wird von einem Einheimischen oder einem Fremden. An dieser Beziehung hatte die ersteKammer sich dahin vereinigt, um den Durchschnittsatz des Lehngeldersatzes zu finden, nach welchem die Berechnung desselben anzustellen sei, drei Viertheil des geringem Lehngeldsatzes und ein Vkertheil des höhernLehn- geldsatzes zu nehmen, beide zusammenzurechnen und die Summe beider Sätze sollte dann den Durchschnittsatz bilden. Es wurde diese Angelegenheit in der zweiten Kammer vorgetragen und bei der Berathung des Gegenstandes entschied man sich dahin, daß A des niedrigem und Z- des hohem Lehngeldsatzes angenommen werden sollte als Durchschnittsatz des Lehngeld es. Ueber diese beiderseitigen Ansichten und Beschlüsse ist nun eine Vereinigung getroffen worden zwischen beiden Deputationen, welche dahin geht, daß man die Städte von dem platten Lande getrennt hat/ so daß der Satz von A des niedrigem und des hohem bei allen Ablösungen, welche in Städten vorkommen, als Durchschnitt satz gelten, dagegen des niedrigem und des höhernLehngeld- satzes bei allen denjenigen Fällen der Lehngelderablösung, die auf dem platten Lande sich ereignen, als Durchschnittsatz be trachtet werden solle, so daß also gleichsam den Ansichten beider Kammern entsprochen worden ist. Es hat auch die erste Kam mer, bei welcher diese Angelegenheit in der gestrigen Abendsitzung berathen worden ist, diesen Vorschlag ihrer Deputation ange nommen, und es handelt sich nunmehr darum, daß auch die geehrte diesseitige Kammer dieser Meinung Beifall zolle, welche also, wie gesagt, dahin geht, daß in Städten, wenn daselbst der Fall einer Lehngeldablösung sich ereignet, K des niedrigem und A des höhern Satzes, und auf dem platten Lande s des niedrigem und Z des höhern Satzes als Durchschnittsatz des Lehngeldes angenommen werden solle. Darüber hat sich die geehrte Kam mer nunmehr zu entschließen, und ich würde den Herrn Präsi denten ersuchen, die Kammer darüber zu befragen. Abg. v. Schaffrath: Ich bitte um das Wort, Herr Präsident. Ich möchte wohl, ehe ich über den Vorschlag der Bereinigungsdeputation spreche, nach den Gründen fragen, warum auf dem plattenLande ein niedrigerer Maaßstab der Ab lösung des Lehngeldes gelten solle, aber für oder vielmehr gegen die Städte ein höherer. Ich glaube, es läßt sich ein Grund gar nicht anführen, und darum hat wohl auch der Herr Bericht erstatter wohlweislich keinen angeführt. Es erinnert das Ver fahren der Vereinigungsdeputation ganz an ein gegenseitiges Abhandeln; es ist gehandelt worden zwischen beiden Kammern, und um zu einer Vereinigung zu kommen, hat man in Bezug auf das platte Land der zweiten Kammer,"und in Be zug auf die Städte der ersten Kammer nachgegeben, d. h. zu Ungunsten, zum Nachtheile und auf Kosten der Städte das Gesetz zu Stande bringen wollen. Ich möchte wissen, warum die ohnedem gedrückten, armen kleinen Städte, ein Zeder deshalb, weil vielleicht einmal ein Auswärtiger ein Grundstück in denselben erwirbt, das Lehngeld höher ablösen sollen, als das platte Land. Wo bleibt da die Consequenz, wo bleibt da das Recht und dieGleichheit,wo bleiben die Rechtsgründe? Sollen die Städte schon wieder einmal das Opfer des platten Landes werden, weil sie in der ersten-und zweiten Kammer nicht so zahl reich vertreten sind, als dieses, daher stets überstimmt werden? Ich werde jedenfalls gegen diese Bestimmung stimmen, weniger weil ich sie von so großer Erheblichkeit halte, als weil sie mir dem Rechte schnurstracks zu widersprechen scheint. Gerade in den kleinen Städten tritt dieser Fall, daß Auswärtige ein Grundstück erwerben, seltener ein, und gerade in den kleinen Städten werden dergleichen höhere Lehngelderablösungen in so fern seltener vorkommen, als sie sich hüten werden, ein solches Recht eines Berechtigten anzuerkennen, da seit der Städteord nung eigentlich ein solches Recht gar nicht mehr existiren kann, wie ich schon bei der vorigen Verhandlung nachgewiesen habe. Jeder Auswärtige, der ein Grundstück in einer Stadt erwirbt, wird erst Bürger, und dann ist er kein Auswärtiger mehr, und jede Stadt wird daher, wenn der Berechtigte eine solche Anfor derung machen sollte, sich zu helfen wissen. Allein das genügt nicht, um einen in Bezug auf das platte Land und die Städte verschiedenen, für die Städte nachtheiligen Maaßstab aufzustel len. Ich glaube, auch die Kammer wird nicht wollen, daß auch hier wieder einmal das städtische Interesse dem ländlichen unter liegen solle; auch die Kammer wird die Gleichheit des Rechts -und Gerechtigkeit wollen,die in den Städten, wie in den Dörfern gleiches Recht walten läßt, und deshalb den Vorschlag der Ver einigungsdeputation ablehnen. Referent Abg. Schäffer: Der Deputation der zweiten Kammer erschien dieser Ausweg um so angemessener, da in den Städten dieses Lehngeld in die Communcaffe fließt; es wird dadurch gleichsam mittelbar dem, der es zu entrichten hat, wieder zufließen, auch neigte man sich diesem Auswege um so bereit williger zu, da man die Ansicht hegte, daß es nicht zu wünschen sei, das Communalvermögen der Städte, namentlich der kleinen Städte, zu sehr zu beschränken; dagegen glaubte man, daß auf dem platten Lande davon abzusehen sei und eine andere Moda lität eingeführt werden könnte. Ich gebe allerdings dem geehr ten Abgeordneten zu, daß man viele Ausstellungen gegen diese Vereinigung machen kann; allein er wird selbst wissen, wie er
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