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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,4
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,2.K.,4
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028056Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028056Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028056Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 121. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-04-26
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,4 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll111. Sitzung 3035
- Protokoll112. Sitzung 3063
- Protokoll113. Sitzung 3093
- Protokoll114. Sitzung 3125
- Protokoll115. Sitzung 3147
- Protokoll116. Sitzung 3189
- Protokoll117. Sitzung 3221
- Protokoll118. Sitzung 3259
- Protokoll119. Sitzung 3285
- Protokoll120. Sitzung 3341
- Protokoll121. Sitzung 3367
- Protokoll122. Sitzung 3395
- Protokoll123. Sitzung 3427
- Protokoll124. Sitzung 3457
- Protokoll125. Sitzung 3485
- Protokoll126. Sitzung 3509
- Protokoll127. Sitzung 3541
- Protokoll128. Sitzung 3577
- Protokoll129. Sitzung 3611
- Protokoll130. Sitzung 3643
- BandBand 1845/46,4 -
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der Aufenthalt auf der Universität Leipzig verursacht hak, — allerdings eine nähere Prüfung. Wenn die dienstlichen und Rangverhältnissüder bisherigen untern Militairmedicinalbeamten, — der Compagnieärzte — unverändert fortbestehen sollten, so wäre allerdings Grund zu einer solchen Befürchtung vorhanden. Allein wenn man dem Arzte im Militairverbande eine der Würde seines Standes entsprechende Stellung und Aussicht zu einem fernem stufenweisen Fortkommen giebt, dann wird es nicht an vollständig gebildeten Aerzten fehlen, welche denmili- tair ärztlich en Stand wählen. Man weiß ja, welcher Werth auf ein festes, wenn auch etwas schmaleres Auskommen gelegt wird. Es würde in der Lhat zu beklagen sein, wenn die durch greifende Reform und Verbesserung des Medicinalwesens ohne Rückwirkung auf die bisherige Organisation des militairärzt- lichen Personals bleiben, und die Norhwendigkeit einer Reform des letztem nicht nach sich ziehen sollte. Die bei weitem größere Zahl der Militairärzte—die Com pagnieärzte — führen bekanntlich bei der ärztlichen Behand lung der erkrankten Soldaten nur das aus, was ihnen von den Oberärzten anbefohlen wird *). Sie sind also eine — aller dings vorzüglich qualisicirte — Gattung von Heildienern für die Regiments- und Bataillonsärzte. Am Krankenbette selbst ständig handelnde Aerzte sind dieselben nicht; sie dürfen nach eigner Einsicht und Entschließung keine Verordnungen geben, sondern haben als untergeordnete Beamte die Direktion von ihren Obern zu erhalten. Man scheint also nicht in dem Grade der Bildung der Aerzte das Heil der Armee zu suchen, sondern in der Mengeder ärztlichen Individuen; was freilich nach der Ansicht der Deputation gerade umgekehrt sein sollte. Da dem kranken Soldaten nicht, wie andern Bürgern, die Wahl seines Arztes und die Herbeischaffung eines andern freisteht, wenn ihm der erste nicht zusagt, so muß man um so mehr dafür besorgt sein, oaß der den Soldaten behandelnde Arzt möglichst selbst ständig sei und dadurch das Vertrauen der Soldaten gewinne; was aber nicht geschehen wird, wenn er gewissermaaßen nur der Handlanger des aus der Ferne curirenden Obern ist. Sind es also eigentlich nur die Oberärzte/welche den Sol daten in Krankheiten selbstständig behandeln, so kann man auch dieNothwendigkeit, jeder Compagnie und Escadron ohne weitere Rücksicht auf die Verhältnisse ein besonderes ärztliches Indivi duum beigegeben, nicht anerkennen. Wenn aber die Möglich keit einer Beschränkung der jetzigen Zahl von Militairärzten vorhanden ist, indem man das Heil nicht sowohl in der Quanti tät, als in der Qualität derselben zu suchen hat, so wird es auch unschwer sein, den wenigem einen der wissenschaftlichen Erzie hung und den höherN Kenntnissen entsprechenden Rang anzu weisen. Ein wissenschaftlich gebildeter Mann wird sich aller dings nicht in eine und dieselbe Kategorie mit dem keines höhern Standpunkts fähigen ärztlichen Gehülfen stellen lassen. Man gebe also den wenigem zum selbstständigen Handeln so befähigten wie berechtigten Militairärzten zu ihrem Gehalte noch das, was jetzt die überzähligen unselbstständigen kosten, verleihe ihnen den Ofsiziersrang und geselle sie hierdurch der ge- . . S. Darstellung der ärztlichen Bildung der Militairärzte der KL- mgl. sächs. Armee von O. Reubert, Bataillonsarzt in der Armee re. S. Ü. bildeten Classe der Armee bei, so wird es in derselben nicht an literaten Aerzten fehlen. Soll der Militairarzt physisch und moralisch günstig auf den Soldaten einwirken, so kann er auf jene Ehrenansprüche noch viel weniger Verzicht leisten, als der Civilarzt in der bür gerlichen Gesellschaft auf einen seiner Bildung angemessenen Rang. In weitere Specialitäten einzugehen, ist bei diesem nur mit allgemeinen Grundzügen sich beschäftigenden Gutachten unräthlich; nur das rvill die Deputation noch bemerken, daß es eingezogener Erkundigung zufolge mehr als eine deutsche und außerdeutsche Armee giebt, welche keine Compagniechirurgen mehr hat. DieDeputationkommtnunzum zweiten Theile des sieben ten Satzes, wonach bei der unter 6 gedachten Dresdner Anstalt auch ein vollständiger Cursus über Staatsarzneikunde eingeführt werden soll. Für Staatsarzneikunde — gerichtliche und polizei liche —muß aber auf-der Universität ein vollständiger Cursus abgehalten werden, wenn die medicinische Facultät nicht eine unvollständige genannt werden soll. Für die Theorie ist also in diesem Fache bereits gesorgt. Aber auch der estnische und sonst pragmatische Unterricht kann auf der Universität dahin ausgedehnt werden, daß dabei practische Anleitung gegeben wird, wie die Natur-und Arzneiwissenschaft zum Zwecke der Rechts- und Polizekpflege angewendet werden muß. Sollte solches bisher nicht geschehen und eine der wichtig sten Aufgaben des Arztes, die staatsarzneiliche Praxis, beider Universität unberücksichtigt geblieben sein, so würde dies zwar ein Gegenstand der beim fünften Hauptsatze behandelten Ver vollkommnung und Vervollständigung der Lehrmittel an der Universität sein, nicht aber die Veranlassung geben können, diesen Zweig des ärztlichen Wissens und Könnens außerhalb der Universität zu suchen. Die Deputation kann- daher ihr Gutachten nur dahin er-, th eilen: eine von der Universität abgesonderte Anstalt zum Zweck der besonder» praktischen Ausbildung der Mili tairärzte und der Einrichtung eines Cursus über Staatsarzneikunde für unräthlich und unnöthig zu er klären. Vicepräsident Eisenstuck: Die Discussion wird sich nun über beide Punkte verbreiten. Abg. Hensel (aus Bernstadt): Ich habe bereits bei der Berathung über den vierten Punkt mit wenigen Worten er klärt, daß ich nur unter gewissen Voraussetzungen für Aufhe bung der Academie als Lehranstalt stimmen werde. Die hauptsächlichste Voraussetzung war, daß die hier begründete Anstalt als medicinisch-practische Bildungsanstalt fortbestehen solle. Ich kann also in dieser Beziehung mich mit der Depu tation nicht einverstanden erklären.. Es wäre möglich, daß, wenn die Deputation sich noch etwas ausführlicher über den Begriff der in den hiesigen Hospitälern einzurichtenden Clinik ausgesprochen hätte, mein Bedenken beseitigt würde; allein da sie von einer clinischen Lehranstalt, welche die Staatsregierung
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