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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,4
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,2.K.,4
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028056Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028056Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028056Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 130. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-05-08
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,4 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll111. Sitzung 3035
- Protokoll112. Sitzung 3063
- Protokoll113. Sitzung 3093
- Protokoll114. Sitzung 3125
- Protokoll115. Sitzung 3147
- Protokoll116. Sitzung 3189
- Protokoll117. Sitzung 3221
- Protokoll118. Sitzung 3259
- Protokoll119. Sitzung 3285
- Protokoll120. Sitzung 3341
- Protokoll121. Sitzung 3367
- Protokoll122. Sitzung 3395
- Protokoll123. Sitzung 3427
- Protokoll124. Sitzung 3457
- Protokoll125. Sitzung 3485
- Protokoll126. Sitzung 3509
- Protokoll127. Sitzung 3541
- Protokoll128. Sitzung 3577
- Protokoll129. Sitzung 3611
- Protokoll130. Sitzung 3643
- BandBand 1845/46,4 -
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- sungen und Gemeinheitstheilungen vom 4. December 1844 erledigt Hat, und durch nachträgliche Feststellungeineskleinen Kostenverzeichnisses des juristischen Specialcommissars, Ädvocab Haase,die für den Beschwerdeführer erwachsenen Kosten nicht vermehrt word?n sind. ' !- Kann nun nach Obigem die Deputation in der eingereich ten Beschwerde nicht finden, was eine Berücksichtigung ver diente, so muß sie ihr Gutachten darüber dahsn abgeben: daß Nitzschner mit seiner ungegründeten Beschwerde und seinem Gesuche, eine nochmalige sorgfältige Erör terung seiner Angelegenheit, unter seiner Züziehüng, zu - beantragen, abzuweisen sei, ° ° und rathet ihrer geehrten Kammer'an, demselben beizutreten. Präsident Braun: Will die Kammer sofort die De- rathung und Beschlußfassung üher diesen Vortrag vornehmen ? — Einstimmig Ja. Präsident Braun: Wünscht Jemand zu sprechen? - Menn das nicht der Fall ist, so stelle ich an . die Kammer die Frage: Mill sie, dem Vorschläge der Deputation gemäß die Nitzschner'scheBeschwerde abweisen? — Einstimmig Ja. Präsident Braun: Es ist nun noch einKerichtderselben Deputation vorzutragen üher dieBeschwerde desAmtscopisten Ludwig Wilhelm Hennig in Dresden. Referent Secretair Lzschucke: Der Bericht über die Beschwerde des Amtscopisten Hennig lautet: Der aus dem Staatsdienste entlassene früher beider II.Ab- theilung des Justizamtes Dresden ängestellte Copist Ludwig Wilhelm Hennig hat sich in einer an die höhe Ständeversamm- lüng und zunächst an diezweite Kammer gerichteten Beschwerde darüber beklagt, daß ' ' ' > 1) ihm dieser Dünst ohne hinreichende Gründe und ohne ein vorausgegangenes Correctionsverfahren uyterm 2. April IW qekstnhigt worden; ' ' ' 2) daß im Jahrc'1842 der Vorbehalt her.Aufkündigung gegen ihn nach 25jähriger Dienstzeit bereits erlöMen gewesen, da seine Anstellung eigentlich vom 3. Äügust Mssdatire; 3) daß die Stelle, welche ihm später vom 1. August 1842 an beim Justizamte Grüllenburg zu Tharand übertra gen werden sollte, nicht das Einkommen der frühem ge währt .habe, und mithin als genügende Entschädigung für diese nicht habe betrachtet werden können, und 4) daß er bei seinem Ausscheiden aus dem Dsenfteim Amte Dresden an der ihm daselbst zukommenden Rate der verdienten Scabinatsgebühren verkürzt worden sei. Der Beschwerdeführer wurde am 3. August 1816 durch Rescript des Geheimen Finanzcollegiums als.Accessistcopist beim Justizamte Dresden angestellt, und blieb in dieser Stellung bis zum 3. Januar 1825, wo ihm die zeither Unbesetzt gebliebene etatmäßige 17. Copistenstelle mit Vorbehalt einvierteljähriger Aufkündigung übertragen wurde. In dem nach Erscheinen des Staatsdienergesetzes ihm ausgestellten Bestallungsdecrete ist angeführt, daß Hennig "als Copist im Amte Dresden am 3. Januar 1825 mit Vorbehalt dreimonatlicher DienstauMM- gung angestellt sei und einen jährlichen Gehalt vottWs^hlr. stände, als die abgepfändeten wirklich nschtporhastden gewesen Md, und daß der Beschwerdeführer die-Erlangung anderer HÜlfsgcgenstände, indem er sich während der Hülfsvollstreckun- aen VW Hause entfernte und seine Räume verschloß, selbst ver- hmiMt hgt, der dresfallsige Beschwerdegrund als durchaus un erheblich har. - Wenn all b. Nitzschner sich ferner darüber beschwert hat, daß bei der am I3i März 1841 erfolgten Versteigerung vog 3 Scheffel Korn und scheffel Weizen eine Bekanntmachung dieser Versteige rung im Pirnaische» Wochenblatte erst an demselben Nage, wo letztere vorgenommen worden, erfolgt sei, so kann ihm auch diese Beschwerde nichts nützen, und die verspätete Bekanntmachung im Pirngischen Wochenblatte das Verfahren nicht ungesetzlich machen, da in dqn Gesetzen Erl. Proc.-Ordn. aä tit. XXXIX. §. 9. hei her Versteigerung abgepfändeter Mobilien eine Bekannt- MMW hurch öffentliche Blatter schlechterdmgs nicht vorge- Hrieben ist, sondern nur dgs Anschlägen einer Spe.cisication d er zu, versteigernden Mobilien an den Orken, wo sonst Patente .afßgixt zu Sechen pflegen, hrei Machen vor der Versteigerung MdAadMlesen derselben qnztvei äuf'elnandersplgenden Sonn igen nach geendigtem Frühgottesblestste pyr pÄsamrnmer Ae-E Mdi,nd,e d^rhD her Kirche. " ' ' Zwar behauptet derBeschwerdeführer, dqß diese Bekannt machung um so nothiger gewesen sei, als wepör em.Mschlagen^ der jspe'ciflcation stattgefünden, noch selbige an zwei Sonst- Eggen Hnter einander vor versanimelter.Kirchfahrt Mettsen. wWerifti. Er hat jedoch die Wahrheit dieses seines Vorgebens nicht beigebracht, auch nicht nachzuweisen vermocht, daß wegen der Kürze der Frist zwischen der Bekanntmachung der Versteigerung und Vieser selbst der Erlös geringer ausgefallen wäre, als dies, Le: einer längern-Frist der Fall gewesen wäre, vielmehr hat derj Erlös der versteigerten Gegenstände denBetrag der Taxe für die-! selben bis auf einige Groschen erreicht. ' " ! Es würde, aber auch, wenn sesbst sein Anführen.begründet wäre, ihmPses'hl.ys einen Anspruch auf Ersatz desühchdurch diese,Auestou etwaP.erursgchten.Wßdens ßewKen köstnest. > Es kann hiernächst j all c, picht in .Abrede gestellt w,erden, daß Mtzschnern,durch Weg nahme seines Nutzviehes, durch Hessen Äufstellung und Fütte rung dflrch fremde Leute und sonst, .ein nicht unbedeutender' Kostenaufwand, den er auf32Hchlr. 15 Ngr. 7 Pf. astgiebt, Verursacht worden ist, allein es hat Nitzschner keineswegs zu behaupten vermocht, daß er diesenKostenbetrag berelts berich- Eigthabe, und würde ihm auch, wenn dies der Fall wäre, nur ein Recht, zustehen, die Erstattung dieser ihm verursachten Ko sten güf rechtlichem Wege zu suchen. Die angeblich nicht erfolgte specielle Mittheilung der ein zelnen Kostenliquidationen kann eben so wenig einen, Grund zur Beschwerde abgeben, als die Liquidationen des juristischen Specialcommissars vor Einbringung des Betrags von der be- ! treffenden,Behörde nicht festgestellt worden wären, zumal die ' letztere Behauptung nach der commiffarischenMittheilung sich Lurch die Verordnung der hohen. Generalcommission für Ablo,' !
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