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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,3
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028057Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028057Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028057Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Bemerkung
- Seitenzahlen 2527-2536 sind nicht vergeben
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 81. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-06-25
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll81. Sitzung 2185
- Protokoll82. Sitzung 2221
- Protokoll83. Sitzung 2257
- Protokoll84. Sitzung 2295
- Protokoll85. Sitzung 2321
- Protokoll86. Sitzung 2351
- Protokoll87. Sitzung 2375
- Protokoll88. Sitzung 2385
- Protokoll89. Sitzung 2415
- Protokoll90. Sitzung 2449
- Protokoll91. Sitzung 2469
- Protokoll92. Sitzung 2497
- Protokoll93. Sitzung 2519
- Protokoll94. Sitzung 2553
- Protokoll95. Sitzung 2569
- Protokoll96. Sitzung 2593
- Protokoll97. Sitzung 2619
- Protokoll98. Sitzung 2651
- Protokoll99. Sitzung 2683
- Protokoll100. Sitzung 2709
- Protokoll101. Sitzung 2737
- Protokoll102. Sitzung 2765
- Protokoll103. Sitzung 2793
- Protokoll104. Sitzung 2819
- Protokoll105. Sitzung 2847
- Protokoll106. Sitzung 2879
- Protokoll107. Sitzung 2909
- Protokoll108. Sitzung 2943
- Protokoll109. Sitzung 2975
- Protokoll110. Sitzung 3011
- BandBand 1845/46,3 -
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den. Ob das aber recht ist, überlasse ich Ihnen, meine Her, ren, der öffentlichen Meinung und der Wissenschaft zur Beur- theilung. Jener Grundsatz ist die einzige Schutzwehr der per sönlichen Freiheit, der Persönlichkeit und Unabhängigkeit und Persönlichen Sicherheit der Unterthanen demGesetze gegenüber. Nur nach dem Gesetze soll der Unterthan zur Rechenschaft ge zogen werden, und wenn das Gesetz eine Handlung nicht ver bietet, für strafbar nicht erachtet, so darf man auch nicht be straft werden. Dies fordert das Recht und die Wissenschaft, welche hierüber längst entschieden hat. — Wenn der Herr Minister meinte, auch wenn und wo ein Polizeistrafgesetzbuch gelte, könne man dennoch auch wegen Handlungen, die in ihm nicht für strafbar erklärt seien, bestraft werden, so muß ich dies in Bezug auf die Staaten, welche ein Polizeigesetzbuch haben, ent schiedenverneinen, namentlich auch von Württemberg. Dort ist ausdrücklich die Absicht dahin gegangen und ausgesprochen, daß man nur wegen im Straf- oder Polizeistrafgesetzbuch oder in einem andern Gesetze verbotener und für strafbar erklärter Handlungen bestraft werden könne, wegen anderer aber nicht und sonst durchaus nicht. Ein ganz allgemeines Verbot polizeiwidriger Handlungen genügt natürlich nicht, sondern diese müssen natürlich, wie im Criminalgesetzbuche, ihrem spe- ciellen Thatbestande nach aufgezählt werden. Sie alle, alle polizeiwidrigen Handlungen aufzuzählen und zu erörtern, welche strafbar sind, ist nicht schwer, und vermehren sich die Fälle der Strafbarkeit, dann muß im Gesetze nachgeholfen wer den , wie überall. Ich berufe mich wiederholt auf die Autori tät einer hochgestellten Person, eines tiefen Kenners des Straf rechts dafür, daß Niemand bestraft werden darf wegen einer Handlung, die nicht vorher ein Gesetz verboten hat. Ich muß ferner dem Herrn Staatsminister darin widersprechen, daß gegen Uebergriffe der Verwaltungsbehörden Rechtsschutz in der zur Entscheidung von Competenzzweifeln zwischen ihnen und Justizbehörden bestehenden Behörde zu finden sei. Denn diese entscheidet erst dann, wenn bei Competenzzweifeln alle Justizinflanzen den Verwaltungsbehörden nicht nachgegeben haben und endlich auch das Justizministerium und das Mini sterium des Innern verschiedener Meinung sind. Das Justiz ministerium stimmt aber in der Regel mit den Verwaltungs behörden überein, weil es auch eine Berwaltungs-, keine Ju stizbehörde ist. — In Bezug auf die von mir angefochtenen Entscheidungen derVerwattungsjustizbehörden über Besitz und Eigenthum muß ich allerdings zugeben, daß die provisorischen eben dann nur um so schlimmer sind, als, obgleich sie nur die ses sind, dennoch durch sie der Besitz einem ab - und zugespro chen wird, der ihn im Rechtswege nicht erhalten hätte, mithin Rechtstitel und Besitzrechte beeinträchtigt werden, was nicht im Sinne der Gesetzgebung von 1835 gelegen hat. Wenn der Herr Minister meinte, die Verwaltungsbehörde hätte, falls sie Jemanden zwingt, sein Eigenthum aufzugeben, keine Entschä digung zu bestimmen, so muß ich dem bestimmt widersprechen. In §. 7 des Competenzgesetzes sowohl, als in tz.31 der Verfas- fungsurkunde heißt es ausdrücklich, daß eben dieBerwaltungs. behürde die Entschädigung bestimmen und erst dann, wenn man sich bei der von dieser bestimmten Entschädigungs summe nicht beruhigen will, der Rechtsweg, die Justizbehörde eintreten soll. Secretair Lzschucke: Ich weite die Grundsätze meines Freundes v. Schaffrath, und eben aus den Grundsätzen sind auch meine Bemerkungen hervorgegangen. Ich will, daß auch in Polizeisachen nur nach dem Gesetze entschieden werde. Wird nun in Polizeisachen Strafe erkannt, wo nach demGesetzeStrafe gar nicht cintreten kann, und ist dies nicht richtig, so ist es noch viel weniger richtig, wenn eine Strafe gegen solche Handlungen, die nach dem Gesetze zu bestrafen und gegen welche bestimmte Strafen vorgeschrieben sind, nicht ausgesprochen wird. Ich kann dem Ministerium des Innern das Recht, dergleichen Strafen den Verhältnissen gemäß zu erlass en, nicht einräumen. Das ist ein Begnadigungsrecht und das hat nach §. 52 der Verfassungs urkunde nur der König. Wenn das Ministerium des Innern das Recht hat, Strafen zu erlassen, so haben cs auch die Unter behörden; denn es werden nur unnöthig Arbeitskräfte verschwen det, wenn die Unterbehörden eine Entscheidung geben, von der sie schon im voraus wissen, daß ihrBescheid umgeworfen wird. Es ist die.traurige Aufgabe der Unterbehörden, Bescheide zu geben, von denen sie wissen, daß sie nach den Grundsätzen der höhern Behörden abgeändert werden. Dadurch sind die Unterbehörden in eine höchst schiefeRichtung gegen diejenigen gekommen, gegen welche sie solche Strafen haben erkennen müssen. Es wird auf das Appelliren, oder, wie jetzt, auf das Recurriren sich gelegt, „dann wird die Sache schon besser gehen". Man glaubt, daß die Unterbehörden die Gesetze nicht halten und nach Willkür ent scheiden, wo es gerade das Gegentheil ist. Das Recht des Straf erlasses oder Milderung kann ich dem Ministerium oder einer mittler» Verwaltungsbehörde nicht einraumen, ich kann nicht zugeben, daß diese das Recht haben, die positiven Strafen nach administrativem Ermessen zu erkennen. Es ist nach dem Gesetze zu entscheiden; wenn dieses unpassend ist, so möge man es ab ändern, und. wer glaubt, auf Begnadigung Anspruch zu machen, möge die Gnade Sr. Majestät des Königs anrufen. Staatsminister v. Falkenstein: Ich bin weit entfernt, über den, wie der geehrte Abgeordnete v. Schaffrath sagte, zwar in der Wissenschaft entschiedenen, aber in der Praxis noch kei neswegs vollkommen durchgeführten Grundsatz, den er aufgestellt hat: nullum crimen sine lege, mich weitläuftiger auszulassen. Es ist dies eine Angelegenheit, bei der ich ihm nicht zugeben kann, daß die Theorie ihre Untersuchungen geschlossen habe. Bei Gelegenheit der Berathung über das Criminalgesetzbuch in bei den Kammern und spater ist für und wider in dieser Beziehung so viel gesprochen worden, daß schon daraus sich ergiebt, daß die Sachenoch nichtals abgemacht zu betrachten ist. Es ist aber nicht nöthig, speeieller darauf einzugehen, da es sich hier von der Po lizei, nicht vom Criminalrechte handelt, und es klar ist, daß, wenn Jemand polizeiwidrig, d. h. also z. B. gegen die guten Sitten oder sonst gegen die öffentliche Sicherheit oder Wohlfahrt han delt, wenn auch eine specielle Strafe auf solches Zuwiderhan-
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