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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,3
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028057Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028057Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028057Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Bemerkung
- Seitenzahlen 2527-2536 sind nicht vergeben
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 92. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-03-15
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll81. Sitzung 2185
- Protokoll82. Sitzung 2221
- Protokoll83. Sitzung 2257
- Protokoll84. Sitzung 2295
- Protokoll85. Sitzung 2321
- Protokoll86. Sitzung 2351
- Protokoll87. Sitzung 2375
- Protokoll88. Sitzung 2385
- Protokoll89. Sitzung 2415
- Protokoll90. Sitzung 2449
- Protokoll91. Sitzung 2469
- Protokoll92. Sitzung 2497
- Protokoll93. Sitzung 2519
- Protokoll94. Sitzung 2553
- Protokoll95. Sitzung 2569
- Protokoll96. Sitzung 2593
- Protokoll97. Sitzung 2619
- Protokoll98. Sitzung 2651
- Protokoll99. Sitzung 2683
- Protokoll100. Sitzung 2709
- Protokoll101. Sitzung 2737
- Protokoll102. Sitzung 2765
- Protokoll103. Sitzung 2793
- Protokoll104. Sitzung 2819
- Protokoll105. Sitzung 2847
- Protokoll106. Sitzung 2879
- Protokoll107. Sitzung 2909
- Protokoll108. Sitzung 2943
- Protokoll109. Sitzung 2975
- Protokoll110. Sitzung 3011
- BandBand 1845/46,3 -
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Referent Abg. o. Haase: Nach meinem Dafürhalten wird allen Bedenken abgeholfcn, wenn man die Operation jedesmal von dem ausdrücklichen Ansuchen des Betheiligten ab hängig macht. Staatsminister v. Zeschau: Was soll aber die Ver waltung von Stiftungsgeldern Lhun, was der Staatssiscus in Beziehung arff diejenigen Papiere, die sich in seinem Fonds befinden? Das find Alles Fragen, die sich Herausstellen wür den, weil in solchen Fällen ein eigentlich Betheiligter nicht vor handen ist, und man kommt daher immer darauf zurück, daß durch eine solche Bestimmung leicht eine große Verantwort lichkeit für die Behörden herbeigeführt werden kann. Abg. v. d. Planitz: Ich finde, daß die vorgeschlagene Maaßregel einer besondern Beachtung werth ist, und halte es für sehr wünfchenswerth, daß sie zur gesetzlichen erhoben wer den möchte. Ich glaube,^ daß, je mehr Staatspapiere im Pu blicum sich verbreiten, je mehr überhaupt die Papiere au por- teur sich vermehren, um so mehr ist es Pflicht der Regierung, für den sichern Besitz derselben zu sorgen, und ich erblicke in dem Außercourssetzen das geeignetste Mittel, die Be sitzer solcher Effecten vor möglichen Verlusten zu schützen. Wenn die Herren Commiffarien auf die Schwierigkeiten hin wiesen, welche mit dieser Maaßregel verbunden waren, so be kenne ich offen, daß ich nicht im Stande bin, diese Bedenken vollständig zu widerlegen. Ich erlaube mir nur anzuführen, daß mir bekannt ist, wie im Königreiche Preußen dasjenige, was wir beantragen, gesetzlich schon stattsindet und daß folglich doch auch für uns die Möglichkeit, dieselbe Maaßregel einzu führen, daraus hervorgehen möchte. Wenn vorhin von dem Herrn Finanzminister ausgesprochen wurde, daß sie besonders für die Aufbewahrung der Depositen schwierig sein würde, da viele der Deponenten den Wunsch hätten, die niedergelegten Staatspapiere direct bei der Staatskasse wieder zu erheben und vielleicht auf der Stelle in's Geld zu setzen, so würde dem sehr leicht nach meinem Dafürhalten dadurch abgeholfen werden können, wenn die Maaßregel des Außercourssetzens in solchen Fällen erst von der Hauptstaats- oder Depofitencaffe ausgeübt würde. Dieselbe würde sie dann vor der Rückgabe wieder in Cours setzen lassen und somit dem Empfänger die freie Gebah- rung mit den Papieren gewähren, wie es zeither der Fall war. So würde man im Stande sein, was man hätte außer Cours setzen lassen, sofort wieder selbst in Cours zu setzen. Jeder würde die Beruhigung haben, daß der Staatscaffe obliege, außer Cours zu setzen, eben so wie darein zu bringen. Abg. v. Geißler: Wenn der Vorschlag so eingerichtet würde, daß der Eigenthümer des Papiers oder derjenige, der dessen Stelle vertritt, ganz nach seinem Ermessen den Antrag auf Außercourssetzung zu richten hatte, und somit eine beson dere Verbindlichkeit der Vertreter Anderer cassirte, dann sähe ich in der Sache kein Bedenkens Die Außercourssetzung über haupt ist eine größere Ausdehnung der Disposition über das Eigenthum, die ich nur bevorworten kann. Denn es muß Jedem freistehen, mit seinem Ekgenthume auf alle Weise zu ge- bahren; er muß sagen können, ich möchte mein Papier gern auf meinen Namen geschrieben haben. Und daß die Ausfüh rung dieser Maaßregel nicht eine solche ist, der unüberwindliche Schwierigkeiten entgegenstehen müssen, zeigt das Beispiel von Preußen, was der geehrte Abgeordnete v. d. Planitz bereits an geführt hat. Ich muß also den Wunsch aussprechen, daß, wenn über die Bedenken Hinwegzukommen ist, welche die Herren Commiffarien ausgestellt haben, ich mich für den Zu wachs der Freiheit mit der Gebahrung des Eigenthums aus sprechen muß, welcher dadurch bewirkt würde, wenn die Be stimmung in das vorliegende Gesetz ausgenommen würde. Präsident Braun: Ich werde nunmehr zur Fragstellung übergehen. Die erste Kammer hat den Antrag an die hohe Staatsregierung beschlossen: „Hochdieselbe wolle der Stände versammlung ein Gesetz vorlegen, worin diejenigen Normen festgestellt werden, unter welchen alle und jede sächsische öffent liche Creditpapiere, mit Ausschluß des eigentlichen Papiergel des, auf ähnliche Weise, wie die Pfandbriefe des erblandischen ritterschaftlichen Creditvereins, außer Cours und wieder in Cours gesetzt werden können." Unsere Deputation hat sich für diesen Antrag ausgesprochen und räth der Kammer an, demselben ihre Zustimmung zu ertheilen, und ich habe daher die Kammer zu fragen: ob sie dem Anträge ihrer Deputation ge mäß diesen Antrag an die Staatsregierung beschließen will, nämlich den Antrag sub ^.? — Einstimmig Za. ° Präsident Braun: Ferner hat die erste Kammer den wei tern Antrag beschlossen: „Der hohen Staatsregierung zurEr- wägung anheimzustellen, 8. ob und unter welchen Verhält nissen die diesfallsigen Vormerkungen nicht blos von den Ge richtsbehörden, oder der die Papiere emittirenden Anstalt selbst, sondern auch von Administrativbehörden, welche obrigkeitliche Rechte haben, auf die betreffenden Papiere gebracht werden können." Die Deputation hat sich in ihrem Berichte auch für diesen zweiten Antrag verwendet, und ich frage: ob dieKam- mer auch hierin ihrer Deputation beistimmt? — Einstim mig Ja. Referent Abg. V. Haase: Nun heißt es im Berichte: 5. Die diesseitige Kammer hat den von ihrer Deputation in folgender Fassung vorgeschlagene» §. 4 angenommen: „Alle im Inlands oder Auslande ohne Genehmigung der betreffenden Staatsregierung von Korporationen, Anstalten und Privaten, gleichviel, ob selbige dem Han- delsstande angehören, oder nicht, auf jeden Inhaber (Vorzeiger, au xortear) ausgestellte (private) Creditpa piere unterliegen der Vindicatio», ausgenommen s) wenn sie in ihrem Kontext als Wechsel oder Anwei sung benannt sind,
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