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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,3
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028057Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028057Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028057Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Bemerkung
- Seitenzahlen 2527-2536 sind nicht vergeben
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 92. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-03-15
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll81. Sitzung 2185
- Protokoll82. Sitzung 2221
- Protokoll83. Sitzung 2257
- Protokoll84. Sitzung 2295
- Protokoll85. Sitzung 2321
- Protokoll86. Sitzung 2351
- Protokoll87. Sitzung 2375
- Protokoll88. Sitzung 2385
- Protokoll89. Sitzung 2415
- Protokoll90. Sitzung 2449
- Protokoll91. Sitzung 2469
- Protokoll92. Sitzung 2497
- Protokoll93. Sitzung 2519
- Protokoll94. Sitzung 2553
- Protokoll95. Sitzung 2569
- Protokoll96. Sitzung 2593
- Protokoll97. Sitzung 2619
- Protokoll98. Sitzung 2651
- Protokoll99. Sitzung 2683
- Protokoll100. Sitzung 2709
- Protokoll101. Sitzung 2737
- Protokoll102. Sitzung 2765
- Protokoll103. Sitzung 2793
- Protokoll104. Sitzung 2819
- Protokoll105. Sitzung 2847
- Protokoll106. Sitzung 2879
- Protokoll107. Sitzung 2909
- Protokoll108. Sitzung 2943
- Protokoll109. Sitzung 2975
- Protokoll110. Sitzung 3011
- BandBand 1845/46,3 -
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Rücksichten thunlichst zu beseitigenden Klagen -er Grundeigen- thümer wegen Wildschäden und die bei jedem Landtage wieder kehrenden hierauf Bezug habenden Petitionen und Beschwerden vermieden werden könnten. Hiernachst würde eine solche Ablösung suchten Wortheil gewähren, daß dadurch auch eine hier und da unter den Privaten noch bestehende Art von Frohnen, „die Jagdfrohnen" in der gleichen Fluren mit zur Ablösung und in Wegfall kommt, über dies aber auch dem Staate der jährliche Aufwand, den er fürVrr- gütung der Wildschäden auf siscalischen Revieren machen muß, und der mit dem alljährlichen Ertrage der Jagden in ganz und gar keinem Verhältnisse steht, vielmehr den letztem bei weitem übersteigt, erspart und ihm die Möglichkeit gewährt wird, dieses Geld zu andern zweckmäßigen Einrichtungen zu verwenden. Dir Deputation hat in ihrer Mehrheit nicht verkannt, daß die Mittel, wodurch die Ablösung der Jagd auf dem Wege der Entschädigung des Berechtigten bewerkstelligt werden könnte, schwierig aufzusinden und manche Hindernisse zu beseitigen sind, und ist auch von denKöniglichenHcrrenCommissarien dar auf hingewiesen worden; sie hat sich aber von der Unmöglichkeit, eine Entschädigungsweise aufzusinden, nicht überzeugen können, und will zu ihrer Rechtfertigung nur auf das verweisen, was die dritte Deputation der zweiten Kammer in ihrem im Jahre 1837 über mehrere Petitionen, die Ablösung der Jagd und deren Ein schränkung betreffen-, erstatteten Berichte Landtagsacten vom Jahre 18HL, Beil, zur Hl. Abtheil. 2. Samml. S. 363 und 364 hierüber angeführt hat. Sie theilt im Uebrigen auch die Bedenken nicht, welche die Minorität und mit ihr diejenigen, welche gegen eine Ablösung des Jagdbefugniffes sind, gegen dieselbe vorbringen. Sie kann namentlich nicht zugeben, daß bei einer Ablösung der Jagd dieHandhabung der Polizei erschwert, dem Mißbrauche Les Schießgewehr? freies Spiel gegeben und durch Uebergang der Jagd in Gemeindebesitz der Saamen der Zwietracht in die -Gemeinden werde gebracht werden. Sie hält dafür, daßalle dieseUebelständedadurchvermieden werden, daß jede Gemeinde ein bestimmtes Individuum mit Ausübung der Jagd zu beauftragen haben wird, und kann auch -die Befürchtung, daß die Verpflichteten mit zu hohen Renten be- lastet werden würden, für eine gegründete nichtanerkennen, da die Petenten vor Einreichung der Petitionen ihren Vortheil gewiß wohl erwogen haben werden. Aus den bisher angeführten Gründen sieht sich die Majori tät der Deputation zu -em Anträge bewogen: Die zweite Kammer wolle im Vereine mit der ersten Kammer die hohe Staatsregierung ersuchen, daß die selbe längstens am nächsten Lan-tage den Ständen einen Gesetzentwurf vorlege, in welchem dieAblösungderJagd- befugniffe auf einseitigen Antrag nachgelassen und die bei einer solchen Ablösung zu beobachtenden Grundsätze be stimmt und festgesetzt werden. Als Gründe, weshalb die Minorität mit innerer Ueberzeu- gung dem vorstehenden Anträge, so hoch sie auch übrigens die Befreiung des Grundeigenthums von allen drückenden Lasten in vollem Umfange stellt, nicht beizutreten vermocht hat, führt sie an? 1) daß in den meisten Landrstheilen Wildschäden theils gar nicht mehr vorkommen, theils durch die notorisch sich im Allgemeinen täglich mehr verminderndeZahl des Wildes an sich immer mehr entfernt werden, und auch in den Landrstheilen, wo über zu unverhältnißmäßigen Wild stand geklagt wird, der Schaden nicht so groß sein kann, daß dadurch das landwirthschaftliche Interesse wirklich berührt würde, indem nach Versicherung der Königlichen Herren Commiffarien schon seit langer Zeit keine dies- fallsigen Klagen bei der hohen Staatsregierung einge- gangen sind. Es wird hiernachst 2) in solchen Fällen, wo wirklich ein Wildstand vorhanden sein sollte, der zu Besorgnissen für die Grundstücksbe sitzer Veranlassung geben könnte, den letzter» durch die Vorschläge der Deputation unter 4 und 5 auf eine weit erfolgreichere und wohlfeilere Art, als es durch die Ablö sung geschehen könnte, Schutz vor Bedrückungen aller Art gewahrt, auch wird 3) die Ablösung der Jagd nur in einigen wenigen Landes- theilen, und auch da nur von einzelnen Grundbesitzern verlangt, während 4) in den andern Landrstheilen die Provocation auf Ablö sung der Jagd von den Berechtigten ausgehen und den Landmann ohne Noch, wider seinen Willen, und ohne ihm einen reellen Vortheil dafür zu gewähren, mit einer neuen fortwährenden Rente belasten wird, die 5) eben in den Gegenden, wo die Ablösung gewünscht wird, so hoch ausfallen kann, daß sie mit dem weg fallenden Nachtheile in keinem Verhältnisse steht. Auch hat 6) die Ausführung einer solchen Ablösung, wie die Majori tät der Deputation selbst nicht verkannt hat, fast unüber steigbare Schwierigkeiten, wie sich schon aus den von der dritten Deputation der zweiten Kammer im Jahre 1837 gemachten, in dem obangezogenen Berichte enthaltenen, rücksichtlich des Maaßstabs für die Ablösung sehr schwan kenden Vorschlägen folgern läßt. Es erscheint 7) die Urbertragung des Jagdrechts in mehrere Hände als eine für die Ruhe und Sicherheit des Landes nachthei lige Maßregel und es stehen einer mehrern Freigebung der Jagd, als bisher, gewichtige polizeiliche Rücksichten entgegen. Auch läßt es sich 8) nicht leugnen, daß, wenn nach erfolgter Ablösung des ' Jagdbefugniffes die Gemeinden das Jagdrecht ausüben oder ausüben lassen wollen, die Klagen über Wildschä den nie ganz aushören und den Beschädigten die Erlan gung einer Vergütung der Schäden nur um so schwieri ger werden wird. Es werden dann die nämlichen Mißhelligkeiten zwi schen denen, welche die Jagd dann ausübcn, und denen, welche sie auf ihren Grundstücken leiden sollen, fortbe stehen, da dann durch die Ablösung das abgclöste Recht nicht gänzlich aüfhört, sondern nur in andere Hände über geht, und eben so wenig läßt es sich
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