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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,3
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028057Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028057Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028057Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Bemerkung
- Seitenzahlen 2527-2536 sind nicht vergeben
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 92. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-03-15
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll81. Sitzung 2185
- Protokoll82. Sitzung 2221
- Protokoll83. Sitzung 2257
- Protokoll84. Sitzung 2295
- Protokoll85. Sitzung 2321
- Protokoll86. Sitzung 2351
- Protokoll87. Sitzung 2375
- Protokoll88. Sitzung 2385
- Protokoll89. Sitzung 2415
- Protokoll90. Sitzung 2449
- Protokoll91. Sitzung 2469
- Protokoll92. Sitzung 2497
- Protokoll93. Sitzung 2519
- Protokoll94. Sitzung 2553
- Protokoll95. Sitzung 2569
- Protokoll96. Sitzung 2593
- Protokoll97. Sitzung 2619
- Protokoll98. Sitzung 2651
- Protokoll99. Sitzung 2683
- Protokoll100. Sitzung 2709
- Protokoll101. Sitzung 2737
- Protokoll102. Sitzung 2765
- Protokoll103. Sitzung 2793
- Protokoll104. Sitzung 2819
- Protokoll105. Sitzung 2847
- Protokoll106. Sitzung 2879
- Protokoll107. Sitzung 2909
- Protokoll108. Sitzung 2943
- Protokoll109. Sitzung 2975
- Protokoll110. Sitzung 3011
- BandBand 1845/46,3 -
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gutsgerichte, mit Zuziehung der Amtslanbgerichte und im Beisein des Forstmeisters oder Oberförsters, so wie der Revierforstbedienten geschehen und der Erfolg von dem Amtshauptmanne und dem Justizbeamten oder Kammergutsgerichtsverwalter mit Gutachten über die zu bewilligende Vergütung unter Beifügung einer nach einem dabei vorgeschriebenen Schema anzufertigenden Uebersicht der Wildschäden dem Geheimen Finanzcolle gium angezeigt werden sollen. Schon bei den Landtagen 1833—1834,1836—1837 sind mehrfache Beschwerden über die Jagdbefugnisse bei den Kam mern eingegangen, in welchen namentlich die über Erörterung und Würderung der Wildschäden vorhandenen obangezogenen gesetzlichen Bestimmungen für unzureichend erklärt worden sind. Es hat auch im Jahre 1833—1834 die zweite Kammer einen Antrag darauf gestellt, daß nach vorgängiger Revision der bisherigen Gesetze über Wildschäden ein bestimmtes, schnelles und minder kostspieliges Proceßverfahren normirt werde. Landt.-Act. v. 1.1834, Beil. z. M. Abth. 2. Samml. S. 207 —242. M. Abth. 3. Bd. S. 260—270 und 275—284. In dem Decrete vom 13. December 1836, die Aller höchste Entschließung auf verschiedene ständische Anträge rc. be treffend, . Landt.-Act. v. 1.1836,1. Abth. 1. Bd. S. 374 flg., 'ist auf jenen Antrag mit Rücksicht genommen und dahin sich aus gesprochen worden, daß die Erlassung eines solchen Gesetzes für minder dringlich anzusehen sei und den wichtigem Berathungs- gegenständen nachzustehen haben werde. Die erste Kammer hat bei der gedachten hohen Entschlie ßung Beruhigung gefaßt, Landt.-Act. v. I. 1836, Beil. z. H. Abth. 1. Samml. S.269. Landt.-Act. v. 1.1837, ll. Abth. 1. Bd. S. 318. die zweite Kammer aber hat, in Berücksichtigung der eingegan- „genen Petitionen, ihre Beschlußnahme darüber ausgesetzt, Landtagsacten v. 1.1837, IH. Abth. 1. B. S. 488, und bei ihren Beschlüssen über die Petitionen sich dahin ausge sprochen, daß sie allerdings eine Revision des Patents von 1814 'und Abhülfe der Mängel bei dem Verfahren gewünscht habe, es ist aber ein Antrag hierauf, wegen ermangelnden Beitritts der -ersten Kammer, an die hohe Staatsrcgierung nicht gelangt. Landtagsacten v. 1.1836 —1837, Bett. z. HI. Abth. 2. Samml. S- 335 flg. und Beil. z. UI. Abth. 4. Samml. S. 177 flg. Hl. Abth. 2. Bd. S-196 flg. und 105. IN. Abth. 3 Bv.S. 591 flg. Beil. z. N. Abth. 3. Samml- S. 419 flg. U.Abth.2.Bd.S.606flg. Wenn nun hiernach und nach den oben referirten am Land tage 1842 —1843 gepflogenen Verhandlungen die Beschwer den über die hier in Frage befangenen gesetzlichen Bestimmungen fast an jedem Landtage wiedergekehrt sind, die höchste Behörde selbst, in dem schon erwähnten Decrete vom 13. November 1836, Landtagsacten I. Abth. 1. Bd. S. 374 flg.. die Erlassung eines auf den vorliegenden Gegenstand Bezug ha benden Gesetzes nicht für unnöchig, sondern nur für minder dringlich erklärt hat, so kann die Deputation auch kein Bedenken haben, die auf Abänderung der mehrerwähnten gesetzlichen Be stimmungen gerichteten Bitten zu bevorworten, und sie erlaubt sich hier namentlich auf diejenigen Vorschriften aufmerksam zu machen, welche einer Abänderung bedürfen möchten. Es verlangen nämlich L, Z. 8 und 9 des Patents vom April 1814 zu Begründung der Klage die Besichtigung und Würderung des Wildschadens inner halb achtTagen, nachdem er sich ereignet hat, auch nach Befinden eine Wiederholung der Besichtigung zum Zwecke der Würderung. Es scheint diese gesetzliche Bestimmung nur auf den Schaden anwendbar zu sein, welcher an Feldfrüchten entstanden ist, und es möchte, wenn sich der Wildschaden am Holze ereignet hat (dafern auch dieser ersetzt werden soll), für dessen Besichtigung eine entsprechende Zeit, welche keine andere als das Frühjahr sein und übrigens einen solchen achttägigen Termin, innerhalb wel chen um die Besichtigung anzusuchen ist) der Natur der Sache nach nicht in sich enthalten kann, festzusetzen sein. Hiernach stellt sich l>. bei §. 11 des mehrgedachten Patents eine veränderte Vorschrift in Bezug auf die Competenz der den Schaden besichtigenden Behörde als Wünschenswerth heraus. Es ist hier vorgeschrieben, daß unter andern diejenigen Be hörden die Besichtigung vorzunehmen haben, welchen die Erbge- richtsbarkeit über das betreffende Grundstück zusteht. Hierin liegt vorzüglich ein Grund der Beschwerde, weil dieses Gericht in der Regel dasjenige ist, von welchem der Be klagte Herr ist. Es ist unvermeidlich in diesem Falle, bei den Klägern alle und jede Besorgniß eines unparteiischen Handelns dieser Patri- monialgerichte zu beseitigen, und diese Besorgniß ist es haupt sächlich, die den Beschädigten abhält, den Schaden, dessen Ver gütung er zu beanspruchen berechtigt ist, auf dem Wege Rechtens zu suchen. Auch widerstrebt diese Vorschrift der allgemeinen Vorschrift, daß der Gerichtsherr, welcher bei den Klagen auf Wildschäden- ersatz doch der Beklagte ist, vor seinem Gerichte nicht belangt werden kann und soll. Es würde daher weit zweckmäßiger und mit dem bestehen den Rechte übereinstimmender sein, wenn zu allen Besichtigun gen in Ansehung der Wildschäden eine Behörde bestimmt und zu Vornahme dieser Handlung mit immerwährendem Auftrage versehen würde. Sodann ist " L. im ß. 10 des Patents vorgeschrieben, daß dieBehörde, welche die Besichtigung veranstaltet, dem Jagdberechtigten, oder dessen Stellvertreter, den Tag derselben im voraus bekannt machen und ihm freistellen soll, ob er derselben persönlich oder durch einen Bevollmächtigten beiwohnen und seine etwaigen Erinnerungen beibringen will.
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