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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,3
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,2.K.,3
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028057Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028057Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028057Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Bemerkung
- Seitenzahlen 2527-2536 sind nicht vergeben
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 104. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-03-31
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll81. Sitzung 2185
- Protokoll82. Sitzung 2221
- Protokoll83. Sitzung 2257
- Protokoll84. Sitzung 2295
- Protokoll85. Sitzung 2321
- Protokoll86. Sitzung 2351
- Protokoll87. Sitzung 2375
- Protokoll88. Sitzung 2385
- Protokoll89. Sitzung 2415
- Protokoll90. Sitzung 2449
- Protokoll91. Sitzung 2469
- Protokoll92. Sitzung 2497
- Protokoll93. Sitzung 2519
- Protokoll94. Sitzung 2553
- Protokoll95. Sitzung 2569
- Protokoll96. Sitzung 2593
- Protokoll97. Sitzung 2619
- Protokoll98. Sitzung 2651
- Protokoll99. Sitzung 2683
- Protokoll100. Sitzung 2709
- Protokoll101. Sitzung 2737
- Protokoll102. Sitzung 2765
- Protokoll103. Sitzung 2793
- Protokoll104. Sitzung 2819
- Protokoll105. Sitzung 2847
- Protokoll106. Sitzung 2879
- Protokoll107. Sitzung 2909
- Protokoll108. Sitzung 2943
- Protokoll109. Sitzung 2975
- Protokoll110. Sitzung 3011
- BandBand 1845/46,3 -
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gewesen ist, mit welcher die Absicht, ein Unterpfands-oder Re- tentionsrecht an der Maare bestehen zu lassen, unvereinbar ist, Md diese Verfügung genehmigt hat. Hingegen eine Verfü gung, die er nicht genehmigt, brauchte er, der Widerruflichkeit des Auftrags ungeachtet, nicht zu beachten, sondern könnte deren ungeachtet den Wechsel acceptiren und zahlen, sie müßte denn, wie sich von selbst versteht, mit Contremandirung desselben ver bunden sein. Denn außerdem würde sie mit dem im Wechsel selbst enthaltenen Auftrage nach kaufmännischem Gebrauche als unvereinbar erscheinen. Es rß gleichgültig, ob der Bezogene ein Inländer oder Aus länder ist. Es wird vorausgesetzt, daß der Acceptant und Zahler nicht mit dem Gemcrnschuldner zu Hintergehung der Gläubiger collu- dirr hat. Der Erweis des Gegentheils beseitigt dieses Recht. ES fragt sich ferner: t») auf welche Ansprüche erstreckt sich dieses Retentions recht? Zuverlässig auf den Betrag, womit die Einlösung der Wech sel geschehen ist, oder geschehen soll. Eben so zuverlässig kommt dieses Retentionsrecht nicht zu Statten wegen anderer Ansprüche, die mit der Zahlung der Wechsel keinen Zusammenhang haben, aber doch wegen desjenigen Aufwandes, der nöthig gewesen ist, um die Waare aufzubewahren und in Geld zu setzen — offenbar nicht wegen gewisser Ansätze des Zahlers oder Acceptanten, die dis Vergütung seiner Bemühungen zum Grunde haben. (Da hin gehört z. W. die Provision, die er als Commissionair beziehen will.) c) Es ist gleichgültig, ob die Waare zur Zeit des Accepts oder der Zahlung der Wechsel schon in der Hand des Bezogenen war, oder ob sie ihm zur Zeit erst avisirt war. Der letzte Um stand muß bewiesen werden. ä) Der Retinent muß dem Concursrichter Rechnung able- gm und der curstor bonorum muß die Rechnung defectiren. o) Wenn der Concursrichter dem Bezogenen die vollstän dige Deckung der Accepte vor der Zahlung und zu einer Zeit ge währt, wo der Verkauf der Waare noch nicht eingetreten, oder dem Bezogenen noch freigestanden, die Contracte, durch die die Versilberung der Waare geschehen sollen, zu formtreu, so muß der Bezogene die Waare in nsturs, nach Abzug oder gegen Vergü tung der Verläge zur Masse einliefern. Der BerichL der Deputation enthält Folgendes: Die unterzeichnete Deputation, von der geehrten Kammer beauftragt, über den mittelst Allerhöchsten Decrets vom 14. Sep tember 1845 vorgelegten Gesetzentwurf, . das Recht der mit Wechsel Bezogenen an den ihnen an vertrauten Maaren betreffend, gutachtlichen Bericht zu, erstatten, entledigt sich dieses Auftrags in Folgendem. In einem am 4. September 1669 erlassenen Decisivbefehl, welcher „wegen derer Wcchselbricfe und Commissionswaaren" überschrieben ist (6oä. Xug. 6o»t. H. xsg.1017 und Nr. XX. der Beilagen zur neuerläuterten und verbesserten Proceßordnung vom Jahre 1724, S.156), findet sich folgende Bestimmung: „Wir wollen es wegen derer Güter, welche dem Einen oder dem Andern in Commission gegeben, allerdings, wiein andern Handelsstädten eingeführt und üblich sein soll, nicht weniger bei Unserer Stadt Leipzig dergestalt hinführo gehaltenund in Acht genommen wissen, daß derjenige, so von einem Andern Maaren inCommifsionzu. v erkaufen empfangen,dabenebenabervondemselbenmitWech- seln belegt worden, wegen seines Vorschusses an denen empfan genes Maaren sich bezahlt zu machen berechtiget; auch, da in Fallimenten und sonsten solche Maaren mit Arrest oder Verbot beladen würden, er mehr nicht als das Lesiäuum, so nach seiner Befriedigung übrig verbleibet, herauszugeben schuldig sein soll." Später im Jahre 1682 wurde in der Leipziger Wechsel ordnung ein Paragraph (XXXIV.) ausgenommen, welcher so lautet: „Wenn Einer Wechselbriefe acceptirt und bezahlt hätte, der Trassant aber vor geschehener Zahlung in Mißcredit nnd Abfall der Nahrung gerathen wäre und deswegen ein comnirsus oreMormll sich ereignet, so soll es billig wegen der Güter, welche dem Acceptanten in Commission oder sonstin Verwahrung gegeben worden, wie bisher also noch ferner, nach Inhalt des Churfürstl. Sächf. gnädigsten Deciflvbefehls cke so. 1669 derge stalt gehalten und in Acht genommen werden, daß derjenige, so von einem Andern Maaren in Commission zu verkaufen, oder auch,sonsten zu verwahren empfangen, dabeneben aber von demselben mit Wechsel belegt worden, wegen seines Vor schusses an denen empfangenen Maaren sich bezahlt zu machen berechtigt, auch, wenn gleich in Fallimenten und sonsten solche Waaren mit Verbot beschlagen oder Hypotheken vorhanden wä- reu, er dennoch mehr nicht als das Uesickuuw, was nach seiner Befriedigung übrig bleibet, herauszugeben schuldig sei." Endlich wurde im Jahre 1724 in der erläuterten Proceß ordnung beim Ht. 41Z. 1, nachdem in letztermbestimmt worden, daß das jus reteotionis in Concurfen Wegfällen solle, dieser Be stimmung hinzugefügt: „Jedoch bleibt es wegen der in Com mission gegebenen Maaren bei demjenigen, was im Decistvre- script vom 4. September 1669 §. 3 und der Leipziger Wechsel ordnung §. XXXIV. verordnet worden, als welches Wir insoweit auf alle andere Orte Unserer Lande hiermit erstreckt haben wollen." Vergleicht man diese drei Gesetzstellen mitl einander, sso findet man, daß nach dem Decisivbefehl das darin gegebene Vor zugsrecht wegen gemachter Vorschüsse nur dann eintreten soll: wennWaaren zursiVerkauf in Commission gege ben worden sind und derjenige, welcher dem Andern Waaren in Commission gegeben, diesen mit Wechseln belegt hat; daß nach der Leipziger Wechselordnung dieses Vorrecht außer dem Fall der stattgefundenen Commission auch dann eintreten soll, wenn sonst Jemandem Waaren in Verwahrung gegeben und er daneben von dem Geber der Waaren mit Wechseln belegt worden ist, und daß endlich in der erläuterten Proceßordnung, welche jene beiden früher» Gesetze bestätigt, das in selbigen gegebene Vor recht, welches sich früher nur auf Leipzig beschränkte, allen an dern Orten des Landes ebenfalls ertheilt, wodurch jenes, vor Publicatkon der erläuterten Proceßordnurg, örtliche Rechte a ll g e me r n e s Recht in Sachsen geworden ist.
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