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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,3
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028057Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028057Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028057Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Bemerkung
- Seitenzahlen 2527-2536 sind nicht vergeben
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 104. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-03-31
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll81. Sitzung 2185
- Protokoll82. Sitzung 2221
- Protokoll83. Sitzung 2257
- Protokoll84. Sitzung 2295
- Protokoll85. Sitzung 2321
- Protokoll86. Sitzung 2351
- Protokoll87. Sitzung 2375
- Protokoll88. Sitzung 2385
- Protokoll89. Sitzung 2415
- Protokoll90. Sitzung 2449
- Protokoll91. Sitzung 2469
- Protokoll92. Sitzung 2497
- Protokoll93. Sitzung 2519
- Protokoll94. Sitzung 2553
- Protokoll95. Sitzung 2569
- Protokoll96. Sitzung 2593
- Protokoll97. Sitzung 2619
- Protokoll98. Sitzung 2651
- Protokoll99. Sitzung 2683
- Protokoll100. Sitzung 2709
- Protokoll101. Sitzung 2737
- Protokoll102. Sitzung 2765
- Protokoll103. Sitzung 2793
- Protokoll104. Sitzung 2819
- Protokoll105. Sitzung 2847
- Protokoll106. Sitzung 2879
- Protokoll107. Sitzung 2909
- Protokoll108. Sitzung 2943
- Protokoll109. Sitzung 2975
- Protokoll110. Sitzung 3011
- BandBand 1845/46,3 -
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1) wegen aller solcher Anforderungen, die nicht auf gezo genen Wechseln und Anweisungen beruhen, und die sich z. B. auf eigene Wechsel und Wechselverschreibungen, auf Acceditive, Stellzettel, einfache Schulddocumente rc. gründen, ingleichen we gen der Vorschüsse und Verläge an Zoll, Fracht, Packerlohn, Mieth- und Lagerzins, Portis rc., so wie wegen der Provision, 2) in Betreff solcher Maaren, die erst nach gegebenem Wechselvorschusse in den Besitz des Commissionairs gelangt sind, indem das Vorzugsrecht wegen eines Wechselvorschusses nur an denselben Maaren geltend gemacht werden soll, auf welche derBorschuß erhoben worden ist; daher diese später eingelie- fertenWaaren nicht an dieStelle derer treten und für Vorschüsse haften sollen, die auf früher eingesendete, aber wieder herausge gebene Maaren gemacht worden sind. Da es sich hier um ein zu gebendes Gesetz und um die Auf hebung eines Gerichtsbrauchs handelt, wobei in der Hauptsache darauf, was in einem altern Gesetze enthalten und wie solches zu erklären sei, offenbar etwas nicht ankommt, so hat die Deputa tion sich zunächst die Frage vorlegen müssen: ob die in dem Gesetzentwürfe enthaltenen Bestimmun gen dem Lande förderlich und nützlich, ihm mithin der Vorzug vor dem, was jetzt nach der Praxis und dem Ge richtsbrauch Rechtens und üblich ist, zu geben sei? Sie hat nach genauer Erwägung und Prüfung der hier zu berücksichtigenden Umstände diese Frage verneinen müssen. Sie hält dafür, daß die beschränkenden Bestimmungen des Gesetzentwurfs für den Handel und Verkehr in Sachsen h öchst nachth eilig sind und fast u n au sführb ar sein dürften. Um diese ihre Ansicht zu begründen, erlaubt sie sich, der ge ehrten Kammer in kurzen Umrissen ein Bild von den hier in Rede stehenden Geschäften, so wie deren gewöhnlichem Gange zu geben und dabei die nachtheiligen Folgen nachzuweisen, welche der Entwurf, dafern er zum Gesetz erhoben wird, in Sachsen nicht nur für denHandels - undFabrikstand überhaupt,'son dern auch für den kleinen Verkehr und das landwirth- fchaftli che Gew erbe haben muß. - Die Kaufleute, Fabrikanten und Gewerbtreibenden bedür fen in der Regel zur Betreibung ihrer Geschäfte mehr oder min der fremder Gelder. Ein Weg, und zwar der gewöhnlichste, auf welchem sie der gleichen sich verschaffen, ist dieser, daß sie beziehendlich ihrer Waarenfabricate und gewerblichen Erzeugnisse an einen Com missionair oder Spediteur senden und darauf zuBetreibung ihres Geschäfts Gelder sich vorstrecken lassen. Sie nehmen die letz tem bald persönlich in Empfang, bald lassen sie sich solche einsen den, bald überweisen sie sie an einen Dritten, welcher sie bei dem Commissionair oder Spediteur für ihre Rechnung erhebt. Seltener tritt der Fall ein, daß sie das Geld durch Tratten oder Anweisungen von dem Commissionair beziehen. In der Regel hat jeder Fabricant rc. seinen bestimmten Commissionair oder Spediteur, mit welchem er dieses Geschäft macht. Das selbe wiederholt sich gewöhnlich in einem Jahre viele Male. DerFabricant rc. sendet dieWaare ein, so wie er sie gefertigt hat, er entnimmt Vorschüsse darauf, so wie er deren bedarf, bald ver kauft er bie Waare selbst und hebt den Kaufpreis dafür von dem Käufer ein, bald verkauft der Commissionair die Waare und nimmt den Kaufpreis in Empfang, in welchem Falle er ihn dem Fabrikanten gutschreibt, zuweilen sendet auch der Fabricant in zwischen Abschlagszahlungen baar oder in Papier an den Com missionair ein. Beide stehen daher mit einander in laufend er Rechnung, die erst mit Ende des Jahres unter ihnen abgeschlossen wird und wonach bald diesem, bald jenem ein Guthaben zukommt. Dies wird dann in den mehrsten Fällen in die Rechnung des neuen Jahres übergetragen. Sehr selten wird ein solches Geschäft als ein einzelnes, abgesondertes und selbstständiges be handelt, d. i. sehr selten geschieht es, daß auf eine einzelne Waarcnpost eine abgesonderte Summe als Vorschuß erho ben, über dieselbe ein specielles Conto von dem Commissionair angelegt und bei einem von diesem bewirkten Verkaufe dieser Waarcnpost eine ei nzelne, darüber ausschließlich lautende Be rechnung gemacht und diese von den andern mit demselben Fabri kanten gemachten Geschäften getrennt, saldirt und berichtigt wird. Beim Abschlüsse der Jahresrechnung erst werden näm lich, so ist jetzt der Geschäftsgang, von dem Commissionair oder Spediteur dem Fabrikanten die ihm gemachten Vorschüsse nebst Zinsen, Provision und Spesen an Portis, Frachtlohn, Zoll, La gerzins, Packerei rc. aufgerechnet, davon der Betrag dessen, was der Fabricant in Abschlag eingesendct oder der Commissionair aus den verkauften Maaren gelöst, abgezogen, und im Fall der Letztere ein Guthaben behält, so hasten dafür alle bei ihm noch lagernden Maaren des Fabrikanten, ohne Unterschied, ob diese dieselben sind, auf welche dieVorschüsseund Auslagen gemacht worden, oder ob es andere sind, die später nach dengemachten Vorschüssen eingesendet wurden. Es wird demnach das Re-' tentionsrecht, was dem Commissionair an den verkauften und ausgelieferten Maaren zustand, auf die noch unver kauften, aufdemLagerdes Commissivnairs befindlichen übergetragen und dieses Recht sowohl außerhalb des Concurses, als im Concurse geübt. Diese Art des Verkehrs gewährt den großen Vortheil, daß der Kaufmann, Fabricant und Gewerbtrei- bende sein Capital in einem Jahre mehrmal umsetzen, sein Waa- renlager vergrößern, das Doppelte und Dreifache mehr, als er sonst, ohne dergleichen Vorschüsse, zu thun im Stande fein würde, produciren, verkaufen und mithin seinen Erwerb und seinen Ge winn bedeutend vermehren kann. Eben so finden auch der Com missionair, Spediteur rc. ihre Rechnung dabei, indem sie ihr Ca pital dadurch auf gute und sichereZinsen bringen und den Ertrag ihres Geschäfts erhöhen. Diese beiden Theilen vortheilhafte Geschäftsverbindung beruht aber einzig und allein auf der Sicherheit, die dem Commissionair rc. dadurch gegebett ist, daß er wegen seines Vorschusses und seiner ganzen Forde rung, welche außer dem Capitalvorschusse und den Zinsen davon an Fracht, Zoll, Lagerzins, Provision rc. ihm zusteht, an die bei ihm medergelegten Maaren ohneUnterschied sichhalten und sie bei Säumniß seines Schuldners verkaufen kann, selbst wenn dieser in Concurs verfallen ist. Dieses Recht genießen jetzt die Commissionaire, Spediteure. Wird das, was hiernach bis jetzt Rechtens ist, aufgehoben oder beschrankt, wird künftighin, wie man im Gesetzentwürfe beabsichtigt, I) der Vorschuß, welchen der Commissionair dem Handel treibenden persönlich (gegen Empfang eines vom Schuld ner ihm auszustellenden eignen Wechsels oder einer Hand schrift oder auch ohne das Eine oder das Andere) einhän digt, ingleichen derBorschuß, welchen er demselben durch Bezahlung von Stellzetteln und Akkreditiven, so wie da durch gewährt, daß er für dessen Rechnung an einett Dritten, und zwar ohne daß dabei ein gezogenes Papier
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