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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,3
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028057Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028057Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028057Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Bemerkung
- Seitenzahlen 2527-2536 sind nicht vergeben
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 104. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-03-31
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll81. Sitzung 2185
- Protokoll82. Sitzung 2221
- Protokoll83. Sitzung 2257
- Protokoll84. Sitzung 2295
- Protokoll85. Sitzung 2321
- Protokoll86. Sitzung 2351
- Protokoll87. Sitzung 2375
- Protokoll88. Sitzung 2385
- Protokoll89. Sitzung 2415
- Protokoll90. Sitzung 2449
- Protokoll91. Sitzung 2469
- Protokoll92. Sitzung 2497
- Protokoll93. Sitzung 2519
- Protokoll94. Sitzung 2553
- Protokoll95. Sitzung 2569
- Protokoll96. Sitzung 2593
- Protokoll97. Sitzung 2619
- Protokoll98. Sitzung 2651
- Protokoll99. Sitzung 2683
- Protokoll100. Sitzung 2709
- Protokoll101. Sitzung 2737
- Protokoll102. Sitzung 2765
- Protokoll103. Sitzung 2793
- Protokoll104. Sitzung 2819
- Protokoll105. Sitzung 2847
- Protokoll106. Sitzung 2879
- Protokoll107. Sitzung 2909
- Protokoll108. Sitzung 2943
- Protokoll109. Sitzung 2975
- Protokoll110. Sitzung 3011
- BandBand 1845/46,3 -
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len, daß etwas Gerichtsbrauch sei. Es war z. B. von dem geehrten Referenten des gegenwärtigen Berichts behauptet Morden, es sei Gerichtsbrauch, daß der Zieher auch gegen den Bezogenen unbedingt Wechselrecht habe. Ich mußte das be streiten, habe aber von dem Handelsgerichte in Leipzig Bericht erfordert, und in dem Berichte — ich habe ihn hier — zeigt dasselbe an, es wäre ihm nie eingefallen und werde ihm nie ein fallen, einen solchen Satz aufzustellen. Ich muß auch hier wieder warnen, nicht so fest auf die Ansicht zu pochen, es liege ein Gerichtsbrauch vor. Was hat man zu Begründung dieser Ansicht aufgestellt? Man hat ein Urthel von dem Schöp- pmstuhle abgedruckt. Nun, meine Herren, wie eine Schwalbe noch nicht den Sommer macht, so macht ein Urthel noch keinen Gerichtsbrauch, am allerwenigsten, wenn es auf so ganz seichten Gründen beruht und einen völlig unlogischen Schluß enthält, wie dieses Urthel. Wenn Sie dieses Urthel sehen, was heißt es darin? „Weil in dem Gesetz verordnet, daß derjenige, so von einem Andern Maaren in Com mission zu verkaufen empfangen, daneben abervondem- selben mit Wechseln belegt worden, wegen seines Vor schusses an den empfangenen Maaren sich bezahlt zu machen befugt rc. — kommt darauf, ob er mit Wechseln belegt worden, oder den Vorschuß auf andere Weise geleistet, etwas nicht an." Welche Schlußfolge! Daß ein Urthel, welches so ganz gegen die Gesetze läuft und ein Gesetz so ganz unrich tig anwendet, keinen Gerichtsbrauch bilden könne, darüber wird Niemand zweifelhaft sein. Der zweite Th eil dieses Ur- thels macht es sogarzweifelhast, ob der Fall ia tscto so gewesen, daß jenes Urthel den Rcchtssatz wirklich ausgesprochen habe. Das Handelsgericht hat die Acten nicht aufgefunden, es ist mir daher nicht möglich gewesen, mich aus dem Verfahren zu instruiren, was die Rechtsfrage gewesen sei; allein die Worte, daß der Beklagte vorher Auftrag zum Verkauf gehabt, der Auftrag zwar zurückgertvmmen worden, aber schon nicht mehr ros iategra gewesen sei, ferner, daß er aus dem Erlös der be reits verkauften Waaren bezahlen solle, lassen sehr zwei felhaft, ob nicht die Maare schon vor dem Ausbruch des Con- curses verkauft worden sei. Man hat sich ferner zur Unter stützung noch auf ein Urthel inReichert's Creditwesen berufen. Hier ist es mir gelungen, die Acten von dem Handelsgerichte zu erlangen, und es geht daraus hervor, daß dort eine ganz an dere Frage vorlag. Es war dort nicht von einem Commissio nair oder Spediteur die Rede, sondern es hatte Beklagter die Maare als wirkliches Pfand, und es war nur die Frage, ob der Pfandinhaber auch die auf Erhaltung des Pfandes verwendeten Kosten prioritätifch verlangen könne oder nicht? Und da ist vielmehr aus dem Pfandrechte entschieden worden, daß der Pfandinhaber auch hie auf Erhaltung des Pfandes ver wendeten Kosten von dem Erlös des Pfandes verlangen könne. Dagegen kann ich Ihnen andere Erkenntnisse bringen, die sehr deutlich an die Hand geben, daß von einem Gerichtsbrauche durchaus, nicht die Rede ist. Der Handelsstand in Leipzig selbst hat im Jahre 1733, mithin nach dem Erscheinen aller Gesetze, die dieses Nerhältniß regeln, em Parere gegeben, das in Siegel's Oorpus juris abgedruckt ist, worin ausdrücklich ge sagt wird, daß die Spediteure und Andere das Recht überhaupt nicht hätten, und daß die Beziehung mit Wechseln, die Bele gung mit Wechseln, wie man sich damals ausdrückte, unbe dingtes Erforderniß zu diesem Rechte sei. Eben so hat in dem selben Creditwesen, m Reicheres Concurs, gegen einen andern Beklagten das vormalige Appellationsgericht zwei Entschei dungen gegeben, die ganz deutlich denselben Satz aussprechen, den das Ministerium aufstellt: die erste in einer Rejectionsver- ordnung, die zweite in einer Entscheidung nach vorgängigem Justificationsverfahren auf anderweit eingewandte Appella tion. Daß ich Ihnen nur Eins vorlese, so heißt es darin r „Der Decisivbefehl vom Jahre 1669 erlaubt demjenigen, wel cher Waaren in Commission zu verkaufen empfangen hat, da neben aber mit Wechsel belegt worden, wegen seines Vorschusses an den empfangenen Waaren sich bezahlt zu machen. Diese Vorschrift wurde zwar in ,dcr Leipziger Wechselordnung vom Jahre 1682 auch auf den Fall ausgedehnt, wenn ein Kauf mann Waaren in Commission erhalten, oder auch sonst zu verwahren empfangen, daneben aber vondemsel- ben mit Wechseln belegt worden. Beide Vorschriften erhielten endlich nochmals ihre Bestätigung durch die erläuterte Proceßordnung oä lit. XU. §. 1. Diese Dispositionen sind jedoch keineswegs aufdiese Speditionswaaren zu erstrecken, (ek. Püttmann zu den angeführten Paragraphen der Wechselord nung. Haubold, sachs. Recht §.415 not. 6.) Daß die fraglichen Waaren keineswegs Speditionswaaren sein müssen, ist jedoch nicht das einzige Requisit, welches nach diesen Gesetzen und deren bis jetzt angenommener Auslegung erfordert wird. Um das gedachte jus swgulsrs eintreten zu lassen, wird noch erfor-. dert, daß der Commissionair oder derjenige, bei welchem sich die Waaren zur Verwahrung niedergelegt befinden, daneben von dem Einsender der Waaren mit Wechseln belegt worden sei. Dieses erfordern beide Vorschriften, sowohl der mehrge dachte Decisivbefehl, als auch die Leipziger Wechselordnung in demangezogenenParagraphen ausdrücklich; und es liegt hierin der Grund dieser besondern abweichenden Gesetze. Denn da im Handel und Wandel die Honorirung der Tratten höchst wichtig ist, diese aber wiederum von der Sicherheit der zu hof fenden Wiedererstattung abhängt, so hat hierdurch die Gesetz gebung ein Mittel an die Hand geben wollen, den etwa ge täuschten Creditor schadlos zu halten." Dieselbe Sache kam nachher noch einmal an das Appellationsgericht und es ist eben so entschieden worden. Daher find die bewährtesten vater ländischen Rechtslehrer, wie Püttmann, Haubold, Gottschald, darüber einig, daß nur die, welche mit Wechseln belegt wer den, dieses Vorrecht haben. Ganz abgesehen davon, könnte nun die Frage entste hen, ob, wenn es auch jetzt noch nicht gesetzlich sei, die ses Recht doch nunmehr auszudehnen sei. Da habe ich zuvörderst darauf aufmerksam zu machen, daß ein 6esi6^- rluin, was die geehrte Deputation stellt, m dem Gesetzentwürfe
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