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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,3
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028057Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028057Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028057Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Bemerkung
- Seitenzahlen 2527-2536 sind nicht vergeben
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 104. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-03-31
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll81. Sitzung 2185
- Protokoll82. Sitzung 2221
- Protokoll83. Sitzung 2257
- Protokoll84. Sitzung 2295
- Protokoll85. Sitzung 2321
- Protokoll86. Sitzung 2351
- Protokoll87. Sitzung 2375
- Protokoll88. Sitzung 2385
- Protokoll89. Sitzung 2415
- Protokoll90. Sitzung 2449
- Protokoll91. Sitzung 2469
- Protokoll92. Sitzung 2497
- Protokoll93. Sitzung 2519
- Protokoll94. Sitzung 2553
- Protokoll95. Sitzung 2569
- Protokoll96. Sitzung 2593
- Protokoll97. Sitzung 2619
- Protokoll98. Sitzung 2651
- Protokoll99. Sitzung 2683
- Protokoll100. Sitzung 2709
- Protokoll101. Sitzung 2737
- Protokoll102. Sitzung 2765
- Protokoll103. Sitzung 2793
- Protokoll104. Sitzung 2819
- Protokoll105. Sitzung 2847
- Protokoll106. Sitzung 2879
- Protokoll107. Sitzung 2909
- Protokoll108. Sitzung 2943
- Protokoll109. Sitzung 2975
- Protokoll110. Sitzung 3011
- BandBand 1845/46,3 -
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nicht enthalten ist. Nämlich auf Seite 235 desiderirt die De putation, daß das bisherige Vorrecht des Commissionairs im Entwürfe davon abhängig gemacht sei, daß das Retentionsrecht nur an den nämlichen Maaren ausgeübt werden dürfe, auf welche speciell der Wechselvorschuß geleistet worden. Das liegt nicht in den Worten des Gesetzes und würde, wenn man das Gesetz hierin nicht deutlich genug hielte, kein Bedenken fein, dem vorzubeugen und zu sagen, daß bei fortlaufenden Commissionsgeschästen die später empfangene an die Stelle der früher verkauften trete. Allein einer weitern Ausdehnung in der Weise, wie die geehrte Deputation sie beantragt, muß das Ministerium widersprechen, theils weil überhaupt es jetzt nicht darauf ankommt, neue Rechte zu begründen, theils weil sie dem ganzen Systeme, was bis jetzt in der Gesetzgebung be folgtworden, widerspricht. Seit länger als 100 Jahren und bis in die neueste Zeit, selbst noch bei dem letzten Landtage, hat die Gesetzgebung Sachsens konsequent darauf hingewirkt, alle Vorzugsrechte im Concurse möglichst zu beschränken. Man hat hierin das sicherste Mittel zu Beförderung des Cre- -its gefunden. Nach dem Vorschläge der Deputation würden aber wieder neue geschaffen. Deshalb wurden noch am ver gangenen Landtage die stillschweigenden Hypotheken, die bis dahin noch bestanden, abgeschafft. Ein zweiter Grundsatz in unserer Gesetzgebung, den wir zu Erhaltung des Credits eben falls aufrecht erhalten müssen, ist der, daß bei ausbrechendem Concurse nicht jeder Gläubiger zugreifen darf, sondern alle in Ordnung und durch das Gericht befriedigt werden. Darauf beruht ja der Satz, den unsere Gesetzgebung abweichend vom gemeinen Rechte enthält, daß selbst der Pfandgläubiger das Pfand an den Concurs abliefern muß, daß er es nicht selbst veräußern und sich davon bezahlt machen kann, sondern bei -em Concurs liquidiren muß. Die geehrte Deputation scheint in ihremBerichte anzudeuten, auf die Consequenz eines Rechts systems sei nichts zu setzen, es komme nur darauf an, nach -en Wünschen die Verhältnisse und die Geschäfte des bürgerlichen Lebens zu regeln. Nun, meine Herren, bloße Theorien sind -re beiden Sätze, dir ich eben andeutete, daß so wenig als mög lich Vorzugsrechte entstehen und der Concurs ordnungsmäßig geregelt werde, gewiß nicht. Sie sind gewiß sehr praktisch. Die geehrte Deputation zeigt nun ferner, wie wünschenswerth und nothwendig es für den Fabrikanten und Kaufmann sei, daß ein so ausgedehntes Recht ihnen gewährt werde, weil es dadurch möglich sei, Vorschüsse zu geben, und dieses denCredit befördere. Daß hierdurch das Vorschußgeben auf Maaren er leichtert werde, läßt sich nicht bezweifeln; aber den Credit im Allgemeinen kann es gewiß nicht fördern, sondern nur stören. Denn je mehr man dem einen Gläubiger Vorrechte gewährt, um so mehr schmälert man die Rechte anderer, und um so weniger wird daher der , der des Credits bedarf, ihn finden. Man würde durch diesen Satz von selbst dazu Veranlassung geben, daß kein Kaufmann einem Fabrikanten oder einem an dern Kaufmanne Credit gäbe, als gegen Einsetzung von Maaren. Hierauf das Fabrikwesen und den Handel gründen zu wollen, auf einen Credit, der blos auf Verpfändung berechnet ist, kann nicht die Absicht der Gesetzgebung sein. Hier würde der Fabrik stand den Handel eher ruiniren, als helfen. Es hat die geehrte Deputation durch Beispiele zu zeigen gesucht, wie der Fabrikant hiernach sehr bald und leicht von Zeit zu Zeit Vorschüsse bekom men und wieder decken könne. Allein darunter leidet sein Credit gegenAndere. Ich will denTuchfabricanten nehmen. Dieser ent nimmt von dem Wollhändler Wolle auf Credit. Ihm kann er kein Pfand geben, auf die Waare, die er daraus verfertigt, entnimmt er von Andern Vorschuß. Kann der, welcher den Vorschuß geleistet hat, die Waare zu seiner vorzugsweisen Be friedigung in Anspruch nehmen, so geht der Kaufmann, der das rohe Material auf Credit gegeben, leer aus. Nothwendig muß daher die Ausdehnung jenes Retentionsrechts denCredit. im Allgemeinen, namentlich gegen die Kaufleute, welche die rohen Materialien liefern, schmälern. Etwas für sich hat der Satz für die Spediteure, nämlich in.Ansehung der Frachtlöhne und der verlegten Zölle. Allein abgesehen von dem Concurs, besteht ein solches Retentionsrecht schon, und dies ist auch in dem Gesetzentwürfe anerkannt. Nur nicht in der Ausdehnung, die Waare vom Concurse zurückzubehalten, sie gleich selbst zu' verkaufen und sich davon bezahlt zu machen. Es kann mög licherweise künftig bei der Gesetzgebung über Concursrecht über haupt in Frage kommen, ob man eine Ausdehnung in dieser Hinsicht angemessen erachte und den Satz aufstelle: Fracht und Zoll haftet auf derWaare; wie dies in gewifferBeziehung schon zu Gunsten des Fiscus anerkannt ist, so daß, wer die Waare hat, die Zölle zahlen muß. Allein es kann dies nicht Zweck des gegenwärtigen Gesetzes sein. Eine Ausdehnung, wie die geehrte Deputation beantragt, daß Zeder, der nur überhaupt an einen Fabrikanten oder Kaufmann eine Forderung hat, sich, sobald er nur Maaren von ihm in Händen hat, davon bezahlt machen könne und nichts davon an den Concurs abliefere, ist in der Khat nicht möglich; man müßte denn, um die bürgerlichen Geschäfte zu erleichtern, nach dem Willen der Deputation den Satz statuiren wollen: Bricht ein Concurs aus, so greife Jeder zu, sehe, ob und was er bekommen kann. Ob und was die übrigen Gläubiger bekommen, ist gleichgültig; das Gesetz hat sich darum nicht zu bekümmern. Ein Satz, den wir doch gewiß nicht in unsere Gesetzgebung einsühren wollen. Und zu welchen Chicanen, zu welchen Betrügereien kann es führen, wenn man wegen jeder möglichen Forderung, das Re tentionsrecht, ein so exorbitantes, privilegirtes Retentionsrecht gewähren will? Zn Bezug darauf, wie gefährlich auch die von der Deputation vorgeschlagene Bestimmung gegen den Eigen- thümer der Waare sein würde, erlaube ich mir, ohne in das Specielle weiter einzugehen, auf§. 1 aufmerksam zumachen, wie ihn die Deputation gefaßt hat. Danach würde er so lauten: „Wer als Commissionair, Spediteur, oder in einerandern mer- cantilischen Beziehung von einem Andern mit dessen Wissen unö Willen Maaren in Verwahrung hat, und entweder von deren Eigenthümer selbst, oder für dessen Rechnung, oder auf dessen Anordnung von Dritten, mit Tratten, domiciliirten Wech-
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