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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,3
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,2.K.,3
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028057Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028057Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028057Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Bemerkung
- Seitenzahlen 2527-2536 sind nicht vergeben
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 82. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-02-27
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll81. Sitzung 2185
- Protokoll82. Sitzung 2221
- Protokoll83. Sitzung 2257
- Protokoll84. Sitzung 2295
- Protokoll85. Sitzung 2321
- Protokoll86. Sitzung 2351
- Protokoll87. Sitzung 2375
- Protokoll88. Sitzung 2385
- Protokoll89. Sitzung 2415
- Protokoll90. Sitzung 2449
- Protokoll91. Sitzung 2469
- Protokoll92. Sitzung 2497
- Protokoll93. Sitzung 2519
- Protokoll94. Sitzung 2553
- Protokoll95. Sitzung 2569
- Protokoll96. Sitzung 2593
- Protokoll97. Sitzung 2619
- Protokoll98. Sitzung 2651
- Protokoll99. Sitzung 2683
- Protokoll100. Sitzung 2709
- Protokoll101. Sitzung 2737
- Protokoll102. Sitzung 2765
- Protokoll103. Sitzung 2793
- Protokoll104. Sitzung 2819
- Protokoll105. Sitzung 2847
- Protokoll106. Sitzung 2879
- Protokoll107. Sitzung 2909
- Protokoll108. Sitzung 2943
- Protokoll109. Sitzung 2975
- Protokoll110. Sitzung 3011
- BandBand 1845/46,3 -
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scheidungen m diesen Angelegenheiten ertheilen kann, als es eine Behörde vermag, die entfernter steht. Eben so ist es mit der Kreisdireetion in Leipzig, wo hauptsächlich das Interesse des Handels vorherrscht. Schon durch den Umgang im gewöhnli chen Leben mit derartigen Leuten bekommen die Mitglieder der Kreisdireetion eine richtigere Idee von diesen Angelegenheiten, von dem Zusammenhangs, den Bedürfnissen, denJnteressen, von -em, was das immer größere Aufblühen des Handels fördert, als es einer andern Verwaltungsbehörde möglich ist, die diesen Verhältnissen entfernter steht. Den Kreisdirectionen ist nun zwar so mancher Vorwurf gemacht worden, es ist vom Zuviel regieren gesprochen worden. Nun ich will das Zuvielregieren nicht unbedingt in Zweifel ziehen; allein so Mancher wird mir auch Recht geben, daß oftmals die untern Verwaltungsbehörden auch die Schuld an dem Zuvielregieren tragen. Sie lassen bei jeder Geringfügigkeit in Sachen, die sie oft allein abthun könn ten, bei der hohem Instanz anfragen; oft ist es der hohem In stanz sehr unangenehm, daß angefragt wird, daß sie KennLniß erlangt. Sie muß nun eine Entscheidung geben, diese ist nicht immer im Sinne der nieder» Vcrwattungsinstanzen. Die Sache würde aber, wäre nicht angefragt worden, hatte nicht eine Ent scheidung gegeben werden müssen, gegangen, und zwar im Sinne der untern Behörde, deren und der Beteiligten Wunsche gemäß gegangen sein, und es würde kein Wort von der obern Behörde darüber verloren worden sein. Es sind das Ereignisse, die oft vorkommen und wodurch die Unterbehörden ihre Selbstständig keit selbst untergraben. Außer diesen hat man noch mannich- fache andere Vorwürfe den Verwaltungsbehörden gemacht. Früher war im Lande eine einzige Verwaltungsbehörde, es war in einer einzigen die ganze Verwaltung centralisirt. Es war -iss die Landesregierung. Auch mit dieser war man unzufrie den, man klagte und warf derselben vor, sie erlaube sich Will kür. Später wurde die Landesdirsction errichtet. Die Landes- dircction traf dasselbe Schicksal; es wurden Klagen über dis Landesdirection erhoben, auch sie konnte es nicht recht machen. Nun wurden die Kreisdirectionen errichtet, um dieselben den Be teiligten näher zu bringen. Dasselbe Schicksal traf aber auch diese. Ein solches Ungemach lastet nun einmal auf den Verwal tungsbehörden, dessen können sie sich nicht entschlagen, und es ist dies auch nach meiner Ansicht sehr natürlich. Bei jeder Ver- waltungsangclegenheit tritt nämlich allemal das Interesse des Betheiligten in unmittelbare Berührung zu gleicher Zeit mit ir gend einer öffentlichen Einrichtung. Es entsteht bei jeder Ver waltungsstreitigkeit die Frage: Wird durch selbige die Störung irgend einer öffentlichen Einrichtung herbeigcführt? Wird die gesetzliche Ordnung dadurch erhalten oder nicht ? Natürlich tritt in allen diesen Angelegenheiten der Verwaltungsbeamte zugleich als Partei den Bctheiligten unmittelbar gegenüber, indem er das öffentliche Interesse des Staates dabei im Auge haben muß. Dies trifft allerdings den Justizmann nicht. Es liegt dies in dem Unterschiede zwischen den beiden Proceßarten, indem im Ci- vilproceffe über das im Streite befangene Rechtsgebiet die Par teien frei und unabhängig verfügen können, diese Freiheit dage gen in Berwaltuirgssachen beschrankt ist und nur in so weit zu steht, als es von Einfluß auf ihr eigenes Privatinteresse ist, nicht aber in wie weit dabei von der in Frage stehenden öffentlichen Einrichtung selbst die Rede ist, als welche der Administrativrich ter als etwas außer der Privatwillkür Dastehendes gegen die Einwirkung der Betheiligten in Schutz zu nehmen hat. Jeder Verwaltungsbeamte macht sich daher so zu sagen unangenehm, und dadurch entstehen die Vorwürfe, die man den Verwaltungs behörden macht. Es wird auch diese Unannehmlichkeit jede künftige Verwaltungsbehörde, sie mag organisirt sein, wie sie will, treffen, denn es liegt unmittelbar in der Sache selbst. Es hat das Amendement zu gleicher Zeit mit diesem Anträge noch eine zweite Frage in Erwägung gestellt, nämlich die, die Ver waltung völlig zu trennen von derJustiz,und zwar in der untern Instanz. Theilwrise ist das schon geschehen. Diese Frage ist aber eine der schwierigsten; sie ist in andern Staaten beantwortet worden, man hat Versuche in dieser Beziehung gemacht. Allein es ist höchst schwierig; denn es stehen namentlich in der untern Instanz diese Verwaltungsangelegenheiten so eng mit dem Justiz wesen verkettet, daß, wenn man die scharfe Trennung, welche die Theorie mit Recht gebietet, durchführt, viele Weitläuftigkeiten und Beschwerden dadurch herbeigcführt werden. Wie gegen wärtig das Justizwesen und die Justizorgamsatiou beschaffen ist, so würde meiner Ansicht nach neben der Justizbehörde eine Ver waltungsbehörde noch in niederer Instanz bestehen müssen, oder, wenn man das nicht wollte, für mehrere Justizsprengel wieder eine Verwaltungsbehörde eingerichtet werden müssen. Dadurch würde den Untergebenen der verschiedenen Grrichtsfprengel die Unannehmlichkeit entstehen, daß sie im Justizfache an einen an dern Mann gewiesen wäre», im Verwaltungsfache wieder an einer; andern, und wo sie vielleicht noch weite Wege deshalb zu chun hätten. Diese Frage scheint mit der Reorganisation unsers Justkzwescns sehr eng zusammenzuhängen, daß ich kaum glaube, daß sie von dieser Angelegenheit getrennt werden kann. Sollen nun die Verwaltungsbehörden wieder andrrs organisirt werde», so kommen wir aus dem Drganisiren nicht heraus; es kommen dis Staatsbürger Sachsens zu gar keiner Ruhe, denn einmal sind sie an diese Behörde gewiesen, nach zehn Jahren wieder an eine andere Behörde, und nach Ablauf von nochmals zehn Jahren wiederholt sich diese Verweisung abermals. Gegenwär tig scheint doch der Zeitabschnitt noch zu kurz zu sein, seit wel chem die Kreisdirectionen in's Leben getreten sind, und ich wünschte nicht, daß in einem so kurzen Zeitraums schon wieder eine Veränderung in dieser Angelegenheit herbeigcführt würde. Was die Amtshauptmannschastcn anlangt, so gebe ich gern zu, daß in Betreff derselben sine Veränderung vorgenommen wer den könnte; daß aber dergleichen Beamte nie zu entbehren sind bei dem Werwaltungsfache, unterliegt keinem Zweifel. Klagen gegen dieselben liegen immer vor, sie sind vorzüglich erhoben worden weniger über die Stellung, welche sie einnehmen, als vielmehr über die Personen, mit denen diese Stellen besetzt gews- sen sind. Ob diese begründet sind, will ich nicht behaupten, aber darauf haben sich die vorzüglichsten Klagen gestützt. Der An-
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