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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,3
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028057Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028057Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028057Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Bemerkung
- Seitenzahlen 2527-2536 sind nicht vergeben
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 110. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-04-08
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll81. Sitzung 2185
- Protokoll82. Sitzung 2221
- Protokoll83. Sitzung 2257
- Protokoll84. Sitzung 2295
- Protokoll85. Sitzung 2321
- Protokoll86. Sitzung 2351
- Protokoll87. Sitzung 2375
- Protokoll88. Sitzung 2385
- Protokoll89. Sitzung 2415
- Protokoll90. Sitzung 2449
- Protokoll91. Sitzung 2469
- Protokoll92. Sitzung 2497
- Protokoll93. Sitzung 2519
- Protokoll94. Sitzung 2553
- Protokoll95. Sitzung 2569
- Protokoll96. Sitzung 2593
- Protokoll97. Sitzung 2619
- Protokoll98. Sitzung 2651
- Protokoll99. Sitzung 2683
- Protokoll100. Sitzung 2709
- Protokoll101. Sitzung 2737
- Protokoll102. Sitzung 2765
- Protokoll103. Sitzung 2793
- Protokoll104. Sitzung 2819
- Protokoll105. Sitzung 2847
- Protokoll106. Sitzung 2879
- Protokoll107. Sitzung 2909
- Protokoll108. Sitzung 2943
- Protokoll109. Sitzung 2975
- Protokoll110. Sitzung 3011
- BandBand 1845/46,3 -
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daß die Ucthel weniger gründlich gearbeitet werden. Deshalb haben die Appellationsgerichte keine Taxordnung für die Urthelsgebühren, und aus gleichen Gründen hat das Justiz ministerium bei Revision der Taxordnung im Jahre 1840 bei vielen Sätzen, namentlich für die Advocate» einen weit großem Spielraum gelassen, als die frühere Taxordnung enthielt, weil es sehr schwer ist, wissenschaftliche Arbeiten richtig zu taxiren. Die Taxordnung hat z. B. bei dem Verfahren in Civilsachen in manchen Fällen den Ansätzen nicht nur einen sehr weiten Spielraum gelassen, sondern auch nachgelassen, das Doppelte für passirlich zu erachten; sie hat namentlich bei den Defensio- nen, wo an sich der Ansatz schon Lis zu 2'4 Thlr. «»steigt, noch den Zusatz gemacht, daß in besonder« Fällen, wo die Ausarbei tung außerordentlich mühsam ist, auch ein Mehreres in Ansatz gebracht werden kann. Ein Gleiches hat man bei den ärzt lichen Gutachten gestatten müssen. Wenn für die Untergerichte eine Laxordnung für Bescheide besteht, so iß nicht zu leugnen, daß diese viel niedriger ist. Er gesteht aber selbst zu, daß für die Juristenfacultat nicht die nämliche Taxe himeichen würde, und das ist richtig; denn die Juristenfacultat arbeitet collegia- lisch, es müssen also mehrere Männer an dem Spruche Theil nehmen. Es kommt noch dazu, daß der Referent erst die ganzen Acten lesen muß, während der Unterrichter schon von dem ganzen Gange desProcesses genau in Kenntniß gesetzt ist. Es kommt such noch dazu, daß für die Patrimonialrichter kein Zwang besteht, writläufüge Sachen selbst zu versprechen, und daß, wenn sie glauben, ihre Mühe sei durch die Taxe nicht hin länglich bezahlt, fie berechtigt find, die Sache an die Facultät zu schicken. Um das aber weniger eintreten zu lassen, hat das Ministerium im Jahre 1840 für die eignen Bescheide der Untsrgerichte die Taxe erhöht. Was den vorliegenden Gegen stand selbst anlangt, die Absonderung der Geschäfte in der Facultät, so gebrauchte der geehrte Sprecher das Beispiel, daß Jemand noch nicht ein guter Kaufmann fei, wenn er blos die Kaufmannschaft erlernt und fie nicht praktisch betrieben habe, Niemand ein guter Oeconom sei, wenn er nicht die Orconomie praktisch betrieben habe. Ich gebe ihm hier voll kommen Recht; allein es paßt nur nicht auf den vorliegenden Fall. Wenn auch zu wünschen ist, daß die Manner, welche die Lehrstühle besetzen, praktisch gebildet seien, so folgt daraus nicht, daß fie, während fie das Lehramt bekleiden, die praktische Arbeit fortsetzen. Würden Sie es für paffend halten, daß ein Lehrer an der Handelslehrrnstalt sein Handelsgeschäft fortbe halte, würden Sie es für paffend halten, daß ein Lehrer an der Bauschule auch Baue übernehme? So weit eS unschädlich ist, ohne dem Lehramts Nachtheile zu bringen, würde man es für unbedenklich halten; ohne dem Lehramte zu schaden, kann aber die praktische Beschäftigung nicht fortgesetzt werden. Er ist vollkommen einverstanden, daß die Prüfungseimichtung auf der Universität schlecht sei und diese nothwendig verbessert wer den müsse, und das ist ja gegenwärtig der Zwrck der Verhand lung. Der ganze Zweck ist, daß alle Professoren an den Examimbus Theil nehmen, und daß nicht jedes Mitglied des Dicasteriums an dem Examen Theil nehme. Die Letzter» dafür zu entschädigen, ist der Zweck der gegenwärtigen Vorlage. Das Ministerium hat sich Vorbehalten, auch zu den Examinibus praktisch gebildete Männer zuzuziehen, allein daß es nicht gut ist, jeden Dicastenanten, der blos praktisch gebildet ist, an dem Examen Theil nehmen zu lassen, das werden Sie einsehen. Männer, welche nach und nach dem Lehramte sich entfremden und blos dem praktischen Spruche der Rechts sachen sich widmen, können die Theorie wenigstens so weit ver lernen, daß sie dem jungen Manne, der die Universität verläßt, in dem Lehrsystems nicht genau folgen können, ja fie verlerne» sogar nach und nach das lateinische Sprechen, und gewiß ist es nicht gut, wenn sie den Examinanten gegenüber sich Blößen geben. Deshalb ist schon im Jahre 1809 nach der Revision der Facultät durch die besondern Commiffarisn, die dazu ernannt waren, ausdrücklich bestimmt worden, es sollten die bloßen Di casterianten an den Examinibus nicht Theil nehmen. Es ist also, was hier vorgeschlagen wird, gar nichts Neues. Nur auf die damalige Vorstellung der Facultät wurde lediglich in so weit nachgegeben, daß dem Ordinarius überlassen wurde, dem einen oder andern Dicastenanten das Recht zu ertheilen, an den Exami nibus Theil zu nehmen. Das ist leider ausgedshnt worden, so daß es der Ordinarius jedem gegeben hat, und daher kommt die Jncongruität, daß jeder nun Theil nimmt, und daß, wen» etwas Anderes festgesetzt werden soll, sie entschädigt werde» müssen. Das geehrte Mitglied erwähnte ferner, ich hätte selbst die Vorzüge dieser Verbindung hervorgehoben, und die Gründe dafür hätten ihm wichtiger und richtiger geschienen, als die Nach theile. Meine HerrenDas läßt sich mit wenigen Worten er läutern. In der Theorie hat die Sache ihre großen Vorzüge, in der Praxis hat sie sich aber eben nicht gut gestaltet, und wie jetzt der Stand der Wissenschaften steht, ist es unbedingt nothwendig, die Professoren von den Dkcasterialarbeiten mehr zu befreien. Die Wissenschaft hat so ungeheure Fortschritte gemacht, sie ist so in specielle Wissenschaften zerfallen, daß es wirklichkeineKleinig- keit ist, sein Lehrfach auszufüllen, wenn man noch praktische Ar beiten nebenher betreiben soll, und was früher möglich gewesen ist, ist bei der Förtbildung der Wissenschaft und bei den Fort schritten derselben nicht mehr möglich. Wenn der geehrte Spre cher endlich bemerkte, es wäre eigentlich keine Berechnung da, wozu die Entschädigung gegeben werden solle, so war das freilich nicht Sache des Berichts der ersten Deputation, sondern Sache des Berichts der Finanzdeputation; und die Regierung hat eben in dieser Vorlage für die Finanzdeputation das Verhaltniß ge nau entwickelt; denn die ganzen 600 Thlr. sind eine Entschädi gung für die Assessoren des Dicasteriums, die nicht mehr an de» Examinibus Theil nehmen sollen. Abg. Hensel (ausBernstadt): Die vorliegende Angele genheit hat nicht die Wichtigkeit, wie sie von einigen Sprechern ! »argestellt worden ist. An und für sich hat die Juristenfacultat als Spmchcollrgium nicht mehr die Bedeutung, wie dies in frü herer Zeit der Fall war. Durch das Gesetz- von 1838, welches die Deputation angeführt hat, ist stenamenMch in den wichtigsten
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