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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,3
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028057Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028057Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028057Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Bemerkung
- Seitenzahlen 2527-2536 sind nicht vergeben
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 110. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-04-08
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll81. Sitzung 2185
- Protokoll82. Sitzung 2221
- Protokoll83. Sitzung 2257
- Protokoll84. Sitzung 2295
- Protokoll85. Sitzung 2321
- Protokoll86. Sitzung 2351
- Protokoll87. Sitzung 2375
- Protokoll88. Sitzung 2385
- Protokoll89. Sitzung 2415
- Protokoll90. Sitzung 2449
- Protokoll91. Sitzung 2469
- Protokoll92. Sitzung 2497
- Protokoll93. Sitzung 2519
- Protokoll94. Sitzung 2553
- Protokoll95. Sitzung 2569
- Protokoll96. Sitzung 2593
- Protokoll97. Sitzung 2619
- Protokoll98. Sitzung 2651
- Protokoll99. Sitzung 2683
- Protokoll100. Sitzung 2709
- Protokoll101. Sitzung 2737
- Protokoll102. Sitzung 2765
- Protokoll103. Sitzung 2793
- Protokoll104. Sitzung 2819
- Protokoll105. Sitzung 2847
- Protokoll106. Sitzung 2879
- Protokoll107. Sitzung 2909
- Protokoll108. Sitzung 2943
- Protokoll109. Sitzung 2975
- Protokoll110. Sitzung 3011
- BandBand 1845/46,3 -
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mrgezogene Artikel des Criminalgesetzbuchs darauf nicht an wendbar, so bleibt ihm doch als rechtspreche»der Behörde frei, was seine Pflicht ist, beim Verspruch seiner Urberzeugung zu folgen und den Beschuldigten von der Untersuchung loszu sprechen oder statt des Artikels des Criminalgesetzbuchs, wel chen die Oberbehörde im Auge gehabt, den in Anwendung zu bringen, den er in dem gegebenen Falle für den einzig anwendbaren erkennt. Dies fällt nicht selten vor, und ich könnte mehrere dergleichen Fälle anführen. Dieses Recht ist dem Unterrichter von seiner vorgesetzten Behörde nie bestrit ten worden. Es liegt dies auch in der Natur der Sache; denn wenn von der Oberbehörde die Anordnung einer Unter suchung gegeben und dabei ein Artikel des Criminalgesetz- Luchs bezeichnet wird, so ist die Untersuchung noch nicht ge führt; es kann daher die Oberbehörde nur nach dem, was! bis dahin vorliegt, uttheilen und die Verordnung geben. Wenn nun aber die Untersuchung geführt ist, so ergirbt sich erst, ob die frühere Ansicht der Dberbehörde die richtige war. Hier tritt nur die Unabhängigkeit des rechtsprechrnden Richters em, er spricht nach seiner Ansicht, und es ist mir nie der Fall vorgekommen, daß deshalb pvn der obersten Behörde dem Richter ein Borwurf gemacht worden wäre. Werter hat man einen Grund gegen das Gutachten der Majorität der Deputation von der nahe bevorstehenden Reform unsres Ge richtswesens entlehnt. Allein bis dahin, glaube ich, werden wohl noch Jahre vergehen. Finden wir nun jetzt, daß das von der hohen Staatsregierung Borgeschlagene besser ist, wie das Bestehende, so sollte ich meinen, wir nähmen einst weilen das Bessere an bis dahin, wo die Reform wirklich ein tritt. Wenn man übrigens gegen die Anträge der Deputation, einzelne Professoren nicht mit zu Mitgliedern des Spruchcolle giums zu ernennen, bemerkt hat, daß man die Theorie und die Praxis in dem Spruchcollegium verbinden müßte, so muß ich dagegen erinnern, daß jeder Dicasteriant Theorie und Praxis in sich ausgenommen haben muß. Es stände um unfern Richterstand sehr schlimm, wenn der Richter nur Praktiker wäre und nicht zugleich die Theorie inne hätte. Wäre jene Bemerkung richtig, so müßten wir früher im Schöppenstuhle und jetzt noch im Appellationsgerichte Professoren zu Beisitzers haben; es ist irrig, wenn man glaubt, daß nm die Professoren im Besitze der Theorie wären. Wer ein Richteramt hat, hat die Pflicht, mit der Theorie fortzugehen, sonst kommt er nicht fort, und wer mit den Rechtssprüchen der inländischen Behör den bekannt ist, wird zugestehen, daß er in solchen die Theorie nicht vermißt. Wenn daher dis Deputation den Vorschlag der Staatsregierung, daß zwei Professoren Antheil an den Arbeitendes Spruchcollegiums nehmen sollen, nicht gebilligt hat, so hat sie dies gethan, weil daraus kein großer Nutzen, mindestens der nicht, um den übrigen Mitgliedern des Spruchcollegiums mit der Theorie an die Hand zu gehen, zu erwarten ist. Auch sieht die Deputation im Uebrigen in dieser Maaßregel keine Erleichterung für das Spruchcollegium. Wenn nämlich nur zwei Professoren Antheil nehmen, nur ». 110. die Hälfte der Arbeit eines Beisitzers haben, nur fünf Monate im Jahre Mitarbeiter fein und auch noch in diesen fünf Mona ten in den Sessionen mit einander alterniren sollen, dann, meine Herren, steht man in der That nicht ein, was durch die Professoren dem Collegium genützt und wie diesen eine Erleich terung dadurch zu Theil werden soll. Ja wenn die Professo ren blos als Consiliarii hinzutreten, ohne an Ken Akten arbeiten selbst gleichmäßigen Antheil zu nehmen, wie es früher bei dem Appellationsgerichte in Leipzig war, dem der Canzler ».Wächter als ei» solcher außerordentlicher Beisitzer beigegeben war (der auch hin und wieder eine Actenarbeit mit übernahm), dann könnte eine solche Verbindung von Nutzen sein. Aber dringend nothwendig ist auch selbst sie nicht. Hat die Depu tation gesagt, daß durch die Trennung der beiden Cvllegien für die Beförderung der Urthel und zu gleicher Zeit auch für die Abfassung der Urthel selbst viel gewonnen sein würde, so laßt sich dies aus den im Berichte angegebenen Gründen nicht ab leugnen. Gegenwärtig hältdieJuristenfacultät vereinte Sitzun gen; wird aber die Juristenfacultät in zwei Collegierr getrennt, wo jedes seine besonder« Sitzungen hat, so wird an Zeit und Arbeit gewonnen, weil in zwei Sitzungen mehr gearbeitet wird, als in einer. Es können dann gewiß mehr Urthel gefertigt werden und die Entscheidungen schneller erfolgen; und wenn sie auch jetzt schon nicht auf sich warten lassen, so kann doch dadurch für die Ausarbeitung derselben mehr Zeit gewonnen und denselben eine größere Ausführlichkeit gegeben werden, die mehrere Abgeordnete haben vermissen wollen. Endlich wenn die Deputation noch hinsichtlich der Substituten und deren Ernennung durch das Collegium selbst einen Antrag ge stellt hat, so dürste derselbe dadurch wohl nicht zurückgewiesen werden, daß die hohe Staatsregierung behauptet, es könne alsdann das Collegium dadurch, wenn von der Regierung die Substituten ernannt werden und diese in dem CollegiumM Substituten eineZeirlsng darin gearbeitet haben, deren Fähig keit besser beurtheilen und sie dann mir größerer Sicherheit als wirkliche Beisitzer denominiren. Ich glaube, das Spruch collegium wird dieselbe Erfahrung auch dann machen könne», wenn es selbst die Substituten denominirt. Dazu kommt, daß, wenn dieses Recht des Collegiums diesem verbleibt, auch den Bedenken derer begegnet wird, die durch eine solche Ein richtung die Selbstständigkeit des Collegiums beintrachtigt glauben. StaaLsministcrv. Könneritz: Herr Präsident, ich bitte um das Wort- Ich habe bis jetzt Anstand genommen, auf die einzelnen Anträge der Majorität einzugehen, und bemerke nur kurz, daß ich gegen die Anträge sub 2 und 3 ein Bedenken nicht habe. Es wird der Regierung zur Erwägung gestellt, es handelt sich nicht davon, es jetzt auszuführen. Was den ersten Antrag anlangt, so will ich mir erlauben, darauf aufmerksam zu mache», worauf er beruht. Das Ministerium ist von der Absicht ausge gangen, des Spruchcollegium solle eine Behörde sein, die sich selbst regenerirt. Weil sie nicht Staatsbehörde ist, so soll sie ihre Mitglieder denominiren und die Regierung nur die Bestäli- 3*
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