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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,3
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028057Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028057Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028057Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Bemerkung
- Seitenzahlen 2527-2536 sind nicht vergeben
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 110. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-04-08
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll81. Sitzung 2185
- Protokoll82. Sitzung 2221
- Protokoll83. Sitzung 2257
- Protokoll84. Sitzung 2295
- Protokoll85. Sitzung 2321
- Protokoll86. Sitzung 2351
- Protokoll87. Sitzung 2375
- Protokoll88. Sitzung 2385
- Protokoll89. Sitzung 2415
- Protokoll90. Sitzung 2449
- Protokoll91. Sitzung 2469
- Protokoll92. Sitzung 2497
- Protokoll93. Sitzung 2519
- Protokoll94. Sitzung 2553
- Protokoll95. Sitzung 2569
- Protokoll96. Sitzung 2593
- Protokoll97. Sitzung 2619
- Protokoll98. Sitzung 2651
- Protokoll99. Sitzung 2683
- Protokoll100. Sitzung 2709
- Protokoll101. Sitzung 2737
- Protokoll102. Sitzung 2765
- Protokoll103. Sitzung 2793
- Protokoll104. Sitzung 2819
- Protokoll105. Sitzung 2847
- Protokoll106. Sitzung 2879
- Protokoll107. Sitzung 2909
- Protokoll108. Sitzung 2943
- Protokoll109. Sitzung 2975
- Protokoll110. Sitzung 3011
- BandBand 1845/46,3 -
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3P31 als Staatsdiener im Sinne des Staatsdienergesetzes nicht er klärt werden". Genehmigt die Kammer diesen Vorschlag? — EinstimmigJa. Präsident Braun: Endlich stelle ich einen Antrag auf den Schaffrath'schen Antrag, der für die ständische Schrift be stimmt ist und dahin geht: „daß eine Larordnung für die Ju- ristenfacultät festgestellt werde, und zwar dahin, daß die Regie rung ersucht werde, mittelst Verordnung eine der für die Unter gerichte im Jahre 1840 bekannt gemachten nachgebildete Lax ordnung für die Juristenfacultat und deren Entscheidungen bekannt zu machen." Vicepräsident Eisenstuck: Ich weiß nicht, ob noch eine Discusfion über diesen Antrag stattfinden kann? Präsident Braun: Der Antrag war schon Gegenstand der Berathung, und ich glaube kaum, daß er nochmals zur Diskussion kommen kann. Genehmigt die Kammer den An trag des Abgeordneten v. Schaffrath? —Einstimmig Ja. Staatsminister v. Könneritz: Es wird nunmehr der Protocollextract an die zweite Deputation zurückzugeben sein, damit auch diese noch ihren Bericht darüber erstatte. Die ganze jetzige Verhandlung war eine reine Vorfrage, behufs der Bewilligung. Nur zu diesem Zwecke ist der Deputation Mit- theilung von der Einrichtung gegeben worden. Staatsminister v. Wietersheim: Der Bericht ist schon erstattet und gedruckt, die Bewilligung ist in dem Berichte ausgesprochen und es bedürfte daher nur, daß der Referent der zweiten Deputation Vortrag darüber erstattet. Präsident Braun: Ich mache bemerklich , daß nach der Erkundigung, die ich bei der zweiten Deputation eingezogen habe, dieselbe sich Vorbehalten hat, die Finanzfrage nochmals einer Erwägung zu unterwerfen. — Wenn Niemand die Ab stimmung mittelst Namensaufrufs begehrt, weder von Seiten der Kammer, noch von Seiten der hohen Staatsregierung, so werde ich davon absehen, da dis Landtagsordnung für einen Fall dieser Art eine derartige Abstimmung nicht unbedingt auf zuerlegen scheint. Ich nehme also an, daß die Kammer davon abgesehen wissen will, und wir können nun auf den andern Ge genstand der Tagesordnung übergehen, auf den Vortrag des Berichts der zweiten Deputation, die Fixation der Brand cas- senbeiträge betreffend. Der Herr Referent wird ersucht, uns diesen Bericht zu erstatten. ReferentAbg.v.d.Planitz: Das Allerhöchste De kret an die Stände lautet: Se. Königliche Majestät haben die Absicht, die Bei träge zur Landesimmobiliarbrandversicherungscaffe, aus den in dem beigehenden Aufsatze unter S. V. bemerkten Gründen, im Laufe der drei Jahre 1846, 1847 und 1848 mit jährlich Acht Neugroschen von jedem Hundert Lhaler der Versicherungssumme oder terminlich Einem Neugroschen von je 25 Lhlr. Ver ¬ sicherung erheben zu lassen, und sehen, in Gemäßheit Z. 43 des Gesetzes vom 14. November 1835 der zustimmenden Erklärung der getreuen Stände hierzu in derjenigen Huld und Gnade ent gegen, womit Sie denselben jederzeit wohlbeigethan verbleiben. Gegeben zu Dresden, am 16. Januar 1846. Friedrich August. (L8) Johann Paul von Falkenstein. Der Bericht sagt: Das vorliegende Allerhöchste Decret vom 16. Januar 1846, durch welches den Bestimmungen des §. 43 des Jmmobiliar- brandcassengesetzes vom 14. November 1835 Genüge geleistet wird, ist zuerst an die erste Kammer gelangt und daselbst darüber berathen und Beschluß gefaßt worden. Dem Gesetze gemäß soll, wie der geehrten Kammer schon bekannt ist, von drei zu drei Jahren zur Zeit der verfassungsmä ßig stattsindenden Ständeversammlung von der Direktion der Brandversicherungsanstalt eins Berechnung dessen, wasim Laufe der vergangenen drei Jahre zur Caffe ernging und daraus zu bezahlen war, vorgelegt werden, damit der verbleibende Ueber- schuß, oder der sich etwa ergebende Minderbetrag aufdie nächsten drei Jahre berücksichtigt werden könne. Zugleich sollen'dabei Vorschläge wegen der für die nächste Finanzperiode auszuschrei benden Beiträge von der Commission gethan werden. Die dem Allerhöchsten Decrete angefügten Beilagen ent sprechen jenen Bestimmungen vollständig, und enthalten nicht allein eine genaue Uebersicht der in den verschiedenen Jahren zur Vergütung der Brandschäden erforderlichen Summen, sondern auch die Angabe, daß gegenwärtig bei der Anstalt Gebäude zu dem Betrage von 151,404,618z Lhlr. versichert sind. Besonders befriedigend erschien der Deputation der Nach weis eines Ueberschuffes von 502,945 Lhlr. 18 Ngr. 5 Pf. aus der letzten Finanzperiode, wodurch es nicht allein möglich geworden ist, das am Schluffe der frühern Finanzperiode vor handene Deficit von 390,084 Lhlr. 26 Ngr. 7 Pf. vollständig zu decken, sondern auch den gänzlich absorbirtm Re servefonds fast bis zu seiner frühern Höhe, wieder auf 112,860 Lhlr. 21 Ngr. 8 Pf. herzustellen. Es sind ferner noch die Beweggründe angegeben, welche die hohe Staatsregierung vermocht haben, den Ständen anzuem- pfrhlen, den jährlichen Beitrag für die nächste Finanzperiode auf 8 Ngr. vom Hundert der Versicherungssumme festzustellen. Die erste Deputation der ersten Kammer, welcher dieses Allerhöchste Decret zur Vorberathung und Berichterstattung zugewiesen war, konnte sich in Betreff der Höhe des auszu schreibenden Beitrags nicht zu einem gemeinschaftlichen Gutach ten vereinigen. Während die Minorität der Deputation die von der hohen Staatsregierung angeführten Gründe vollständig anerkennt und den von derselben beantragten Satz von 8 Ngr. zu bewilligen empfiehlt, suchte die Minorität diese zu entkräften und hob dagegen die Motive hervor, welche sie veranlaßten, ihrer Kammer anzurathen, für die nächste Finanzperiode nur einen jährlichen Beitrag von 6 Ngr. 4 Pf. susschreiben zu lassen,
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