Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,4
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,1.K.,4
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028058Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028058Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028058Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 84. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-05-13
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,4 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll84. Sitzung 2011
- Protokoll85. Sitzung 2043
- Protokoll86. Sitzung 2067
- Protokoll87. Sitzung 2095
- Protokoll88. Sitzung 2119
- Protokoll89. Sitzung 2151
- Protokoll90. Sitzung 2169
- Protokoll91. Sitzung 2201
- Protokoll92. Sitzung 2233
- Protokoll93. Sitzung 2257
- Protokoll94. Sitzung 2271
- Protokoll95. Sitzung 2297
- Protokoll96. Sitzung 2325
- Protokoll97. Sitzung 2345
- Protokoll98. Sitzung 2363
- Protokoll99. Sitzung 2389
- Protokoll100. Sitzung 2405
- Protokoll101. Sitzung 2421
- Protokoll102. Sitzung 2453
- Protokoll103. Sitzung 2479
- Protokoll104. Sitzung 2509
- Protokoll105. Sitzung 2537
- Protokoll106. Sitzung 2553
- Protokoll107. Sitzung 2585
- Protokoll108. Sitzung 2599
- Protokoll109. Sitzung 2623
- Protokoll110. Sitzung 2647
- Protokoll111. Sitzung 2659
- Protokoll112. Sitzung 2685
- BandBand 1845/46,4 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
keine neuen Momente gefunden, die sie hätten veranlassen kön nen, auf die Sache naher einzugehen; vielmehr ist sie in dem Falle, der Kammer anrathen zu müssen, auch diese Beschwerde beilegen zu lassen. Der Beschwerdeführer geht von der Ansicht aus, die frühem Beschlüsse über seine Beschwerden seien nicht „constitutionsgemäß" erfolgt; denn er meint, daß seine Be schwerden eben so wie „das wahrheitsentgegene Gutachten des Justizministeriums", wie er sich ausdrückt, hättevorgelesen wer den müssen. Da diese nicht vorgelesen worden seien, so hätte die Kammer nicht über seine Eingaben „discutiren, urtheilen und beschließen" können. Er sagt weiter, daß seine Beschwer den durchaus nicht verjährt seien; denn er habe sie auf allen Landtagen wiederholt, und deshalb waren sie auch jetzt neu. Dann schließt er seineEingabemitderBitte, die folgendergestalt gefaßt ist: „Um eine außerordentlicheDeputation zur huldvollen und hochgerechten Revision aller meiner..Suspensions - und Arrestbeschwerden zur hochangemessenen Abhülfe, welche ich ge genwärtig der hohen Weisheit beider Kammern submissest an heimstelle. Und dies wird nun wohl auch, devotest hoffentlich der gerechte rechts- und conftitutionsgemäße -Wunsch beider hohen Kammern zumal des Publicums, nebst mir, seit dem 28. Juni v. I. äußerst fußelend Gewordenen nichts mehr verdienen kann. Daher mir die petirte Gerechtigkeit und Entschädigung schon einigermaaßen vorläufige Beruhigung gewähren würde." Endlich protestirt er gegen jedes fernere Beilegen seiner Einga ben aus den von ihm in der Eingabe aufgestellten Gründen. Mittelst Inserats aber bittet er um eine Unterstützung. Es scheint dies aber nur eine eventuelle Bitte zu sein, und sie lautet so: „Um Hochdero huldvolle Verwendung bei der hohen Staats regierung um eine Art angemessener Pension, um mit meiner nervenschwachen Ehefrau hinreichend nothdürftig die Woche überleben zu können, mildest zu gewähren." Da mehrere Mit glieder der Kammer neu eingetreten sind und die frühem Vor gänge nicht wissen, so glaube ich, wird es sachgemäß sein, wenn ich der Kammer die frühern Eingaben Rumpelt's in's Gedächt- niß zurückrufe. JcH werde deshalb dazu veranlaßt, weil eine Aeußerung eines Mitgliedes aus dieser Kammer demBeschwerde- führer Anlaß gegeben hat, diese Eingabe wieder an die Kammer gelangen zu lassen. Auf dem Landtage 18ß« reichte Rum pelt wegen seiner Suspension und nachherigen Remotion und wegen verweigerter Readmission eine Beschwerde bei der Ständeversammlung ein. Diese Beschwerde wurde da mals durch die vierte Deputation begutachtet; es wurde ein sehr umfänglicher Bericht erstattet, und die Kammer faßte in Bezug auf diese Beschwerde nach dem Gutachten ihrer Deputation abfälligen Beschluß. Sie gelangte hierauf an die zweite Kammer. Dort wurde die Vorberathung ebenfalls von der vierten Deputation bewerkstelligt, und die Kammer conformirte sich in ihrem Beschlüsse mit der ersten Kammer. Aus demselben Landtage überreichte Rumpelt eine zweite Be schwerde wegen Justizverweigerung; es wurde wieder umfäng licher Bericht erstattet; allein die Kammer fand sich bewogen, auch hierüber einen abfälligen Beschluß zu fassen, dem die zweite Kammer, nachdem die Beschwerde dort ebenfalls von der vier ten Deputation begutachtet worden war, einstimmig beitrat. Im Jahre18ZH erneuerte Rumpelt seine Beschwerde; es wurde in depvierten Deputation,ein anderer Referent bestellt, dessen ungeachtet fiel das Gutachten abfällig aus, und der Beschluß der Kammer ging dahin: „Den Beschwerdeführer nicht nur mit seiner Beschwerde abzuweisen, sondern ihm auch zu erken nen zu geben, wie man erwarte, daß er sich in dieser Beziehung aller fernem Behelligung enthalte." Allein bald darauf reichte er dessenungeachtet eine anderweite Eingabe ein, über welche mündlich Vortrag erstattet worden ist. Sie ward beigelegt, hauptsächlich deshalb, weil das darin Vorgebrachte schon bei der frühern Berathung Berücksichtigung gefunden hatte. Diese Beschwerden gelangten ebenfalls an die zweite Kammer; allein auch diese trat bei der Berathung dem Beschlüsse der ersten Kammer bei. An demselben Landtage wurden noch mehrere Beschwerden und Schriften von ihm eingereicht, rücksichtlich deren die zweite Kammer beschloß, alle dergleichen Eingaben, so weit sie die Suspension Rumpelt's betrafen, nicht mehr an zunehmen. Auf dem Landtage 18M gingen wieder sechs ver schiedene Eingaben von ihm bei der Kammer ein. Zunächst eine unterm 13. April 1843, mit dem Gesuche um Unter stützung oder vielmehr Entschädigung, oder um Gewährung eines anständigen Unterhalts; eine andere unterm 29. April 1843 mit dem Gesuche, seine Beschwerde in der Kammer vor zulesen, und mit der Bitte, sich wegen seiner Restitution bei der Staatsregierung zu verwenden. Am 13. Mai wiederholte er seine Beschwerde; am 17. Mai richtete er die Bitte an die Kammer, seine Beschwerde der Staatsregierung mitzutheilen; am 15. Juni wiederholte er sein Gesuch und am 21. Juni endlich überreichte er einen Nachtrag dazu. Auf alle diese Eingaben wurde abfälliger Beschluß gefaßt, und sie wurden meistens brevi manu beigelegt. Was er bei diesem Landtage eingebracht hat, halte ich nicht für nothwendig, zu wiederholen, es wird den Kammermitgliedern noch im Gedächtniß sein. Die vierte Deputation schlägt vor, die neuerliche Eingabe beizulegen- jedoch, da sie an die Ständeversammlung im Allgemeinen ge richtet ist, sie noch an die zweite Kammer gelangen zu lassen. Präsident v. Carlo witz: Die Kammer hat das Gutach ten der Deputation vernommen, und ich frage: ob sie sich dafür entscheiden wolle? — Wird einstimmig bejaht. Präsident v. Carlowitz: Hat sonst noch Jemand, ehe wir zur Tagesordnung übergehen, etwas zur Sprache zu brin gen ? Wo nicht, so würde jetzt Herr v. Welck den Rednerstuhl einzunehmen haben, jedoch zunächst den Vortrag über den Dif ferenzpunkt in der ständischen Schrift auf das Allerhöchste Decret, das Abtreten der Minister und Regierungscommiffarien bei den Abstimmungen betreffend, halten. Referent v. Welck: Ich habe in dieser Beziehung der hohen Kammer Folgendes zu eröffnen. Die ständische Schrift auf das Allerhöchste Decret, das Abtreten der Herren Staats-
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder