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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,4
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,1.K.,4
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028058Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028058Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028058Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 110. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-07-01
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,4 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll84. Sitzung 2011
- Protokoll85. Sitzung 2043
- Protokoll86. Sitzung 2067
- Protokoll87. Sitzung 2095
- Protokoll88. Sitzung 2119
- Protokoll89. Sitzung 2151
- Protokoll90. Sitzung 2169
- Protokoll91. Sitzung 2201
- Protokoll92. Sitzung 2233
- Protokoll93. Sitzung 2257
- Protokoll94. Sitzung 2271
- Protokoll95. Sitzung 2297
- Protokoll96. Sitzung 2325
- Protokoll97. Sitzung 2345
- Protokoll98. Sitzung 2363
- Protokoll99. Sitzung 2389
- Protokoll100. Sitzung 2405
- Protokoll101. Sitzung 2421
- Protokoll102. Sitzung 2453
- Protokoll103. Sitzung 2479
- Protokoll104. Sitzung 2509
- Protokoll105. Sitzung 2537
- Protokoll106. Sitzung 2553
- Protokoll107. Sitzung 2585
- Protokoll108. Sitzung 2599
- Protokoll109. Sitzung 2623
- Protokoll110. Sitzung 2647
- Protokoll111. Sitzung 2659
- Protokoll112. Sitzung 2685
- BandBand 1845/46,4 -
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Worte: „müssen" wohl auch so viel enthalten wäre, daß nunmehr eine Verstimmung der Mitbelehnten weiter nicht er forderlich sei, indem hier eine präceptive Vorschrift gegeben sei. DieDeputation mußte hier den Ansichten der Petenten bekstim- men, und in ihrem Berichte stellte sie einen Antrag dahin: „die erste Kammer möchte im Vereine mit der zweiten Kammer bei der hohen Staatsregierung darauf antragen, denKönigl. Lehn hof dahin anzuweisen, der Verwendung der den Besitzern des Ritterguts Scharfenstein zustehenden, bei dem Amte Wolken stein w äeposito befindlichen Ablösungs- und Grundsteuerent schädigungsgelder zur Erkauftrng von Grundstücken, welche zu jenem Mannlehngute geschlagen werden sollen, ein Hinderniß nicht entgegenzustellen und die Zuziehung der Mitbelehnten in der Voraussetzungünicht zu erfordern, wenn nach vorausgegan gener Erörterung derwirkliche wahre, nicht blos vorübergehende Wertste solcher Grundstücke mit den darauf zu verwendenden Geldsummen als angemessen sich vor Augen stellt, die Befol gung dieser Grundsätze aber auch in andern gleichen Fällen in Anwendung zu bringen"^ Bei der Verhandlung jedoch ist die zweite Kammer diesem Anträge nicht beigetreten, sondern hat vielmehr einen veränderten Antrag angenommen. Dieser An trag lautete so: „Der nächsten Ständeversammlung eine dahin gehende authentische Interpretation des §. 182 des Ablösungs gesetzes vorzulegen, daß die Einwilligung der Mitbelehnten bei Verwendung der Ablösungssumme und Steuerentschädigungen in die Substanz des Lehns- oder Fideicommisses nicht als unbe dingt nothwendig verlangt werden soll, indem die Erkaufung von Grundstücken mittelst Ablösungs- oder Grundsteuerentschä digungscapitalien einer directen Ablösung durch Grund und Boden in d er Beziehung gleichgestellt würden, daß solche öf fentlich bekannt zu machen und nach Ablauf der dabei zu stellen den Präklusivfrist jeder Widerspruch der Mitbelehnten ausge schlossen sei." Die zweite Kammer hat sich demnach bei ihrer Verhandlung zwar in der Hauptsache mit diesem Anträge der ersten Kammer, welcher von dem Herrn Grafen v. Hohenthal ausgegangen, einverstanden erklärt, ihm jedoch eine allgemeine Fassung gegeben. Sie hat nämlich ihren Antrag dahin gestellt: „Die Deputation der zweiten Kammer rathet ihrer geehrten Kammer an, dem Beschlüsse der ersten Kammer nicht beizutre ten, wohl aber die Staatsregierung zu ersuchen, der nächsten Ständeversammlung einen den §. 182 des Ablösungsgesetzes dahin auslegenden Gesetzentwurf vorzulegen, daß der vorliegen den Beschwerde und gleichen für die Zukunft möglichst abgehol fen werde." Wenn man diese beiden Anträge gegen einander hält, so enthalten sie eigentlich dasselbe, nur daß der der zweiten Kammer etwas allgemeiner gefaßt ist, mithin der hohen Staats regierung ein weiteres Feld offen läßt. Auch ist der Herr Staatsminister mit diesem Anträge einverstanden gewesen, und die Deputation glaubt, daß auf diese Weise dasselbe erreicht werden könne, was sie beabsichtigt. Sie rathet daher der ersten Kammer an, der zweiten Kammer beizutreten, weil in der Hauptsache der Unterschied kein großer ist, übrigens aber der Ständeversammlung in Zukunft. wenn ein Gesetzentwurf vor- I. uo. gelegt wird, immer noch nachgelassen bleiben wird, über den neuen Gesetzentwurf sich zu erklären. Präsident p. Carlo witz: Wünscht Jemand zu sprechen? — Die Deputation empfiehlt also, dem Beschlüsse der andern Kammer beizutreten, und ich ftage nun: ob man hierin dem Deputationsgutachten beitritt? — Einstimmig Ja. Referent Bürgermeister Wehner: JnderVoraussetzung, daß die geehrte Kammer den Deputationsvorschlag annehmen werde, habe ich auch gleich die Schrift entworfen; sie ist auch bereits dem Herrn Referenten der zweiten Kammer mitgetheilt worden, und dieser hat ebenfalls nichts dagegen erinnert. Ich erlaube mir nunmehr, dieselbe vorzutragen. (Dies geschieht.) Präsident v. Carlowitz: Genehmigt die Kammer die vorgetragene Schrift? — Einstimmig Ja. Referent Bürgermeister Wehner: Ich erlaube mir, noch nachträglich zu bemerken, um nichts zu verschweigen, daß mir dieser Bericht durch den Vorstand der vierten Deputation der zweiten Kammer zugekommen ist mit der Zusicherung, daß die Kammer den Deputationsantrag angenommen habe; derPro- tocollextract selbst ist aber noch nicht da, weil er jetzt eben erst in der zweiten Kammer verlesen wird. Präsident v. Carlowitz: Derartige Fälle kommen öfter jetzt vor. Es wird nun noch möglich sein, dey Gegenstand zur Erledigung zu bringen, den Se. Königl. Hoheit Prinz Jo hann vorzutragen hat, nämlich den Stand der Sache rücksicht lich des Dekrets über die Medicinalreform und die medicinisch- chirurgische Academie. Prinz Johann: Ich bitte um Erlaubniß, die Redner bühne zu betreten, um besser sprechen zu können. Es wird der Kammer erinnerlich sein, daß die zweite Kammer das De kret wegen der Reform der Medicinalverfassung und über die Aufhebung der medicinisch-chirurgischen Akademie in seinen Grundzügen beifällig begutachtet, jedoch zu einigen Punkten Anträge beschlossen hatte; die erste Kammer dagegen, obgleich sie im Allgemeinen für eine Reform sich erklärte, warf jedoch bei der speciellen Berathung sämmtliche einzelne Punkte bis auf zwei ab. Diese zwei Punkte betreffen einmal die Aufhe bung des §. 2 des Mandats von 1819, die Verbindung der Barbiergerechtigkeit mit der Befähigung zur Chirurgie betref fend, und zweitens den Antrag der zweiten Kammer in Betreff der Realgymnasien, der jedoch mit dieser Frage nur in entfern- term Zusammenhangs steht. Beide Anträge waren in der ersten Kammer etwas modificirt worden, sind aber in der zwei ten Kammer in der von uns veränderten Maaße angenommen worden, so daß nun Einverständniß zwischen beiden Kammern hierüber besteht. Die zweite Kammer ist bei nochmaligerBe- rathung bei ihrem Beschlüsse stehen geblieben, sich für die Re form der Medicinalverfassung und für die Aufhebung der chirurgisch-medicinischen Akademie zu erklären. Es wird nun die erste Frage sein, was die erste Kammer in diesem Bezüge thut, ob sie auch bei ihrem Beschlüsse beharren will. Wir 2
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