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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,4
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,1.K.,4
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028058Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028058Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028058Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 111. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-07-02
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,4 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll84. Sitzung 2011
- Protokoll85. Sitzung 2043
- Protokoll86. Sitzung 2067
- Protokoll87. Sitzung 2095
- Protokoll88. Sitzung 2119
- Protokoll89. Sitzung 2151
- Protokoll90. Sitzung 2169
- Protokoll91. Sitzung 2201
- Protokoll92. Sitzung 2233
- Protokoll93. Sitzung 2257
- Protokoll94. Sitzung 2271
- Protokoll95. Sitzung 2297
- Protokoll96. Sitzung 2325
- Protokoll97. Sitzung 2345
- Protokoll98. Sitzung 2363
- Protokoll99. Sitzung 2389
- Protokoll100. Sitzung 2405
- Protokoll101. Sitzung 2421
- Protokoll102. Sitzung 2453
- Protokoll103. Sitzung 2479
- Protokoll104. Sitzung 2509
- Protokoll105. Sitzung 2537
- Protokoll106. Sitzung 2553
- Protokoll107. Sitzung 2585
- Protokoll108. Sitzung 2599
- Protokoll109. Sitzung 2623
- Protokoll110. Sitzung 2647
- Protokoll111. Sitzung 2659
- Protokoll112. Sitzung 2685
- BandBand 1845/46,4 -
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ferenz in Karlsruhe sind auch in Bezug auf das Münzwesen Verhandlungen gepflogen worden, und diese haben zur Folge gehabt, daß ein besonderes Münzcartel zwischen den Vereins staaten abgeschlossen worden ist, welches des nächsten der Ratifi cation entgegensieht. Die hohe Staatsregierung setzt uns da von in Kenntniß und erwartet ebenmäßig Ermächtigung zum definitiven Abschluß und zur Ratification. Ein Grund, die Genehmigung dazu zu versagen, ist nicht vorhanden, und diese daher auch in der jenseitigen Kammer beschlossen, überdem aber 1. die Veröffentlichung dieses Münzcartels nach dessen Rati fication durch das Gesetzblatt beantragt, und 2. behufs der Er- theilung einer nachträglichen Genehmigung die Vorlegung dieses Cartels an die nächste Standeversammlung erbeten worden. Staatsminister v. Zeschau: Es haben die Verhandlun gen über ein solches Münzcartel ziemlich lange geschwebt, und man hat sich endlich am 21. October 1845 zu Karlsruhe über die wesentlichsten Punkte desselben vereinigt. Es ist die dies seitige Bereitwilligkeit, das Münzcartel zu erlassen, den übri gen Regierungen zu erkennen gegeben worden und nunmehr der Eingang der Ratification wohl bald zu erwarten. Es hat über diesen Gegenstand, wie es sich von selbst versteht, eine ausführliche Vernehmung mit dem Ministerium, der Justiz stattgefunden, und es hat sich dasselbe ganz damit einverstan den erklärt. Die Sache ist besonders auch deshalb von Wich tigkeit, weil man dieses Münzcartel auch auf die Nachahmung des Papiergeldes und öffentlicher Creditpapiere der einzelnen Zollvereinsstaaten ausgedchnthat; ein Umstand, welcherfüralle Staaten wichtig ist, die Creditpapiere und Papiergeld auszu geben haben. Präsident v. Carlo Witz: Ich werde hier zwei Fragen zu stellen haben. Zuvörderst ist von der zweiten Kammer nach erfolgter Ratification des Münzcartels dessen Veröffentlichung durch das Gesetz- und Verordnungsblatt beantragt worden. UnsereDeputation empfiehlt den Beitritt zu diesem Beschlüsse. NimmtdieKammerdiesesDeputationsgutachten an? — Wird einstimmig angenommen. Präsident v. Carlowitz: Die zweite Frage würde auf den Beschluß der zweiten Kammer gerichtet sein, welcher dahin geht: „dieVorlegung des Münzcartels an die nächste Stände versammlung behufs einer nachträglichen Genehmigung zu er bitten." Die Deputation verwendet sich auch für diesen Be schluß der zweiten Kammer, und ich frage die Kammer: Will sie auch diesem Gutachten ihrer Deputation beitreten? — Er folgt ebenfalls einstimmig. Präsident v. Carlowitz: Es folgt minder letzte Abschnitt des Berichts: IV), die Handels- und Schifffahrtsverträge be treffend. Referent Bürgermeister Starke: Was den 4. Abschnitt anlangt, so erlaube ich mir einige Vorbemerkungen. Es sind hier theils solche Verträge in Frage, welche den Handel und die Schifffahrt betreffen, theils Verträge, welche das Steuer wesen berühren. Die erstem haben die Belebung des Han delsverkehrs, die letzter» mehr die Unterdrückung des Schleich handels zum Gegenstände. Es wird im Allerhöchsten Decrete eröffnet, daß Handels- und Schifffahrtsverträge zu Stande gekommen seien namentlich mit den Königreichen Sardinien, Portugal und Belgien. Dies sind blos Handelsverträge; zu der zweiten Gattung der Verträge gehört derjenige, welcher am 16. October 1845 nebst den dazu gehörenden Nebenverträgen zwischen den Staaten des Zollvereins und den Staaten des Steuervereins abgeschlossen worden ist. Diese Verträge sind bereits durch das Gesetz- und Verordnungsblatt zur öffentlichen Kunde gebracht worden und wird gegenwärtig dazu nachträg lich die ständische Genehmigung erwartet. Auch eine solche ist wohl nicht zu versagen. Nicht unbemerkt kann ich aber lassen, daß sich hier allerdings die Frage aufdringt, ob die hohe Staatsregierung berechtigt sei, dergleichen Verträge ohne vor hergegangene Zustimmung der Stände abzuschließen? Allein es ist diese Frage schon früher verhandelt worden, namentlich auf dem Landtage von 18U-, und die erste und zweiteKammer hat schon damals die Ueberzeugung gewonnen, daß es rein un möglich sei, die Staatsregierung in dieser Hinsicht zu binden, und daß eine solche Autorisation auch der Verfassungsurkunde nicht zuwiderlauft. Das Beispiel anderer constitutioneller, dem Zollvereine angehörender Staaten, wo ein ganz gleiches Verhältniß vorwaltet, wie in Sachsen, dürfte ebenfalls Bürg schaft dafür abgeben, daß es unbedenklich sei, der hohen Staats regierung eine solche Ermächtigung zuzufprechen. In so weit würde sich also bei diesem Abschnitte blos einAussprechen einer nachträglichen Genehmigung erforderlich machen, und dies ist der Hauptgegenstand, um welchen es sich hier handelt. Die Deputation hat jedoch geglaubt, damit noch einen andern Punkt verbinden zu müssen. Bei nähererPrüfung der letzten ständischen Schrift hat sie nämlich ersehen, daß schon damals die Staatsregierung ersucht worden ist, der jetzigen Ständever sammlung Mittheilung darüber zu machen, ob es räthlich oder möglich sei, die mitdem Königreiche Großbritannien abgeschlos- seneHandelsconvention wiederum zu kündigen, weil man nach den Ansichten, die am vorigen Landtage darüber laut wurden, glaubte, daß dieser Vertrag für Sachsen nicht vortheilhaft sei. Im Allerhöchsten Decrete ist eine Auslassung darüber nicht be wirkt worden, und die Deputation hat daher geglaubt, daß, wenn es gegenwärtig der hohen Staatsregierung noch nicht möglich sein sollte, darüber die gewünschte Auskunft zu erthei- len, dies doch für den nächsten Landtag erbeten werden müsse. Außerdem sind noch in der jenseitigen Kammer bei dieser Gele genheit mehrseitige Wünsche ausgesprochen worden, womit man nach der Ansicht der Deputation sich einverstanden erklä ren könnte, weil die Organe der Staatsregierung bei den Ver handlungen in der zweiten Kammer bereits erklärt haben, daß sie von gleichen Ansichten durchdrungen seien. Zunächst kommt wesentlich in Frage, ob ein Handels- und Schifffahrtsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Nordamerika abgeschlossen
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