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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,3
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,1.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028059Z5
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028059Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028059Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 81. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-05-03
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll62. Sitzung 1443
- Protokoll63. Sitzung 1473
- Protokoll64. Sitzung 1505
- Protokoll65. Sitzung 1535
- Protokoll66. Sitzung 1561
- Protokoll67. Sitzung 1581
- Protokoll68. Sitzung 1597
- Protokoll69. Sitzung 1615
- Protokoll70. Sitzung 1639
- Protokoll71. Sitzung 1667
- Protokoll72. Sitzung 1687
- Protokoll73. Sitzung 1717
- Protokoll74. Sitzung 1733
- Protokoll75. Sitzung 1757
- Protokoll76. Sitzung 1785
- Protokoll77. Sitzung 1807
- Protokoll78. Sitzung 1845
- Protokoll79. Sitzung 1879
- Protokoll80. Sitzung 1911
- Protokoll81. Sitzung 1935
- Protokoll82. Sitzung 1959
- Protokoll83. Sitzung 1991
- BandBand 1845/46,3 -
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Höhe, der Kaussumme sich richtenden Sporteln mit der auf deren Expedirung zu verwendenden Mühe Uyd Arbeit nicht im Berhältniß stehe, und sie daher dem Gerichte einen nicht unbedeutenden Ueberschuß gewahren muffe, wahrend die Ansätze für ausdrück liche Bestellung von Hypotheken, Sessionen, Adju dikationen, ob sie wohl ebenfalls nicht gerade nach dem Maaße der Arbeit bemessen seien, vielmehr auch sie nach der Höhe der durch Hypothek sicher zu stel lenden oder zu cedirenden Forderung oder resp. der Erstehungssumme sich richteten, doch mit denen für die Käufer im geringsten nicht verglichen werden könnten, auch, was die Adjudikationen betrifft, im Ganzen selten vorkämen. Wollte man hiergegen noch geltend machen, daß jeder Grundstücksbesitzer öfter Hypotheken aufnehmen könne, das Grundstück aber nur einmal acquirire, und daher die öftere Wieder kehr der Sporteln für Hypothekenbestellungen ihre geringere Höhe wieder ausgleiche, so könne man doch dieser Möglichkeit ein besonderes Gewicht nicht einräumen, da im Gegcntheil jeder Grundstücksbe sitzer sein Grundstück erwerben müsse, Hypotheken daran aber bestellen zu lassen, nicht genöthigt sei. Nun habe zwar das gutsherrliche Gericht in sei nen eingereichten Vorstellungen noch einen andern Gesichtspunkt aufgestellt, aus welchem, nach seiner Meinung, ein für dasselbe günstigeres Resultat er langt werden könnte, nämlich den, e. daß durch Ueberweisung der Function als Grund- und Hypothekenbehvrde an das herrschaftliche Gericht nunmehr in diesem alle Lheile der Gerichtsbarkeit vereinigt sein würden, während außerdem immer eine doppelte Gerichtsbehörde in Mühltroff bestehen bleibe, welche dann vielfältige Vernehmungen zwi schen ihnen nöthig machen müßten. Die Commission verkenne das Gewicht der Gründe keineswegs, welche dafür sprächen, daß die Gerichts pflege möglichst vereinfacht und daß die Zersplitte rung der verschiedenen Lheile der Justiz an einem Orte unter mehrere coordinirte Behörden vermieden und wo möglich abgestellt werde, allein sie könnte sich dennoch nicht entschließen, diesem Nützlichkeits grunde die oben unter». und l>. aufgestellten mehr noch in das Rechtsgebiet überstreifenden Gründe zu opfern, und zwar um so weniger, als das Gesetz vom 6. November 1843 sich die Grund- und Hy pothekenbehörde vollständig getrennt von der Justiz behörde in streitigen Rechtssachen gedacht habe. Namentlich könne man aber die Ansicht des herr schaftlichen Gerichts, welche es rn den Vorstel lungen vom 19. August und 24. September dieses Jahres ausgesprochen habe, und die in der Haupt sache dahin gehe, daß durch das Zusammenfall n des Richters in streitigen Rechtssachen mit der Grund- und Hypothekenbehorde Rechtsverletzungen vorgebeugt werden könnte, indem der Richter alsdann, wenn dies ihm in anderer Hinsicht nützlich erscheine, Dis positionen der Grundstücksbesitzer zu verhindern im Stande sei, ohne daß eine Beschränkung der Dispo sition in das Grund- und Hypothekenbuch eingetra gen werde, nicht theilen, denn eine derartige Handlungsweise eines Richters würde! dem Geiste der jetzigen Gesetzgebung in Grund- und Hypothe- kensachen geradezu Widerstreiten. Es solle, ein jeder Grundstücksbesitzer so lange frei über sein Grundstück verfügen, es beliebig veräußern, verpfänden können, bis ein Dritter (welches indeß nach §. 18 und 19 veö Gesetzes vom 6. November-1843 auch eine öf fentliche Behörde fein könne) das Recht, ihn daran zu verhindern, verlange, und von diesem Rechte da durch Gebrauch gemacht habe, daß er seinen Wider spruch in das Grund- und Hypothekenbuch habe' eintragen lassen. Sei dies geschehen, so sei der Grundstücksbesitzer an der Disposition gehindert, es möge Grund- und Hypothekenbehörde sein, wer da wolle; sei aber, ein derartiger Widerspruch nicht er folgt, so dürfe keine Behörde den Besitzer an seiner Disposition hindern, da kein Richter eine gleichsam vormundschaftliche Fürsorge für die Gegner -er Grundstücksbesitzer, wie für diese selbst, auszuüben habe. Endlich wolle man hier nur noch historisch.erwähnen, daß das Stadtgericht zu Mühltroff auch in frühe ren Zeiten, wie die von demselben beigebrachten Acten aus den Jahren 1665—1728 nachweisen, die ihm jetzt mangelnde Berechtigung zu Bestellung von Hy potheken außerhalb -er Kaufsverhandlungm, wenig stens factisch bereits mehrfach ausgeübt, und in viel fache. Verpfändungen Consens ertheilt habe, womit auch der Inhalt eines ebenfalls, wiewohl nur in ein facher Abschrift beigebrachten, am 15. Mai 1599 von landesherrlichen Commissarien abgeschlossenen Ver gleichs zwischen dem Rathe und der Bürgerschaft zu Mühltroff an einem und dem Besitzer des dortigen Rittergutes am andern Lheile, vollständig überein stimme, indem darin dem Rathe ausdrücklich das Recht, den Bürgern zu Mühltroff „Günste zu ge ben", zugeeignet worden sei, welches Recht nur, wie es scheine, späterhin im Laufe der Zeit wieder ver loren gegangen sei." Hiergegen habe nun das Patrimonialgericht Recurs ergriffen, und das Ministerium der Justiz die Commis- sionsyerordnung reformirt, und dadurch die Anlegung und Fortführung des Hypothekenbuchs diesem Gerichte über tragen, und in der deshalb erlassenen Verordnung be- scheidend sich dahin ausgesprochen: „daß es bei gedachter Bestimmung nicht zu lassen, sondern vielmehr das herrschaftliche Patrinwnialge- richt zu Mühltroff in demjenigen Bezirke, in wel chem bisher die freiwillige Realgerichtsbarkeit zwi schen ihm und dem dastgen Stadtgerichte getheilt gewesen sei, der Anlegung des Grund- und Hypo thekenbuchs sich unterziehen und von Zeit der Eröff nung desselben an die Function als Grund- und Hypothekenbehörde versehen solle." Zu Abänderung der von der Commission getroffenen Bestimmung habe sich nun aber das Justizministerium durch folgende in einer Verordnung vom 4. Februar 1845 niedcrqelegte Gründe bewogen gefunden; dasselbe sage nämlich: . „Wenn der Fall eintrete, daß die Oberbehörde nach Z. 34 der Ausführungsverordnung vom 45. Februar
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