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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,3
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,1.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028059Z5
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028059Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028059Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 81. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-05-03
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll62. Sitzung 1443
- Protokoll63. Sitzung 1473
- Protokoll64. Sitzung 1505
- Protokoll65. Sitzung 1535
- Protokoll66. Sitzung 1561
- Protokoll67. Sitzung 1581
- Protokoll68. Sitzung 1597
- Protokoll69. Sitzung 1615
- Protokoll70. Sitzung 1639
- Protokoll71. Sitzung 1667
- Protokoll72. Sitzung 1687
- Protokoll73. Sitzung 1717
- Protokoll74. Sitzung 1733
- Protokoll75. Sitzung 1757
- Protokoll76. Sitzung 1785
- Protokoll77. Sitzung 1807
- Protokoll78. Sitzung 1845
- Protokoll79. Sitzung 1879
- Protokoll80. Sitzung 1911
- Protokoll81. Sitzung 1935
- Protokoll82. Sitzung 1959
- Protokoll83. Sitzung 1991
- BandBand 1845/46,3 -
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enthaltene Vorschrift bestimme dies ausdrücklich. Bestünden nun in Mühltroff zwei Behörden neben einander, von denen die eine, das Parrimonialgericht, neben einem kleinen Lheile der voluntären Justiz, die in streitigen Rechtssachen im ganzen Umfange, die an dere, das Stadtgericht, hingegen lediglich die Justiz in nicht streitigen Rechtssachen zum größten Theile aus üben, so liege die Anwendung jener Vorschrift in so fern sehr nahe, als eben das Stadtgericht in Uebernahme des Hypothekenbuchs den unbedingten Vorzug verdiene und nicht dem Patrimonialgerichte, sondern diesem die Function der künftigen Hypothekenbehörde zu überwei sen gewesen wäre. Es laufe mithin die hohe Ministerialentscheidung der klaren Bestimmung des Gesetzes direct entgegen, hebe die selbe geradezu auf, und verletze die Beschwerdeführer in den gesetzlich gewährleisteten Rechten. Dieselben glaubten daher die Bitte um Annullation der gravirenden hohen Entscheidung begründet zu haben, und ersuchten, da nöthig, um authentische Interpretation der angeführten Gesetzstelle. Sollte indeß die Kammer den aufgestellten Gesichts punkt ihrer Beschwerde für unrichtig erklären, so bäten sie, daß der Stadt Mühltroff für den dieselbe betreffenden po sitiven Verlust wenigstens die 31 der Verfassungsurkunde garantirte Entschädigung verwilligt werde. Um das Gesetz vom 6. November 1843 zu realisiren, und den für den Staat darin vorgesteckten Zweck zu erreichen, hätten allerdings Zersplitterungen der Verwaltung der nicht streitigen Rechts sachen beseitigt werden müssen. Dies hätte nur dadurch geschehen können, daß entwe der die eine Behörde, oder beide in Besitz der getheilten Gerichtsbarkeit sich befindenden Behörden zugleich ihre Ge rechtsame direct an den Staat hätten abtreten, oder aber der Antheil der einen Behörde mit an die andere hätte überwie sen werden müssen. Der letzte Fall fei in Mühltroff ein getroffen. Denn was sei die richterliche Cognition über die Frage: wem von zwei neben einander bestehenden Behörden die Anlegung und Fortführung des Hypothekenbuchs zuge- theilt werden solle? anders, als eine Losreißung aller an die Wirksamkeit des neuen Hypothekenbuchs einschlagenden Jurisdictionszweige aus einer Hand, um sie in die andere zu legen, und dies sei eben in einem so ausgedehnten Um fange bei dem Mühltroffer Stadtgerichte geschehen, daß das selbe fast für gänzlich aufgehoben zu betrachten sei und hier durch der ohnehin armen Gemeinde die Hauptquelle ihrer Einnahme völlig entzogen werde, indem mit Eröffnung des neuen Hypothekenbuchs die sub 1, 2 und 3 des Localsta tuts aufgeführten Gerichtsbefugnisse der Competenz des Stadtgerichts gänzlich verloren gehen und an das Patri- monialgericht kommen. Liege darinnen unverkennbar eine gezwungene Abtre tung vom Eigenthum zu Staatszwecken, wie §. 31 der va terländischen Verfassung vorgesehen sei, so verlange nicht nur das Recht, daß für den erlittenen Verlust eine ange messene Entschädigung gewahrt we-de, sondern es träten auch hier Rücksichten der Billigkeit ein, die die Kammer um so weniger unbeachtet lassen werde, als selbst die richter liche Ueberzeugung sehr schwankend gewesen sei, wer von Leiden, ob das Stadt- oder das Patrimvnialgericht dir stär kere Anwartschaft auf Erlangung des Hypothekenbuchs habe, I. 81. und die zu Gunsten des erster» gefällte Commissionsent- scheidung sei ohne Zweifel das Resultat der schlagendsten Gründe des Rechts und der Billigkeit. Die Größe der Entschädigung, welche die Beschwerdeführer in Anspruch nähmen, würde sich aber nach dem Ertrag der wegfallenden Zweige recht wohl beurtheilen lassen. Die Bittsteller rich ten aber zugleich ihr Gesuch dahin: Im Fall die vorangestellte Beschwerde für begrün- ° det nicht geachtet werden sollte, nach gedachtem Maaßstabe, der Stadt Mühltroff, für den ekntreten- den Verlust ihrer fast ganzen Gerichtsbarkeit zu staatszwecklichem Behufe, eine angemessene Entschä digung zu verwilligen, und sich hierfür Lei der hohen Staatsregierung gleichzeitig zu verwenden. Zugleich ist die Abschrift einer von dem Ministerium der Justiz unterm 14. November 1845 erlassenen und an den Stadtrath zu Mühltroff gerichteten Bescheidung der Be schwerdeschrift beigefügt, woraus hervorgeht, daß die Frage: ob die Stadt Mühltroff wegen Ueber- weisung der Führung des Grund- und Hypotheken buchs an das Pütrimonialgericht eine Entschädigung von der Staatsregierung zu erwarten habe? von ge dachtem Ministerium dahin beantwortet worden ist, daß hier kein solcher Fall vorliege, wo §. 31 der Verfassungsurkunde einschlage, denn wenn in Folge organischer Veränderungen in der Justizverwaltung, durch verfassungsmäßig er lassene Gesetze gewisse Jurisdictionshandlungen bei einem oder dem andern Patrimonialgerichte wegfielen, und damit auch die Erhebung von Sporteln für dergleichen Jurisdictionshandlungen nicht weiter statt- sinden könnten, so sei dieses keine gezwungene Ab tretung von Eigenthum zu Staatszwecken zu nennen, und eigne sich daher auch nicht zu Gewährung einer Entschädigung aus der Staatskasse. Die Deputation, welche auf die gedachte Beschwerde, da solche den Bedingungen Z. 111 der Verfassungsurkunde sowohl, als §. 118 der provisorischen Landtagsordnung ge- gnügt hat, näher einzugehen sich nicht entbrechen konnte, macht zuvörderst darauf aufmerksam: daß die Anträge der Beschwerdeführer nach dem, was" vorstehend aus der Be schwerdeschrift mit Beilagen genau angeführt worden, dahin gerichtet sind, die erste Kammer möge 1) entweder die Annullation der, ihrer, der Beschwerde führer, Ansicht nach, im Administrativjustiz wege gefällte Entscheidung, weil sie eum zur« in rüesi in Collision stehe, oder aber eine authentische Interpretation §. 121 des Gesetzes vom 6. November 1843 bewirken. Falls jedoch die Kammer den in der Beschwerde aufgestellten Gesichtspunkt für richtig nicht anerkennen wollte, 2) in Beziehung auf §- 31 der Verfassungsurkunde sich für die Stadt Mühltroff für eine angemessene Ent schädigung, für den Verlust ihrer fast ganzen Ge richtsbarkeit zu staatszwecklichem Behuf, verwenden. Die Deputation kann jedoch, nach reiflicher Erwägung, der ersten Kammer nur anrathen, 3
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