Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028060Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028060Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028060Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 40. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-01-20
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll34. Sitzung 739
- Protokoll35. Sitzung 747
- Protokoll36. Sitzung 775
- Protokoll37. Sitzung 799
- Protokoll38. Sitzung 831
- Protokoll39. Sitzung 859
- Protokoll40. Sitzung 885
- Protokoll41. Sitzung 913
- Protokoll42. Sitzung 945
- Protokoll43. Sitzung 971
- Protokoll44. Sitzung 997
- Protokoll45. Sitzung 1021
- Protokoll46. Sitzung 1043
- Protokoll47. Sitzung 1067
- Protokoll48. Sitzung 1101
- Protokoll49. Sitzung 1125
- Protokoll50. Sitzung 1151
- Protokoll51. Sitzung 1179
- Protokoll52. Sitzung 1197
- Protokoll53. Sitzung 1209
- Protokoll54. Sitzung 1237
- Protokoll55. Sitzung 1267
- Protokoll56. Sitzung 1299
- Protokoll57. Sitzung 1329
- Protokoll58. Sitzung 1341
- Protokoll59. Sitzung 1373
- Protokoll60. Sitzung 1403
- Protokoll61. Sitzung 1423
- BandBand 1845/46,2 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
selbst geschehen. Die in §. 110,110b., 111 und 111b. wegen der Form der Annahme getroffenen Bestimmungen gelten auch von der Ehrenannahme." Die diefseisige Deputation ist derAnsicht, daß diesemAmende- ment beizutreten sei. Der Nachbericht bemerkt zu §.220: Er ist in der auf Seite 215 unsers Hauptberichts (s. vorste hend) zu lesenden Fassung von der zweiten Kammer angenommen worden. Da jedoch die Strenge der in §§. 110 b., I10b., 111, 111b. über die Form der Annahme getroffenen Bestimmungen auf die Ehrenannahme nicht passen würde, schlägt man vor, die Erwähnung von §. 110 b. in §. 220 Hinwegzulassen und dem §. 220 selbst den Zusatz anzufügen: „Dagegen sind die bei §. 110b. für unzulässig erklärten Bedingungen hier für zulässig zu achten." Präsident v. Carlowitz: Auf Anrathen der Deputation soll §. 220 — mit Vorbehalt des Zusatzes, auf den ich eine weitere Frage stellen werde — in der Fassung angenymmen werden, die enthalten ist S.215 des Hauptberichts, jedoch mit Ausscheidung des Citats: §. 110 b. Ich frage die Kammer: ob sie hierin dem Deputationsgutachten beipflichte? — Ein stimmig Ja. Präsident v. Carlo witz: Dann frage ich: ob dem §.220 -er Zusatz hinzugefügt werden soll: „Dagegen sind die bei §. 110 b. für unzulässig erklärten Bedingungen hier für zu lässig zu achten."? — Einstimmig Ja. Präsident v. Carlowitz: Nun stelle ich die dritte und letzte Frage auf §> 220 in dieser modifmrten Weise? — Wird einstimmig angenommen. Referent Domherr v. Günther: §. 221. Auch sie kann auf einen Theil der verschriebenen Summe auf eine andere Werfallzeit, auf einen andern Zahlungsort, auf andere Sorten und Währung gerichtet werden, und ist auch so für den Ehrenannehmer verbindlich, in so fern der Inhaber des Wechsels sich dazu versteht, ihm gegen die acceptirtermaaßen ge leistete Zahlung den Wechsel und Protest auszuantworten. Der Vorbehalt besonderer Bedingungen wird als nicht geschrieben betrachtet. Referent Domherr v. Günther: Wenn die Fassung, welche die Deputation zu §. 220 vorgeschlagen hat, angenom men wird, so wird §. 221 nunmehr als selbstständiger Para graph gänzlich in Wegfall zu bringen sein. Königl. Commiffar v.Einert: Es entsteht hier noch eine Nebenfrage. Wenn wir z. B. annehmen, daß Einer eine an dere Sorte acceptirt hätte oder nach einem andern Cours, wird das Präjudiz ihm treffen, das wir wider den wirklichen Nehmer statuiren? Soll dieser Zusatz als nicht geschrieben betrachtet werden und er gehalten sein, den etwaigen Schaden nicht zu bezahlen? Das möchte ich nicht statuiren. , Prinz Johann: Wir haben das früher ausdrücklich aus genommen. Königl. Commiffar v. Einert: Ja, ich bin nun damit einverstanden. 1.40. Referent Domherr o. Günther: Der Fall erledigt sich durch das, was S. 12S gesagt ist. Präsident v. Carlowitz: Die Deputation empfiehlt an, §. 221 abzulehnen. Tritt die Kammer bei? — Einstim mig Ja. Referent Domherr v. Günther: §. 222. Der Besitzer des Wechsels ist verbunden, eine angebotene Ehrenannahme auf den Wechsel anzunehmen, jedoch unbescha det der ihm wegen verweigerter Annahme des Bezogenen zu- stchenden Regreßrechte, er ist aber nicht verbunden, eine Ehren annahme zu suchen, auch wenn auf solche durch eine Nothadresse verwiesen worden wäre. Der Hauptbericht sagt hierzu: Es liegt hier eine sehr zweifelhafte Frage vor: nämlich ob der Besitzer eines Wechsels, wenn eine Nothadresse auf dem Wechscldocumente steht, die Ehrenannahme bei dem Adressaten zu suchen verbunden sei oder nicht. Der Paragraph nimmt an, er sei nicht dazu verbunden. Eine unter dem Handelsstande sehr verbreitete Meinung aber geht dahin, daß er hierzu allerdings für verbunden zu achten sei. Als Grund für die Ansicht des Ent wurfs ist in den Motiven angeführt, daß man den Wechselinha ber nicht in eine Geschäftsführung verwickeln dürfe, die er noch dazu mit eigner Verantwortlichkeit für fremdes Interesse (der Intervenienten und der Honoraten) unternehmen würde. Ein. zweiter noch wichtigerer Grund, den auch die jenseitige Deputa tion in ihrem Berichte S. 178 anführt, ist der, daß dem Inhaber des Wechsels durch eine Bestimmung, welche ihm daS Suchen der Annahme bei einer Nothadresse zur Pflicht macht, gar leicht gefährdet werden kann. Wenn nämlich der Nothadressat ein Mann von nur geringem Credite ist, von dem zwar allenfalls wohlAcceptation, aber nicht eben mitGewißhektZahlung zu hof fen ist, so wird es dem Wechselinhaber gewiß viel angenehmer fein, sogleich Regreß wegen verweigerter Acceptatkon antreten zu können, als erst die wenig nützende Acceptatkon eines solchen Nothadressaten herbeiführen zu müssen, wodurch er an jenem Regresse gehindert werden würde. Auch kann man sich nicht auf die Analogie von §. 231 berufen, wo es heißt, daß der Inhaber sich am Verfalltage bei denen, auf welche Nothadreffen gestellt worden, melden solle, denn hier ist von der Zahlung, nicht von der Acceptatkon die Rede. Entweder erhält der Inhaber diese Zahlung und hat dann Alles, was er fordern kann, oder er erhält sie nicht; dann tritt er sofort seinen Regreß an, und ist also kei nesfalls in der Ausübung seiner Rechte irgend wie behindert. Freilich kann man für die Ansicht des Handelsstandes immer noch anführen, daßderJnhaberdesWechfels denn doch jedenfalls verbunden bleibt, eine angebotene Ehrenannahme anzuneh men. Allein dieser Einwand erledigt sich durch die Bestimmung des Paragraphen, daß hierdurch der durch die verweigerte An nahme des Bezogenen in Folge von §.139 begründete Regreß anspruch ihm nicht entzogen sein soll. Aus diesen Gründen sieht man sich genöthigt, den Paragra phen zur unveränderten Annahme zu empfehlen. Präsident v. Carlowitz: Ich frage also: obdieKam- mer §. 222 genehmige? — Einstimmig Ja. Referent Domherr V. Günther: §. 223. Wenn eine Ehrenannahme auf dem Wechsel vorhanden ist, durch welche der Ehrenannehmer sich verpflichtet hat, die auf dem Wechsel beruhende Geldsumme am Verfalltage in derverschrie- 4
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder