Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028060Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028060Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028060Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 52. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-02-14
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll34. Sitzung 739
- Protokoll35. Sitzung 747
- Protokoll36. Sitzung 775
- Protokoll37. Sitzung 799
- Protokoll38. Sitzung 831
- Protokoll39. Sitzung 859
- Protokoll40. Sitzung 885
- Protokoll41. Sitzung 913
- Protokoll42. Sitzung 945
- Protokoll43. Sitzung 971
- Protokoll44. Sitzung 997
- Protokoll45. Sitzung 1021
- Protokoll46. Sitzung 1043
- Protokoll47. Sitzung 1067
- Protokoll48. Sitzung 1101
- Protokoll49. Sitzung 1125
- Protokoll50. Sitzung 1151
- Protokoll51. Sitzung 1179
- Protokoll52. Sitzung 1197
- Protokoll53. Sitzung 1209
- Protokoll54. Sitzung 1237
- Protokoll55. Sitzung 1267
- Protokoll56. Sitzung 1299
- Protokoll57. Sitzung 1329
- Protokoll58. Sitzung 1341
- Protokoll59. Sitzung 1373
- Protokoll60. Sitzung 1403
- Protokoll61. Sitzung 1423
- BandBand 1845/46,2 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Die Herren Regierungscommissarien haben ihre Zustim mung hierzu erklärt und die zweiteKammerhatdenParagraphen in der gedachten Maaße angenommen. Die diesseitige Deputation ist im Allgemeinen damit ein verstanden, daß die betreffenden Dispositionen am passendsten hier ihren Platz finden. Allein nicht einverstehen kann sie sich mit dem in jener Fassung enthaltenen Satze sub b. Der allge meine Sinn des Paragraphen ist kein anderer, als der: Privat- creditpapiere, an porteur gestellt, können kn der Regel vindickrt werden. Nicht vindicabel sind nur: s) diejenigen, welche in ihrem Contexte als Wechsel oder Anweisungen bezeichnet sind, b) die ausländischen Privatcreditpapiere, wenn sie in dem Staate, wo sie ausgestellt worden, durch die dortigen Gesetze für unvindicabel erklärt sind. Die Deputation vermag keinen Grund zu erkennen, warum die unter b. erwähnten Crcditpapiere in Sachsen nicht sollen vindicirt werden können. Das Gesetz des Ortes, wo sie ausge stellt sind, kann in dieser Hinsicht schlechterdings nicht maaß- gebend für uns sein.. Bisher waren selbst öffentliche ausländi sche Creditpapiere, die in ihrem Lande nicht vindicabel waren (z. B. preußische Staatsschuldscheine), bei uns der Vindication unterworfen, und den allgemeinen Principien über die Geltung ausländischer Rechtsbestimmungen im Jnlande ist dies vollkom men angemessen. Es giebt jedoch einen wichtigen politischen Grund, die fremden öffentlichen Creditpapiere von dieser Regelauszunehmen und sie dcn unsrigen gleichzustellen. Schwer lich aber giebt es einen Grund, die gleicheAusnahme bei fremden Privatcreditpapieren zu statuiren, ihnen also sogar eine bessere Qualität, als den sächsischen Privatpapieren zukommen soll, blos um deswillen bekzulegen, weil man ihnen im Auslande eine solche Qualität beigelegt hat. Die diesseitige Deputation schlagt daher vor: 1) den in der jenseitigen Fassung enthaltenen Satz sub b. in Wegfall zu bringen, 2) den Satz sub a. gleich mit dem Paragraphen selbst zu verbinden und diesen also mit den Worten zu schließen: „ausgenommen, wenn sie in ihrem Contexte als Wech sel oder Anweisung benannt sind," 3) mit dieser Abänderung die jenseitige Fassung des einzu schaltenden §. 4 anzunehmen. Hierauf würde nun §. 4 des Gesetzentwurfs, und zwar als §. 5, sodann aber §. 5 des Gesetzentwurfs als §. 6 folgen. Beide hat man jenseits ohne Abänderung angenommen, auch hat man Seiten der jetzt Bericht erstattenden Deputation etwas gegen dieselben nicht zu erinnern. Endlich wird §. 6 gänzlich in Wegfall zu bringen sein, da sein Inhalt, so weit er überhaupt anempfohlen werden kann, be- merktermaaßen schon in den eingeschalteten §. 4 ausgenommen worden ist. Königl. Commissar v. Langen«: So-viel den letzten Punkt unter K. betrifft, um den es sich hier handelt, so kann die Regierung erklären, daß sie sich mit dem Wegfalle des Satzes in §. 6 der Gesetzvorlage von den Worten: „so lange nicht nachgewiesen ist" rc. eknversteht; namentlich scheint das Gesetz an Consequenz zu gewinnen, wenn man das berücksichtigt, was §. 3 disponirt worden ist, so daß nun der Unterschied zwischen öffentlichen und Privatcreditpapieren sich um so voll kommener in §. 3 und 6 darstellt. Präsident v. Carlowitz: Die Deputation schlägt uns vor, §. 4 in der Fassung anzunehmen, die die zweite Kammer adoptirt hat, jedoch unter Wegfall des Satzes b. Ich werde zuvörderst zu fragen haben: ob die Kammer den Satz b., der in den Worten enthalten ist: „wenn die im Auslande aus gestellten nach dem Gesetze des Orts der Ausstellung von der Vindicatio» ausgeschlossen sind. Der zuletzt gedachte Um stand muß von demjenigen, welcher ihn behauptet, erwiesen werden", ablehnen will? — Einstimmig Ja. Präsident v. Carlowitz: Ferner frage ich die Kammer: ob sie den ersten Kheil des neuen Paragraphen: „wenn sie in ihrem Context als Wechsel oder Anweisungen genannt sind", jedoch unter Wegfall des Buchstaben a., also unter Verbindung mit dem Vordersätze des Entwurfs genehmigen will? — Ein stimmig Ja. Präsident v. Carlowitz: Nun frage ich die Kammer: ob sie §. 4 in dieser neuen von ihr gebilligten Fassung an nehmen will? — Einstimmig Ja. Präsident v. Carlowitz: Zu den übrigen Paragraphen hat die Deputation nichts bemerkt, und empfiehlt uns die An nahme derselben. Ich frage die Kammer: ob sie §. 5 des Gesetzentwurfs annehmen will? — Einstimmig Ja. Präsident v. Carlowitz: Und endlich frage ich die Kam mer: ob sie nach Anrathen ihrer Deputation §. 6 ablehnen will? — Einstimmig Ja. Prinz Johann: §. 4 des Gesetzentwurfs soll als §. 5, §. 5 aber als §. 6 folgen. Auf §. 4 des Entwurfs ist meines Wissens keine Frage gestellt worden, sondern blos auf den neuen §. 4, welcher zwischen den §§. 3 und 4 eingeschaltet wer den soll. Präsident v. Carlowitz: Ich habe die Frage blos auf den neuen Paragraphen gestellt, werter, wie ich glaubte, an die Stelle von §. 4 des Gesetzentwurfs treten solle. Prinz Johann: H. 4 bleibt stehen. Präsident v. Carlowitz: Dann würde ich allerdings noch eine Frage auf §. 4 des Gesetzentwurfs stellen. Der neue angenommene Paragraph würde aber nicht §. 4 oder 5, sondern nach unserer bisherigen Regel §. 5b. heißen. Referent Domherr v. Günther: Der jenseitige Bericht und die Beschlüsse der zweiten Kammer haben sich so ausge drückt, daß auf den jenseits entworfenen §. 4 zunächst §. 4 des Entwurfs als §. 5, und sodann 5 als §. 6 folgen ssll. Diese
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder