Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028060Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028060Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028060Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 53. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-02-17
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll34. Sitzung 739
- Protokoll35. Sitzung 747
- Protokoll36. Sitzung 775
- Protokoll37. Sitzung 799
- Protokoll38. Sitzung 831
- Protokoll39. Sitzung 859
- Protokoll40. Sitzung 885
- Protokoll41. Sitzung 913
- Protokoll42. Sitzung 945
- Protokoll43. Sitzung 971
- Protokoll44. Sitzung 997
- Protokoll45. Sitzung 1021
- Protokoll46. Sitzung 1043
- Protokoll47. Sitzung 1067
- Protokoll48. Sitzung 1101
- Protokoll49. Sitzung 1125
- Protokoll50. Sitzung 1151
- Protokoll51. Sitzung 1179
- Protokoll52. Sitzung 1197
- Protokoll53. Sitzung 1209
- Protokoll54. Sitzung 1237
- Protokoll55. Sitzung 1267
- Protokoll56. Sitzung 1299
- Protokoll57. Sitzung 1329
- Protokoll58. Sitzung 1341
- Protokoll59. Sitzung 1373
- Protokoll60. Sitzung 1403
- Protokoll61. Sitzung 1423
- BandBand 1845/46,2 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
zweite Basis ist mir die alte Erfahrung, daß Jedermann am liebsten von seines Gleichen gerichtet sein will. Auf diese ist der Gesetzentwurf wesentlich gebaut. Ein dritter Punkt, der einzuschlagen scheint, ist das Gefühl der Ehre. Wenn in der Stille noch ein Streit erstickt werden kann, so läßt es sich jeder Ehrliebende gern gefallen; ist er aber erst bis zum Gericht ge kommen, so halt er die Verfolgung seines Rechts für eine Ehren sache, die er ohne eins Entscheidung derselben nicht gern fallen lassen will. Ein vierter Punkt, der bei dem Herrn Viccpräsi- denten Anerkennung finden wird, liegt in den bekannten Stufen der Ermahnung. Jesus selbst sagt: Verständige dich mir deinem Bruder unter vier Augen und dann bringe es vor die Gemeinde. Ein solcher stiller Vertreter der Gemeinde soll der Schiedsrichter sein. Er steht mitten inne, zwischen den streitenden Parteien als Privatpersonen und dem öffentlichen Gericht, und die Freiheit der Wahl, sich seiner zu bedienen, ist jedenfalls ganz verwaltend im Geiste der neuem Zeit, welche hierin der alten Definition folgt, der Mensch sei ein vernünf tiges Wesen, das nicht sowohl gezwungen, als durch Gründe der Überzeugung bestimmt werden wolle. Daher auch schon der Apostel in dem Briefe an die Christengemeinde in Corinth seinen Zeitgenossen den Vorwurf macht, warum sie so viele Proceffe vor der heidnischen Obrigkeit führten; sie könnten die Sache unter sich ausmachen. Ich bin überzeugt, das Recht, welches Mancher mit schweren Unkosten bei den Gerichten er kauft, hat er wohlfeiler in seinem Hause, in seiner Dcust, in seiner Gemeinde. Ich kann also selbst, wenn er nicht gelingen sollte, diesen Versuch der Gesetzgebung nur mit dem entschie densten Bei falle begrüßen. Präsident v. Csrlowitz: Es könnte mm wohl die allge meine Debatte geschloffen werden, und ich schließe sie hiermit, «inbegriffen die Debatte über die Benennung und den Eingang zum Gesetze, gebe aber, wie es sich gebührt, dem Referenten noch das Schlußwort. Referent v.Welck: Ich werde mich k°rrz fassen können, da im Ganzen eine weit größere Zahl von Stimmen sich für den Gesetzentwurf ausgesprochen hat, als gegen denselben. Gleichwohl bitte ich um Erlaubniß, auf einige Bedenken zu rückkommen und ihre Widerlegung versuchen zu dürfen. Es ist zuvörderst von einem Sprecher erwähnt worden, daß ihm der Umstand ein Bedenken verursacht habe, daß der Gesetzentwurf gerade von demjenigen Ständemitgliede, von welchem am vori gen Landtage durch eine Petition der Antrag auf denselben ausgegangen ist, nicht angenommen worden wäre. Nun kann zwar in abstracto auf eine einzelne Stimme, die einen Gesetz entwurf nicht annimmt, durchaus nicht ein so großes Gewicht gelegt werden; allein nicht zu verkennen ist es, daß ein solcher Fall weit mehr Erwägung und Bedenken hervorruft, wenn gerade derjenige, welcher den Gesetzentwurf durch eine Peti tion veranlaßt hat, sich bewogen findet, dagegen zu stimmen. Welches die Gründe gewesen sein mögen, darüber erlaube ich mir kein Urtheil; ich muß aber gestehen, daß ich mir über die selben, nach den vorliegenden Acren, nicht habe klar werden können. Es ist in der ursprünglichen Petition wörtlich gesagt: „daß die Menge von Processen unter die Uebel im Staate ge höre, daß daher, so wie überall in gebildeten Staaten die Gesetzgebung mehr oder minder für Einrichtungen gesorgt habe, welche die gütliche Schlichtung derProceffe vor oder bei ihrem Entstehen bezwecken, so auch dem sächsischen Staate daran liegen müsse, dis Zahl der Proceffe möglichst zu verringern, und er deshalb dafür zu sorgen haben werde, dir Mittel zu Erreichung dieses Zweckes zu verstärken und Organe zu vermehren, deren Aufgabe es sei, jene Sorge zu bcthätigen." Nun habe ich in diesem Gesetzentwurf keine Bestimmung gefunden, welche irgend einem dieser Vorschläge entgegenstände. Ich kann also über die Ursachen, w.lche den Antragsteller bewogen haben, dem Gesetzentwürfe nicht beizustimmen, keine weitere Er läuterung geben, muß vielmehr annehmen, daß im Wesentlichen seinem ursprünglichen Wunsche vollkommen entsprochen worden sei. Es wurden ferner von einem geehrten Sprecher mehrere Bedenken hervorgehoben. Er glaubt darin, daß das Institut rein fakultativ sein soll, eine Beeinträchtigung derjenigen Indi viduen zu finden, für deren Ort kein Schiedsmann erwählt worden sei und die demüngeachtet mit ihrem Anliegen sich an einen Schiedsrichter zu wenden wünschten. Diese Bcmträchti- guug könnte sich aber durchaus nur auf eine sehr kurze Zeit be schränken; denn sobald sie das Bedürfniß und den Wunsch nach der Wahl eines Friedensrichters fühlen, steht es ihnen jeden Augenblick frei, einen Antrag aus die Wahl des Friedensrichters zu stellen. Man kann also nicht sagen, daß hier eine Beeinträch tigung stattfindc. Es wäre etwas ganz Anderes, wenn die Wahl der Friedensrichter nur auf bestimmte Orte im Lande beschränkt wurden sollte. Was nun die Frage betrifft, wer darüber ent scheiden solle, ob cs überhaupt zur Wahl eines Friedensrichters kommen müsse, ob die verneinende Entscheidung ganz in die Willkür der Gcrncindevertrcter zu stellen sei, so Hat, wenn ich nicht irre, schon der Herr Staatsminister darauf erwidert; ich denke mir die Modalität folgendermaaßcn: wenn von der Wa»-Korporation em abfälliger Beschluß gefaßt würde, so glaube ich, würde cs dem Einzelnen freistchen, beider vor gesetzten Behörde den Antrag zu wiederholen, worauf diese sich mit der Wahlcorporation in Vernehmung setzen, zureden oder fragen wird, welche Gründe sie habe, den Wunsch nicht zu erfül len. Es ist im Laufe der Discussion auch erwähnt worden, daß das Gesetz vielleicht deshalb unnöthig erscheint, weil derselbe Zweck, dm das Gesetz vor Augen habe, auch schon der Staats regierung bei Erlassung des Gesetzes wegen ganz geringfügiger Eivilansprüche vom Jahre 1839 vorgeschwebt habe; allein so ganz erreicht ist er durch das Mandat nicht worden. Wenn es auch eine Menge Wcitläuftigkeiten abgeschnitten hat, so glaube ich, daß doch in den meisten Fällen durch die große Leichtigkeit, welche dem Erscheinen von Bevollmächtigten nach diesem Gesetze gegeben worden, gerade eine gütliche Vereinigung manchmal ver hindert worden ist. Was endlich die Bedenken betrifft, die von dem Herrn Vicepräsidenten erwähnt wurden, so muß ich darauf
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder