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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028060Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028060Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028060Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 55. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-02-20
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll34. Sitzung 739
- Protokoll35. Sitzung 747
- Protokoll36. Sitzung 775
- Protokoll37. Sitzung 799
- Protokoll38. Sitzung 831
- Protokoll39. Sitzung 859
- Protokoll40. Sitzung 885
- Protokoll41. Sitzung 913
- Protokoll42. Sitzung 945
- Protokoll43. Sitzung 971
- Protokoll44. Sitzung 997
- Protokoll45. Sitzung 1021
- Protokoll46. Sitzung 1043
- Protokoll47. Sitzung 1067
- Protokoll48. Sitzung 1101
- Protokoll49. Sitzung 1125
- Protokoll50. Sitzung 1151
- Protokoll51. Sitzung 1179
- Protokoll52. Sitzung 1197
- Protokoll53. Sitzung 1209
- Protokoll54. Sitzung 1237
- Protokoll55. Sitzung 1267
- Protokoll56. Sitzung 1299
- Protokoll57. Sitzung 1329
- Protokoll58. Sitzung 1341
- Protokoll59. Sitzung 1373
- Protokoll60. Sitzung 1403
- Protokoll61. Sitzung 1423
- BandBand 1845/46,2 -
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Gegners verletzt fühlen. Das ist bei den Bevollmächtigten nicht der Fall, und es werden durch sie viel mehr Vergleiche ab geschlossen werden, als so; aber wenn er keinen Bevollmächtig ten schicken kann und Bedenken tragt, selbst zu erscheinen, schwin det die Möglichkeit jeden Vergleiches. Vicepräsident v. Driesen: Ich will nicht über das Amendement sprechen, sondern über 8- 28 im Allgemeinen. Wenn ich gegen das Gesetz im Allgemeinen Bedenken habe, so habe ich noch mehr dagegen, daß der Wirkungskreis des Schieds richters noch mehr erweitert werden soll, als das Gesetz selbst will. Das geschieht aber dadurch, daß der Bericht Seite 21 auch Streitigkeiten von anerkannten Körperschaften, also von Aktiengesellschaften, Creditvereinen u. s. w. in den Bereich der Wirksamkeit der Schiedsrichter hineinziehen will. Hier kann ein doppelter Fall eintreten. Entweder es ist ein Anspruch eines Auswärtigen, vernicht zu der Körperschaft gehört, welcher bei dem Schiedsrichter angebracht wird, und über welchen die Ver mittelung des Schiedsmanns eintreten soll. Er kann klein oder groß sein; klein kann er z. B. sein, wenn ein Papierfabricant einer Aktiengesellschaft eine Papierlieferung gemacht hat, oder ein Drucker den Druck gewisser Schriften für den Creditverein oder die oberlausitzer Hypothekenbank übernommen hätte. Bei solchen kleinen Ansprüchen ist es doch nun aber wirklich nicht der Mühe wrrth, eine Ausnahme von der Regel zu machen, von der Regel nämlich, daß derjenige, welcher einen Anspruch zu haben glaubt, vor den kompetenten Richter geht und da seinen An spruch anbnngt und ausführt, wenn er sich mit der Aktiengesell schaft nicht selbst vergleichen kann. Ist es aber ein größerer An spruch an die Actienvrreine, Creditvereine, so wird das meisten- theils eine Sache sein, die viel zu wichtig ist, und weit über den Horizont und die Befähigung eines Schiedsmanns hinausgeht. Ich will z. B. annehmen, daß ein Lehnsgelderberechtigter Lehus- geld von einer Eisenbahngesellschaft verlangt und diese solches nicht zugesteht, oder daß ein Grundstücksbesitzer mit der ermit telten Entschädigung sich nicht begnügt und eine höhere ver langt, was will da der Schiedsmann machen? Hier treten Rechts- und tatsächliche Fragen ein, und Fragen über höhere Rechtsgrundsätze, wo der Schiedsmann unmöglich etwas aus richten kann. Also hier in dem Falle, daß ein Auswärtiger an solche Körperschaften einen Anspruch macht, kann ich mir nicht denken, daß die Wirksamkeit eines Schrcdsmanns irgend einen Nutzen haben könnte. Nun ist aber noch ein anderer Fall mög lich, daß Ansprüche zwischen Mitgliedern der Actienvereine selbst eintreten. Hier muß ich daran erinnern, daß mir keine einzige Aktiengesellschaft im ganzen Lande bekannt ist, die nicht in ihren Statuten ein wirkliches Schiedsgericht hätte, wodurch die Weit läufigkeiten eines kostspieligen Protestes vermieden werden sol len. Auch der Creditverein, die Hypothekenbank haben eine solche Einrichtung aboptirt, und es ist daher die Nothwendigkelt zur Bestellung von Schiedsmännern für die Mitglieder derVer- eine selbst hier gar nicht vorhanden. Es würde gerade ein sehr übles Zeichen sein, wenn Mitglieder eines Vereins, die in Strei tigkeiten unter sich gerathen waren, sich an einen auswärtigen Schiedsmann wendeten. Es würde dies ein Zeichen inner» Zwiespalts in der Gesellschaft, ein Zeichen ihrer nahen Auflö sung sein. Da würde der Schiedömann auch nichts mehr hel fen. Ich finde daher die Vermittelung des Schiedsmanns bei Streitigkeiten unter Mitgliedern ganz unnöthig. Da ich kein Amendement zu stellen habe, sondern nur gegen eine gewisse Stelle im Berichte zu stimmen beabsichtige, so bitte ich nur, die Worte: „und andere im Staate anerkannte Körperschaften" zu trennen. Präsident v.Carlowitz: Es würde dies nicht nöthigsein; Henn wenn die Fassung der Deputation abgelehnt wird, so komme ich auf die Fassung des Entwurfs zurück und dort fehlen die Worte, gegen die der Sprecher sich erklärt. v. Erregern: Ich habe das von Sr.Durchlaucht gestellte Amendement unterstützt und mich im Laufe der Debatte noch mehr davon überzeugt, daß es gewiß einesehrwünschenswerthe Vervollständigung des Gesetzentwurfs ist, wenn die Zulassung von Bevollmächtigten nicht in allen Fällen ausgeschlossen bleibt. Ich werde mir erlauben, nur wenige Worte beizufü gen, welche mir dazu zu dienen scheinen, um die Bedenken gegen Zulassung von Bevollmächtigten zu beseitigen. Vor allen Dingen muß ich an die Spitze stellen, daß allerdings ein Hauptbedenken gegen Zulassung von Bevollmächtigten nach meiner Ansicht darin liegen würde, wenn nach §. 44 der Ver gleich, welcher vor dem Schiedsrichter geschloffen wird, einer rechtskräftigen Entscheidung hinsichtlich des Executionsverfah- rens gleichgestellt werden soll. Zu diesem Paragraphen habe ich mir schon ein Amendement anzukündigen erlaubt, wonach auf Grund solcher Vergleiche blos der Executionsproceß eintre ten würde. Das hat die Wirkung, daß vor der wirklichen Execution immer noch richterliche Cognition und Entscheidung über den Vergleich selbst stattsinden muß. Hierbei wird sich zugleich Gelegenheit finden, die Legitimationsfrage in's Auge zu fasten, und auszusprechen, ob dieserhalb Alles in Ordnung, oder noch etwas beizubringen sei. Hiernächst liegt es in der Natur der Sache, daß nicht blos rechtskundige Personen der artige Vollmachten übernehmen können, vielmehr gewissenhasie Manner, die in der Rechtswissenschaft nicht erfahren sind, dazu oft noch geeigneter sein werden. Jedoch, glaube ich, ist ein Verbot gegen Zulassung von Advocate» auch nicht unbe dingt nothwendig, indem vielmehr die Bestimmung auslangt, daß es von der Wahl des Gegners abhängt, ob er sich mit dem Bevollmächtigten einlassen will oder nicht. Findet er es be denklich, sich mit einem Rechtskundigen in irgend eine Ver handlung einzulaffen, so wird er überhaupt den Bevollmäch tigten depreciren. Endlich theile ich das Bedenken nicht, daß der Rechtskundige einen zu großen Einfluß auf den Schieds mann ausüben könne. Der Schiedsmann soll keine Entschei dung geben. ES kommt daher gar nicht darauf an, welche Rechtsansicht der Schiedsmann von der Sache faßt, sonder».
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