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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028060Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028060Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028060Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 56. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-02-24
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll34. Sitzung 739
- Protokoll35. Sitzung 747
- Protokoll36. Sitzung 775
- Protokoll37. Sitzung 799
- Protokoll38. Sitzung 831
- Protokoll39. Sitzung 859
- Protokoll40. Sitzung 885
- Protokoll41. Sitzung 913
- Protokoll42. Sitzung 945
- Protokoll43. Sitzung 971
- Protokoll44. Sitzung 997
- Protokoll45. Sitzung 1021
- Protokoll46. Sitzung 1043
- Protokoll47. Sitzung 1067
- Protokoll48. Sitzung 1101
- Protokoll49. Sitzung 1125
- Protokoll50. Sitzung 1151
- Protokoll51. Sitzung 1179
- Protokoll52. Sitzung 1197
- Protokoll53. Sitzung 1209
- Protokoll54. Sitzung 1237
- Protokoll55. Sitzung 1267
- Protokoll56. Sitzung 1299
- Protokoll57. Sitzung 1329
- Protokoll58. Sitzung 1341
- Protokoll59. Sitzung 1373
- Protokoll60. Sitzung 1403
- Protokoll61. Sitzung 1423
- BandBand 1845/46,2 -
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denn der Schiedsmann ist überall kompetent und soll überall kompetent sein. Der geehrte Antragsteller machte darauf auf merksam, wenn die Schiedsmannsprotocolle diejenigen Eigen schaften bekämen, die ihnen der Gesetzentwurf beigelegt wissen will, so würde das gelten, was das Executionsgesetz sagt, daß nämlich Einwendungen, die gegen die Exemtion vorgebracht wer den wollen, nicht auf Gründen beruhen dürfen, die der Zeit vor dem Abschlüsse des Vergleichs angehörten. Wenn er darin aber etwas fand, was es nicht räthlich erscheinen lasse, den Schieds mannsprotocollen diese Wirkung beizulegen, so bin ich gerade der entgegengesetzten Ansicht; der Vergleich vor dem Schiedsmanne muß eben so, wie der Vergleich vor dem Proceßrichter, den, wel cher dadurch etwas versprochen hat, zur Erfüllung des Verspre chens verpflichten, ohne Rücksicht darauf, ob er aus einem frü hem Grunde eine Einwendung hätte entlehnen können, und es würde dem Ansehen der Schiedsmänner und den von ihnen ge schlossenen Vergleichen sehr nachtheilig sein, wenn das statt fände, daß eine Partei vergleichsweise verspräche, etwas zu be zahlen oder zu leisten, und hinterher dieses Versprechen damit vereiteln könnte, daß sie zu jener Zeit schon einen Gegenanspruch gehabt hätte. Daß die im Gesetzentwürfe vorgeschlagene Bestkm- mungdemInstitutederSchiedsmännerschaden würde,wieauch be merkt wordenist,daskann ich auch nicht glauben. DerSchade sollte darin bestehen, daß der Richter, wenn das Gesetz ihm sagte, er habe aus dem Schiedsmannsprotocolle eine Executionsverfügung zu erlassen, bedenklich sein und es strenger nehmen würde mit der Bemtheilung des Protokolls. Nun, streng soll es der Richter nehmen damit, das ist nur zu wünschen und das wünscht auch die Regierung. Aber eben daher kann ich auch nicht zugeben, daß, wenn das Protokoll nicht klar wäre, wenn es undeutlich wäre, der Richter faciler sein dürfte, zu verfügen, wenn nur eine Ver fügung im Executionsproceffe zu erlassen wäre, als wenn sie nach den Bestimmungen über das Executionsverfahren zu erlassen ist. Ich glaube, auf ein undeutliches Protokoll darf er weder das Eine, noch das Andere verfügen. Aus diesen Gründen muß von Seiten der Regierung gewünscht werden, daß es bei der Bestim mung des Entwurfs bleibe. Es ist im Interesse des einzufüh renden Instituts darauf in der That Werth zu legen. Schließ lich, erlaube ich mir noch die Bemerkung, daß selbst nach dem Amendement des geehrten Herrn Antragstellers der erste Satz des Paragraphen, der durch das Amendement nicht angegriffen worden ist, dennoch würde stehen bleiben müssen, falls das Amendement Annahme fände. v. Criegern: Ich bitte um das Wort zur Widerlegung. Anlangend die Bemerkung des Herrn Bürgermeisters Wehner und die Schlußbemerkung des Herrn Regierungscommissars, so bin ich vollkommen damit einverstanden, daß tz. 44 im Ein gänge unverändert beibehalten werden müsse; allein ich habe darin auch kein einziges Wort finden können, welches mit mei nem Anträge im Widerspruchs stände. Meine Absicht geht le diglich dahin, daß anstatt des eigentlichen Exccutionsverfahrens der Executionsproceß eintreten soll, mit andern Worten, daß das Protokoll des Schiedsmanns zwar üäem xMieaw, aber nicht üllsm jlläicislem haben solle, daß es nicht einer rechtskräftigen Entscheidung allenthalben gleichstehe. So viel die übrigen Einwendungen des Herrn Commissars gegen mein Amendement betrifft, so erlaube ich mir, Folgendes zu erwidern. Auf die preußische Gesetzgebung näher einzugehen, finde ich mich außer Stande, habe aber in dieser Beziehung die einzige Bemerkung beizufügen, daß ich nicht glaube, daß in der von unserer Proceß- theorie überhaupt abweichenden preußischen Gerichtsordnung ein solcher Unterschied zwischen Executionsverfahren und Execu- cutionsproceß, wie er gerade in unserer Gesetzgebung liegt, sich ganz gleichmäßig finden wird. In dieser Beziehung wird jeden falls ein Unterschied stattfinden und Alles darauf ankommen, ob wir es wirklich nothwendig finden, den von einem Schiedsmanne geschlossenen Vergleich einer rechtskräftigen Entscheidung gleich zusetzen. Wenn ferner gesagt worden ist, es komme nichts auf die Competenz an, so kann ich dem nicht bekpflichten. Es ist wahr, der Schiedsmann ist in gewisser Beziehung überall kom petent, weil er keine bestimmte Grenze der Competenz hat; al lein darin liegt eben, daß man ihn niemals einem Richte?gleich stellen kann, der wirkliche Jurisdiction innerhalb eines gewissen Bezirks auszuüben hat. Viel wichtiger als die Competenzfrage scheint mir aber der Umstand, daß niemals von einer Rechts hängigkeit die Rede sein kann, wenn blos vor demSchiedsmanne verhandelt wird. Wollte man den Begriff der Rechtshängig keit darauf erstrecken, so würde der wichtige Satz, von dem viel fach die Rede gewesen ist, verrückt werden, daß der Schiedsmann niemals in irgend einer Beziehung richterliche Befugnisse suS- üben, einem Richter gleichgeachtet werden solle. Ferner kann ich auch nicht glauben, daß es räthlich sei, dem Vergleiche vor dem Schiedsmanne gegenüber, alle ältern Einreden in derselben Maaße für ausgeschlossen zu achten, wie es das eigentliche Execu tionsverfahren verlangt. Denn zwischen diesen Vergleichen und den Vergleichen der Art, von denen §. 85 handelt, liegt der wichtige Unterschied vor, daß bei Rechtshängigkeit der Sache schon Fristen in den ersten Ladungen unter Präjudizen gestellt worden sind, wo die Parteien sich klar bewußt werden müssen, daß sie bei Verlust ihrerAnsprüche genöthigt seien, Alles bei dem Vergleiche vorzubringen, was ihnen an Gegenansprüchen zu- fteht. Diese Rücksicht ist nicht bei dem Schiedsmanne, der die Partei holen läßt, ohne sie mit einer gewissen Frist vorzuladen. Endlich kann ich mich nicht damit einverstanden erklären, daß hinsichtlich der Beurtheilung des Inhalts einer Schrift und ihrer Deutlichkeit nichts darauf ankommen könne, ob es sich um Einleitung des Executionsproceffes oder des eigentlichen Execu- tkonsverfahrens handle. Es liegt der wesentliche Unterschied darin, daß im erstem Falle auf die Urkunde noch eine richterliche Entscheidung folgt, worin die etwaigen Einwendungen und Dunkelheiten beachtet oder gehoben werden können, was ganz wegfällt, wenn der Vergleich sofort die Stelle einer res juckest» einnehmen soll. Domherr v. Günther: Wir sind jedenfalls dem Herrn Antragsteller Dank schuldig, daß er uns auf einen wichtigen Punkt aufmerksam gemacht hat, der uns — ich will wenig-
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