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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028060Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028060Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028060Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 58. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-03-02
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll34. Sitzung 739
- Protokoll35. Sitzung 747
- Protokoll36. Sitzung 775
- Protokoll37. Sitzung 799
- Protokoll38. Sitzung 831
- Protokoll39. Sitzung 859
- Protokoll40. Sitzung 885
- Protokoll41. Sitzung 913
- Protokoll42. Sitzung 945
- Protokoll43. Sitzung 971
- Protokoll44. Sitzung 997
- Protokoll45. Sitzung 1021
- Protokoll46. Sitzung 1043
- Protokoll47. Sitzung 1067
- Protokoll48. Sitzung 1101
- Protokoll49. Sitzung 1125
- Protokoll50. Sitzung 1151
- Protokoll51. Sitzung 1179
- Protokoll52. Sitzung 1197
- Protokoll53. Sitzung 1209
- Protokoll54. Sitzung 1237
- Protokoll55. Sitzung 1267
- Protokoll56. Sitzung 1299
- Protokoll57. Sitzung 1329
- Protokoll58. Sitzung 1341
- Protokoll59. Sitzung 1373
- Protokoll60. Sitzung 1403
- Protokoll61. Sitzung 1423
- BandBand 1845/46,2 -
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weiter gegangen. Lin Widerspruchsrecht findet auch nicht statt gegen die Wahl der Ablösungsnüttel, diese ist ganz un abhängig von der Willenserklärung derMitbrlchnteu. Wenn nun die Ablösung durch Capitalzahlung erfolgt ist, so könnte es natürlich erscheinen, daß das Capital, welches ein Aequiva- lent der Dienste reprqsentiren soll, ohne weiteres die Quali tät eines Grldlehns annehme, weil rin Theil des Lehns noth- wendigerweise veräußert worden ist und das Aequivalent an dessen Stelle tritt. Da scheint aber die Bestimmung des Ab lösungsgesetzes §. 182 etwas Anderes festzusetzen. Es wird nämlich darin erpreß das Wahlrecht des Lehnbesitzers aner kannt, daß er das Capital, welches für Dienste oder andere Rechte gegeben worden ist, entweder zum Lehnsstamme machen, oder auf Erkaufung eines zumLehnzu schlagenden Grundstück verwenden solle. Darin liegt, daß das Capital nicht von selbst ein Geldlehn oder Lehnsstamm wird, sondern daß nach der Ab lösung zunächst ein Zwischenzustand eintritt. Das Capital wird provisorisch zu Sicherstellungaller Interessenten zum Depositum eingezahlt, und nun kommt es darauf an, auf welche Weise dieRechte entfemtererLehrrsintereffentenbei deren Verwendung definitiv wahrzunehmen find. Diese Wahrneh mung bildet in materiellerBeziehungeigentlich erst den Schluß stein der Ablösung selbst. Es wird dabei entweder eine Art Lehnsstamm, ein Geldlehn gebildet, oder.es wird ein Grundstück dafür gekauft, was mit dem Lehn zu consolidiren ist. Das stimmt auch völlig überein mit der von Sr. Excellenz bereits erwähnten Disposition der erläuterten Proceßordnung »ä Dt.40Z.3r „Wir verordnen, daß ins künftige von dem Kauf- gelde eines subhastirten Lehngutes allein die «lobita ieuäalia be zahlet, die Uebermasse wieder zu Lehn gemacht, oder an ein Lehn gewendet, und die Mitbelehnten daran zur gesammten Hand gebracht werden sollen." Ganz in derselbenMaaße, wie hiermit derLehnSübermasse nach der Subhastation gebahrt wer den soll, ganz in derselben Maaße will auch das Ablösungsgesetz gebahrt haben mit Ablösungscapitalien, welche nach Abstoßung etwa vorhandenerLehnSschuldenzurVerwendung übrig geblieben find. Gehtman nun davon aus, daß nach Einzahlung der Ablö sungscapitalien ein Zwischenzustand existirt, bis das Wahlrecht Seiten des Lehnbesitzersausgeübt worden ist, so enthälteSauch keine Abweichung von gesetzlichen Bestimmungen, wenn man annimmt, daß die durch jenes Wahlrecht bedingte Verfügung über Ablösungsgelder, die dem Lehnbesitzer nach §. 182 gestat tet ist, ohne Zustimmung der Mitbelehnten stattfinden dürfe- Denn es ist in diesem Augenblicke das Capital noch nicht wirk lich Substanz eines Lehns geworden, es handelt sich also, in dem es zu Ankauf eines Grundstücks verwendet wird, nicht um eine Veränderung in der Substanz. Aus diesem Gesichts punkte scheint mir in rechtlicher Beziehung mit Rücksicht auf das Gesetz von 1832 bei Verwendung vonAblösungscapitalien von Lehngürem dem nichts entgegenzustehen, daß ohne Ein willigung der Mitbelehnten der Ankauf eines Grundstücks von der LrhnZcurie genehmigt werden könnte. — Nun scheint auf der andern Seite großes Gewicht darauf gelegt zu werden, 1 58. daß eö sehr schwierig sei, zu beurtheilen, ob die Acquifition eines Grundstücks wirklich einen bleibenden Vortheil gewährt. In vielen Fällen wird aber wohl von dett LehnSbehörden mit Zuziehung Sachverständiger eine genügende Beantwortung dieser Frage zu geben sein. Als Ausnahme steht daneben, daß es bei besonders schwierigen Fällen allerdings die Lehnscurit für rathsam erachten könnte, die Mitbelchnten zu fragen. Denn wenn ich das Deputationsgutachten recht verstanden habe, geht es nur dahin, die Zuziehung und Einwilligung der Mitbelchnten nicht als nothwendige Voraussetzung zu betrach, ten; dagegen aber scheint es sich darüber nicht auszusprechen, ob und in welchenFällen es rathsam sein möchte, bei dercausse cogmilo, die von Seiten der Lehnscurie allemal eintreten muß, zu Beseitigung vorhandener Zweifel über die Nützlichkeit eines vorgeschlagenen Ankaufs die Mitbelehnten zu befragen und ihre etwaigen Bedenken entweder zu beachten, oder zu deren Beseitigung weitere Erörterungen anzustellen. — Es scheint mir aber auch außerordentlich wichtig im Interesse der Lehn gutsbesitzer, daß das Ablösungsgesctz so interpretirt werde, wie es Seiten der Deputation geschehen ist, weil außerdem oft die größte Verlegenheit entstehen könnte. Es ist schon erwähnt worden, daß die abfällige Erklärung eines einzigen Mitbelehn ten den ganzen Zweck einer nützlichen Veränderung verhindern kann, wenn das Ablösungsgesetz anders interpretirt wird. Der von meinem geehrten Herrn Nachbar wenigstens angedeutetett Ansicht, daß in gewissen Fällen vielleicht dann der ConsenS supplirt werden könnte, würde ich mchtbeizupsüchien vermögen. Denn ist einmal die Einwilligung der Mitbelchnten gesetzlich nothwendig, so würde auch die Supplirung außer den Grenzen der Befugniß der Lehnscurie liegen. Besonders schwierig würde sich aber der Fall dann gestalten, wenn unter den Mitbelehnten Unmündige sind. Denn nimmt man an, daß das Ablösungs kapital ohne weiteres die Substanz eines neuen Lehns bilde, daß also dessen Verwendung zum Ankäufe von Grundstücken als eine von der Einwilligung der Mitbelehnten abhängige Dispo sition überdie Substanz des Lehns zu betrachten fei, so würde» auch die gesetzlichen Bestimmungen in Betreff der Einwilligung von Mitbelehnten in Veräußerung des Lehns an einen Fremde» Platz ergreifen. Das schon erwähnte Aargauische Ausschreibe» bestimmt aber, daß die Veräußerung des Lehns, dafern sich unter den Mitbelehnten Unmündige befinden, überhaupt blos unter gewissen Voraussetzungen genehmigt werden darf. In allen Fällen, wo diese Voraussetzungen nicht vorhanden sind, würde also die Verwendung des Ablöfungscapitals zum Ankauf von Grundstücken bis zum Eintritte der Mündigkeit der Mitbelehnten völlig unmöglich werden. Mir scheint aber in der Regel der Ankauf von Grundstücken die zweckmäßigste Verwendung für ein Lehngut, weil es auf diese Weise wieder in eine dem frühem Sachverhältniffe möglichst gleiche Lage zurückkommt, daß näm lich wirklich ein immobile den Gegenstand des Lehns bildet. Die Berechtigungen, die mit dem Lehn verbunden waren und abgelöst worden sind, hatten selbst die rechtliche Natur von Immobilien, und es entspricht der Natur der Sache, wenn das dafür erlangte 3*
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