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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028060Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028060Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028060Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 60. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-03-07
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll34. Sitzung 739
- Protokoll35. Sitzung 747
- Protokoll36. Sitzung 775
- Protokoll37. Sitzung 799
- Protokoll38. Sitzung 831
- Protokoll39. Sitzung 859
- Protokoll40. Sitzung 885
- Protokoll41. Sitzung 913
- Protokoll42. Sitzung 945
- Protokoll43. Sitzung 971
- Protokoll44. Sitzung 997
- Protokoll45. Sitzung 1021
- Protokoll46. Sitzung 1043
- Protokoll47. Sitzung 1067
- Protokoll48. Sitzung 1101
- Protokoll49. Sitzung 1125
- Protokoll50. Sitzung 1151
- Protokoll51. Sitzung 1179
- Protokoll52. Sitzung 1197
- Protokoll53. Sitzung 1209
- Protokoll54. Sitzung 1237
- Protokoll55. Sitzung 1267
- Protokoll56. Sitzung 1299
- Protokoll57. Sitzung 1329
- Protokoll58. Sitzung 1341
- Protokoll59. Sitzung 1373
- Protokoll60. Sitzung 1403
- Protokoll61. Sitzung 1423
- BandBand 1845/46,2 -
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len Kammer anheimgeben, ob nicht diese Anträge durch die von dem Herrn Iustizminister gegebenen Erläuterungen sich erle digen sollten. Es fragt sich dabei, was eigentlich genau der Zweck dieser Anträge sei, ob der, daß nur das Gefängniß, statt dessen Geldstrafe erkannt wird, nicht zur öffentlichen Kunde gelangen soll, oder der, daß auch der Denunciant nichts davon erfahren soll, daß die Geldstrafe statt Gefängniß erkannt wor den sei. Wenn der erstere Zweck vorwaltet, so würde es hier zu einer weitern Verordnung kaum bedürfen, da, wie schon der Herr Staatsminister bemerkt hat, nur vorgeschrieben ist, die erkannte Strafe bekannt zu machen, was nur auf die wirklich erkannte Geldstrafe, nicht auf die Gefängnißstrafe geht, statt deren die Geldstrafe erkannt worden ist. Sollte aber der Zweck zugleich dahin gehen, zu verhindern, daß dem Denuncianten bekannt werde, es sei Gefängnißstrafe in Geldstrafe verwandelt worden, so würde wenigstens das nicht der Fall sein, was Sei ten des Herrn Domherrn 0. Günther bemerkt wurde, daß eine solche Bestimmung sich ohne Abänderung der gesetzlichen Be stimmung auf dem Wege der Verordnung treffen lasse. Denn es heißt ausdrücklich in der Erläuterung von 1840, daß das Gefängniß, statt dessen auf Geldstrafe erkannt werden soll, in den Entscheidungsgründen namhaft zu machen sei. Auf das Einsehen der Entscheidungsgründe hat aber der Denunciant unbedingt ein Recht, er hat ein Recht auf Bekanntmachung des Erkenntnisses, und die Entscheidungsgründe find ein inte- grirender Th eil des Erkenntnisses. Es läßt sich auch die Er wähnung der Gefängnißstrafe in der That gar nicht anders, als wie ein Entscheidungsgrund betrachten; denn um die Geld strafe bestimmen zu können, muß der Richter sich die Geldstrafe vergegenwärtigen, auf welche eigentlich zu erkennen gewesen fein würde. Wenn nun aber auf Bekanntmachung der Ent scheidungsgründe sowohl der Jnculpat als auch der Denunciant ein Recht hat, so würde ihnen auch die Bekanntmachung des beantragten Inserats ohne eine neue gesetzliche Bestimmung nicht verweigert werden können. , Präsident v. Carlowitz: Um Mißverständnissen zu be gegnen, bemerke ich, daß nur noch ein einziges Amendement steht, nämlich das des Domherrn v. Günther. v. Gross: Ich habe mich, wie ich dem geehrten Herrn Re- gierungscommissar bemerken muß, keineswegs überzeugt, daß die Aufhebung der gegebenen Erläuterung zu dem 20. und 21, Ar tikel des Criminalgesetzbuchs nicht erfolgen könnte, ohne eine andere Bestimmung dafür zu substituiren, und beziehe mich des halb auf die bereits erwähnten Gründe. Ich hoffte nur, durch das gestellte Amendement die meiner Ansicht nach ungegründeten Bedenken beseitigen zu können, daß in den höchst seltenen Fällen einer stattfindenden Rückverwandlung ein Zweifel über das an genommene Verhältnis! der Geldstrafe zu der Gefängnißstrafe ent stehen möchte. Ich habe aber darüber weiter nichts zu sagen, da mein Amendement nicht unterstützt worden ist. Domherr v. Gün'ther: Gegen das, was der Herr Com- rmssar sagte, habe ich nur zu erinnern, daß nach einer fast allge mein verbreiteten Praxis der sächsischen Untergerichte in solchen Bescheiden immer nur die Geldsumme, die der Angeschuldigte als Strafe bezahlen soll, ausgesprochen wird, und mir ist in der That noch nicht ein einziger Fall vorgekommen, (ich sage: „er ist mir nicht vorgekommen," — womit nicht geleugnet werden soll, daß er dennoch etwa irgend einmal stattgefunden haben könne) wo ein Untergericht, welches den Bescheid selbst gegeben hat, bei der Bestimmung einer Geldstrafe die gleichgeltende Strafe des Gefängnisses oder der Handarbeit zur Vergleichung hinzugefügt hätte. Ich muß also bei dem, was ich vorhin erwähnte, behar ren, daß ich es nicht für nothwendkg erachten kann, daß dem De nuncianten hiervon Kenntniß gegeben werden müsse. Ich kann mich also auch nicht davon überzeugen, daß es zu Ausführung meines Antrags eines besonder» Gesetzes bedürfe, sondern ich bin der Meinung, daß dieses von der Staatsregierung mittelst Ver ordnung verfügt werden könne; und endlich muß ich bemerken, daß zwar auch ich, wie ich schon erklärt habe, ohne Zweifel mit der Deputation stimmen werde, weil ich mich nicht überzeugen kann, daß durch den Antrag des Herrn Petenten der Zweck seiner Petition erreicht werde, — daß ich aber auch glaube, es sei der von mir gestellte Antrag mit dem Deputationsgutachten voll kommen vereinbar und würde durch die Annahme des letzter» keineswegs ausgeschlossen. Präsident v. Carlowitz: Wünscht sonst noch Jemand das Wort? — Ich erkläre die Debatte für geschlossen und gebe dem Herrn Referenten das Schlußwort. Referent v. Mirus: Es ist über den vorliegenden Gegen stand so vieseitig verhandelt worden, daß mir nur wenig hinzu zufügen übrig bleiben wird. Das Deputationsgutachten ist nur von dem Herrn Petenten angegriffen worden, und es haben be reits diejenigen Redner, die sich für das Deputationsgutachten ausgesprochen haben, die dagegen gemachten Ausstellungen satt sam widerlegt. Nur in Beziehung auf das, was Herr v. Gross zuletzt erwähnte, daß in den Fällen, wo nach Art. 202 eine öffent liche Bekanntmachung der Strafe stattfindet, dies von dem Be- theiligten selbst öffentlich bekannt gemacht werden könnte, wollte ich bemerken, daß dies den Worten des Gesetzes ausdrücklich ent gegenstehen würde. Denn es heißt Art. 202 ausdrücklich', daß nur durch den Richter die öffentlicheBekanntmachung der Strafe geschehen solle. Mithin würde dem Beleidigten dieses Recht nicht zustehen. Was den Antrag des Herrn Domherrn v. Gün ther anlangt, so habe ich denselben nicht unterstützt, werde mich auch nicht dafür erklären, weil ich überzeugt bin, daß schon durch die jetzt bestehenden gesetzlichen Bestimmungen die hier in Frage kommenden Personen genugsam begünstigt sind, und ich in der bloßen Erwähnung des Arrestmaaßes keine Kränkung des Ehr gefühls finden kann. Präsident v. Carlowitz: Es steht also von den Anträgen nur noch der Antrag des Herrn Domherrn 0. Günther. Dar über ist mir kein Zweifel beigegangen, daß er mit dem Deputa tionsgutachten vereinbar sei. Daraus folgt aber in Bezug auf die Art und Weise der Fragstellung, daß ich die erste Frage auf das Deputationgutachten, mit Vorbehalt des Günther'schen
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