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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845/46,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028061Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028061Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028061Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- 79. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-02-21
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll45. Sitzung 1165
- Protokoll46. Sitzung 1193
- Protokoll47. Sitzung 1223
- Protokoll48. Sitzung 1251
- Protokoll49. Sitzung 1279
- Protokoll50. Sitzung 1303
- Protokoll51. Sitzung 1331
- Protokoll52. Sitzung 1359
- Protokoll53. Sitzung 1387
- Protokoll54. Sitzung 1417
- Protokoll55. Sitzung 1433
- Protokoll56. Sitzung 1447
- Protokoll57. Sitzung 1477
- Protokoll58. Sitzung 1509
- Protokoll59. Sitzung 1541
- Protokoll60. Sitzung 1573
- Protokoll61. Sitzung 1603
- Protokoll62. Sitzung 1633
- Protokoll63. Sitzung 1661
- Protokoll64. Sitzung 1697
- Protokoll65. Sitzung 1729
- Protokoll66. Sitzung 1759
- Protokoll67. Sitzung 1787
- Protokoll68. Sitzung 1819
- Protokoll69. Sitzung 1847
- Protokoll70. Sitzung 1871
- Protokoll71. Sitzung 1897
- Protokoll72. Sitzung 1923
- Protokoll73. Sitzung 1953
- Protokoll74. Sitzung 1981
- Protokoll75. Sitzung 2009
- Protokoll76. Sitzung 2041
- Protokoll77. Sitzung 2067
- Protokoll78. Sitzung 2101
- Protokoll79. Sitzung 2137
- Protokoll80. Sitzung 2169
- BandBand 1845/46,2 -
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die Deputation nach den ihr bekannten Verhältnissen beinahe in Zweifel stellen. Auch gedenken nur die Leipzig er und Dresdner Petition dieser Bestimmung und bezeichnen sie als eine für das Interesse der Städte nachtheilige. . Nach der Fassung des Paragraphen ist das Befugniß des Dorfhandwerks, in ein anderes technisch verwandtes Handwerk überzugreiftn, sehr beschränkt. Die Stelle des §. 12 lautet wörtlich: „Die Handwerker auf dem Lande sind, wenn sie auch auö dem Arbeitsgebiete ihrer Pro fession in ein anderes mit dem erstem technisch verwandtes Hand werk zu Befriedigung des nothwendigen Bedarfs der Dorf bewohner übergreifen, daran wir zeither nicht zu behindern." Zur Beruhigung muß es jedenfalls gereichen, daß schon vor dem Gesetz von 1840 den Dorfbewohnern stillschweigend dasjenige nachgelassen war, was jetzt im Gesetze ausdrücklich ausgespro chen ist. e) Die Petenten verkennen übrigens selbst nicht, daß die Gesetzgebung verpflichtet war, eine Milderung der Bestimmun gen des Mandats von 1767 eintreten zu lassen. Sie beklagen sich nur über das Maaß der durch das neue Gesetz dem platten Lande ertbeilten Begünstigungen', hauptsächlich aber über das den Gemeinden selbst und den Ortsobrigkeiten eingcräumte Concessionsrecht und über das den Dorfhandwerkern verstattete Befugniß zum Halten von Gesellen und Lehrlingen. Der Re gierungsentwurf, wie er den Ständen beim Landtage 18ZA vor gelegt wurde, enthielt die 7 und 8 des Gesetzes in derselben Fassung, wie sie in das letztere ausgenommen ist, und die Motive geben an die Hand, daß die Regierung, um sich der für jeden einzelnen Concessionsfall wiederkehrenden Nothwendigkeit des Einschreitens zu entledigen, es vorzog, die Zulässigkeit von Dorf handwerkern in der §§. 7 und 8 bemerkten Weise von dem facul- tativen Ermessen der Ortsobrigkeiten und Gemeinden abhängig zu machen. Die Deputation muß bemerken, daß die Bestimmungen jener Paragraphen zweckmäßig und sogar nothwendig sind und mit den Verhältnissen der Zeit sowohl, als den Bedürfnissen des platten Landes vollkommen in Einklang stehen, so wie, daß eine Abänderung derselben in keiner Weise bevorwortet werden kann. Was dagegen die ߧ. 16 und 17 betrifft, die ihren Ursprung hauptsächlich den ständischen Anträgen verdanken, so verkennt die Deputation nicht, daß durch diese das Interesse der Städte dem platten Lande gegenüber in mancher Beziehung gar sehr benach- theiligt worden ist, und daß man zu der Frage sich berechtigt fin den könnte, ob die Einführung jener Bestimmungen als zweck mäßig, nothwendig und mit den Forderungen der Gerechtigkeit vereinbar anzusehen sein möchte. Wie aber auch die Antwort auf diese Frage ausfavcn mag, so liegt doch gegenwärtig eine andere dringendere Frage vor, ob es räthlich erscheine, der Abän derung von gesetzlichen Bestimmungen das Wort zu reden, die seit länger als 5 Jahren in anerkannter Wirksamkeit bestanden haben. Diese Frage kann die Deputation nur verneinen. Of fenbar ist der Standpunkt des Gesetzgebers ein anderer, wenn er die Aufgabe hat, neue Bestimmungen einzuführen, als wenn die Frage gestellt ist, ob neu cingcfübrts Bestimmungen wieder ab zuändernseien, Bestimmungen, die eine länger als fünfzigjährige Gewohnheit befestigt, auf welche eine Menge von Rechten und Ansprüchen sich bereits begründet hat und bereits jeden Tag von neuem begründet. Ueberdem muß es für bedenklich, ja für ge ¬ fährlich erachtet werden, ein Gesetz oder einzelne Bestimmungen desselben abzuändern, welche so tief in das öffentliche und Privat recht eingreifen und dadurch eine Unsicherheit des Rechtszustan des herbeiführen, die im Vergleich mit den Nachtheilen, welche das Erscheinen des Gesetzes von 1840 in mancherlei Beziehung für den städtischen Gewerbsbetrieb herbeigeführt haben mag, weit größere Nachtheile und Gefahren herbeiführen muß. Endlich kann die Deputation nicht umhin, darauf aufmerk sam zu machen, daß, wenn die Dresdner Petition nur locale Be schränkungen der §§. 12,15, 16 und 17 des Gesetzes in Antrag bringt, hierauf einzugehen, um so mehr bedenklich ist, als einmal- die Grenze dieser localen Wünsche zu treffen, nicht möglich sein wird, und als, wenn auch eine solche Grenze ausgefunden wer den könnte, eine blos locale Berücksichtigung einzelner Städte des Landes eine Ungerechtigkeit für alle übrigen nicht berücksich tigten Orte sein würde. Die Deputation rathet aus allen diesen Gründen der geehr ten Kammer an, die unter I. H. HI. bemerkten Petitioren auf sich beruhen zu lassen. Wenn sich jedoch einige der Petenten darauf beschränkt haben, die Bitte auszulprc- chen, daß die bezüglichen Vorschriften des Gesetzes strenger beob achtet, Concessionen an Dorfhandwerker zur Niederlassung und zum Gesellenhalten, so wie insonderheit auch zum Schnittwaa- renhandel nicht mehr so überreichlich, wie bisher, ertheilt, zu Herstellung einer zweckmäßigen Controle der Dorfhandwcrker, so wie zu Erzielung größerer Gleichförmigkeit bei Ertheilung des Meisterrechts anStadt- oderDorfmeister in Ansehung ihrer Be fähigung und der Kosten angemessene Einrichtungen getroffen und endlich Dispensationen von den Lehr- und Wanderjahren nur in äußerst dringenden Fällen ertheilt werden möchten, so ist zwar die Deputation nicht im Stande, zu beurtheilen, ob zu sol chen Anträgen in den Verhältnissen genügender Anlaß zu finden sei und ob namentlich die in mancherder angedeutetenBeziehungen bereits getroffenenadministrativenVerfügungen der Regierungs behörden nicht bereits genaue Beobachtung finden; sie sieht sich jedoch, da möglicherweise diese Uebclstände bestehen, und im Interesse der Aufrechthaltung der bestehenden gesetzlichen Vor schriften veranlaßt, die Kammer zu ersuchen, der Staatsregierung jene Bitten zur fachgemäßen Be rücksichtigung anzuempfehlen. (Während des Verlesens des Berichts tritt der Staats minister v. Falk en stein ein,, und der Staatsminister v. Ze sch au verläßt den Saal.) Referent Abg. Klien: Es sind der geehrten Kammer noch einige Petitionen anzuzeigen, welche nach Abfassung des gedruck ten Berichts eingebracht worden sind. Die erste befindet sich unter Nr. 794 der Registrande: Beitrittserklärung der Gewerb- treibcnden in Oschatz zu der Petition aus Leisnig. Diese wird schon durch den vorliegenden Bericht mit getroffen. Unter Nr. 829 der Registrande befindet sich eine Petition der Schneider innung zu Borna. Sie bezieht sich theils auf die weibliche Schneiderei, worüber besonderer Bericht erfolgt; dann klagt man, daß m Dörfern von 2 bis 3 Meistern mit 4 bis 5 Gesellen
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