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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845/46,2.K.,2
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028061Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028061Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028061Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- 79. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-02-21
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll45. Sitzung 1165
- Protokoll46. Sitzung 1193
- Protokoll47. Sitzung 1223
- Protokoll48. Sitzung 1251
- Protokoll49. Sitzung 1279
- Protokoll50. Sitzung 1303
- Protokoll51. Sitzung 1331
- Protokoll52. Sitzung 1359
- Protokoll53. Sitzung 1387
- Protokoll54. Sitzung 1417
- Protokoll55. Sitzung 1433
- Protokoll56. Sitzung 1447
- Protokoll57. Sitzung 1477
- Protokoll58. Sitzung 1509
- Protokoll59. Sitzung 1541
- Protokoll60. Sitzung 1573
- Protokoll61. Sitzung 1603
- Protokoll62. Sitzung 1633
- Protokoll63. Sitzung 1661
- Protokoll64. Sitzung 1697
- Protokoll65. Sitzung 1729
- Protokoll66. Sitzung 1759
- Protokoll67. Sitzung 1787
- Protokoll68. Sitzung 1819
- Protokoll69. Sitzung 1847
- Protokoll70. Sitzung 1871
- Protokoll71. Sitzung 1897
- Protokoll72. Sitzung 1923
- Protokoll73. Sitzung 1953
- Protokoll74. Sitzung 1981
- Protokoll75. Sitzung 2009
- Protokoll76. Sitzung 2041
- Protokoll77. Sitzung 2067
- Protokoll78. Sitzung 2101
- Protokoll79. Sitzung 2137
- Protokoll80. Sitzung 2169
- BandBand 1845/46,2 -
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gearbeitet werde, welcheKlage im letzten Abschnitte des Berichts getroffen wird. Ferner unter Nr. 887 eine Petition mit den Unterschriften von 139 Gewerbtreibenden zu Neustadt bei Stolpen, trägt auf Maaßregeln gegen Uebergriffe der Dorfmei ster, Beschränkung des Concessions- und Dispensationswesens auf dringende Fälle Md um Aufhebung der Beschränkung des Wanderns an. Ueber letztem Punkt erfolgt besonde rer Bericht, wogegen die ersten Punkte im Berichte berührt sind. Unter Nr. 952 Anschluß der Kaufleute und Gewerbtreibenden zu Geringswalde an die Petition von Leisnig. Unter Nr. 959 Petition der Strumpfwirkerinnungen zu Geithain und Rochlitz. Sie beschweren sich, daß Zeug- und Leinweber ihres Orts sich als Handelsleute en 6ats;i geriren und Einzelhandel mit Strumpf- waaren betreiben, daß junge Bursche und Mädchen von 14 bis 21 Jahren mit dergleichen die Märkte beziehen, was die Unsitt lichkeit befördere und ihre Nahrung ruinire, auch daß junge Mäd chen als angebliche Lohnstricker sich einmiethen, unter der Hand aber, abgesehen von sonst verdächtigen Gewerben, fremde Maa ren verkaufen. Sie bitten bis zum Eintritts einer Gewerb- ordnung um Schutz und Abhülfe, und es möchte bei den «»ge zeigten bedenklichen Erscheinungen die Petition der hohen Staats regierung zur Kenntnißnahme zu übergeben sein. Nun folgt eine in einer Beziehung etwas wichtigere Petition, das ist die un ter Nr. 996der Kaufleuteund Gewerbtreibenden in Grimma. Sie beschweren sich außer über den zum besonder« Berichte ausgesetz ten Hausirhandel über zu ausgedehntes Cor,cessionswesen, indem z. B. einem Dorfhandwcrker ein Kleidermagazin, Tuchaus schnitt, Schnittwaaren- und Kurzwaarenhandel gestattet worden sei. Wenn das wirklich so begründet wäre, wie angeführt worden ist, so wäre es sehr zu beklagen, daß man der Concesstonsertheilung eine so große Ausdehnung gegeben hat. Jndeß ich kenne die Dorsschaften in der Ge gend von Grimma, und es ist mir keine einzige bekannt, wo das Bedürfniß sür eine so ausgedehnte Concession sich wohl rechtfertigen ließe. Ich vermrtthe aber, daß hiermit Wermsdorf gemeint ist, wo ein Justizamt und ein Forstamt und die Straf-, Armen- und Krankenanstalt sich befindet, und wo es möglich wäre, daß ein Bedürfniß sich gezeigt hätte. Ich kann darüber nicht urtheilen, da ich nicht Seit gehabt habe, darüber Erkundi gungen einzuziehen. Hierzu habe ich noch das Einzige zu bei den Anträgen imDeputativnsberichte zu bemerken, daß die unter I., II. und Ul. bemerkten Petitionen noch werden an die erste Kammer zurückzugelangen haben. Es sind verschiedene Peti tionen aus der ersten Kammer zu uns herübergekommen; aber auch die an die Ständeversammlung im Allgemeinen gerichteten müssen noch dahin abgegeben werden, weil man nicht weiß, was die erste Kammer darüber beschließen wird. Bei dem zweiten Anträge würde noch hinzuzusetzen sein: „im Vereine mit der erstenKammer der Staatsregierung jene Bitten zur sachgemäßen Berücksichtigung anzuempfehlen." Präsident Braun: Was die letzte Bemerkung anlangt, so versteht sich das wohl von selbst. Abg.Metzler: Ich weiß nicht, durch welchen unglücklichen Zufall es geschehen ist, daß mir gerade der vorliegende Bericht nicht zu Händen gekommen oder vielmehr abhanden gekommen ist. Bin ich nun auch dadurch außer Stand gesetzt, mich aus führlich über die Deputationsvorschläge auszusprechen, so fordert mich doch die Wichtigkeit des vorliegenden Gegenstandes auf, meine Meinung hier nicht zurückzuhalten. Ich habe schon zu wiederholten Malen von dieser Stelle aus auf die Vernachlässi gung der städtischen Gewerbe und die damit verbundene Gefahr aufmerksam gemacht. Die geehrte Kammer wird mir gewiß das Zeugniß nicht versagen, daß ich jedem Stande die ihm ge bührende Gerechtigkeit widerfahren lasse, sie wird mir das Zeug- niß nicht versagen, daß ich mich niemals mit der Vertretung von Sonderinteressen abgegeben habe. Allein, meine Herren, ich frage Sie, ob den Städten durch die neue Gesetzgebung die ihnen gebührende Berücksichtigung zu Theil geworden ist? Sie wer den gewiß diese Frage nicht bejahen wollen, weil Sie es nicht können. Ihrer ursprünglichen Bestimmung nach sind die Städte auf denBetrieb der Gewerbe gewiesen, während das platte Land auf die Feldwirthschaft und die damit verbundenen Gewerbe ge wiesen ist. Wenn die Gesetzgebung diese durch die Verhältnisse gesteckten natürlichen Grenzen überschreitet, so bringt sie in diese Verhältnisse Verwirrung und führt einen krankhaften Zustan des ganzen Staatskörpers herbei. Es wird durch die Unter drückung der gewerbtreibenden Mittelklasse dem Pauperismus Thor und Thüre geöffnet. Dieser Pauperismus aber wird die traurige Aufgabe haben, in alle gesellschaftlichen Verhältnisse die furchtbarste Zerstörung zu bringen und der gesetzlichen Ordnung in erschreckender Weise gefährlich zu werden. Von einer ganz richtigen Ansicht ging das Mandat von 1767 aus, indem es den Betrieb der städtischen Gewerbe auf dem platten Lande nur in so weit gestattetes als damit dem unumgänglichen, täglich wieder kehrenden Bedürfnisse des platten Landes abzuhelfen wäre; al lein in dem neuen Gesetze hat man diese ganz natürliche Grenze nicht eingehalten, man hat einen großen Theil der städtischen Ge werbe auf das Land versetzt, von dem man in der That nicht ab sehen kann, in wie fern dadurch die täglich wiederkehrenden Bedürfnisse der Landbewohner befriedigt werden sollen. Man ist noch weiter gegangen, man hat die Rechte der städtischen Mei ster auf das platte Land übergetragen, indem man den Gewerb treibenden auf dem Lande das Recht, Gesellen und Lehrlinge zu hatten, eingeräumt hat. Ja man hat ihnen noch mehr einge räumt, als den städtischen Meistern zusteht, indem nach §.11 des Gesetzes den Meistern auf dem Lande sogar das Recht einge räumt worden ist, auch diejenigen Arbeiten zu fertigen, welche eine technische Verwandtschaft mit ihrem Gewerbe an sich tra gen. Wie schwankend der Begriff der technischen Verwandt schaft ist, das wird mir Jeder, der mit dem Gewerbrechte etwas zu thun gehabt hat, eingestehen. Allein ich will nicht eine so thörichte Hoffnung haben, daß bei der gegenwärtigen Zusam mensetzung der Kammer diese meine Ansicht Sympathien finden werde; ich will nicht der Hoffnung Raum geben, daß ein Antrag auf die Abänderung eines Gesetzes, welches noch nicht sechs Jahre
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