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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845/46,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028061Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028061Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028061Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- 79. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-02-21
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll45. Sitzung 1165
- Protokoll46. Sitzung 1193
- Protokoll47. Sitzung 1223
- Protokoll48. Sitzung 1251
- Protokoll49. Sitzung 1279
- Protokoll50. Sitzung 1303
- Protokoll51. Sitzung 1331
- Protokoll52. Sitzung 1359
- Protokoll53. Sitzung 1387
- Protokoll54. Sitzung 1417
- Protokoll55. Sitzung 1433
- Protokoll56. Sitzung 1447
- Protokoll57. Sitzung 1477
- Protokoll58. Sitzung 1509
- Protokoll59. Sitzung 1541
- Protokoll60. Sitzung 1573
- Protokoll61. Sitzung 1603
- Protokoll62. Sitzung 1633
- Protokoll63. Sitzung 1661
- Protokoll64. Sitzung 1697
- Protokoll65. Sitzung 1729
- Protokoll66. Sitzung 1759
- Protokoll67. Sitzung 1787
- Protokoll68. Sitzung 1819
- Protokoll69. Sitzung 1847
- Protokoll70. Sitzung 1871
- Protokoll71. Sitzung 1897
- Protokoll72. Sitzung 1923
- Protokoll73. Sitzung 1953
- Protokoll74. Sitzung 1981
- Protokoll75. Sitzung 2009
- Protokoll76. Sitzung 2041
- Protokoll77. Sitzung 2067
- Protokoll78. Sitzung 2101
- Protokoll79. Sitzung 2137
- Protokoll80. Sitzung 2169
- BandBand 1845/46,2 -
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worden ist, um die Noch der Städte zu schildern. Aus den sta tistischen Nachrichten ergiebt es sich, daß in kleinen Städten die meisten Selbstmorde vorfallen und daß Wiele aus Nahrungs losigkeit, aus Verzweiflung über ihre Noth sich entleibten oder sich der Trunksucht ergaben. Diese Noth ist seit dem Jahre 1840 nicht etwa gebessert, sondern sie ist schlimmer geworden. Ich will nicht auf die alten Gerechtsame der Städte zurückkommen, welche ohne Entschädigung aufgehoben worden sind; aber dar auf muß ich Sie hinleiten, daß die Handwerker in den Städten mehr Lasten zu tragen haben, als die Dorfhandwerker, daß'm den Städten die Personal- und Gewerbsteuer nicht nur, sondern auch die Gemeindeabgaben weit höher sind, als auf den Dörfern, und die Nahrungsmittel wieder viel theurer. Wenn die In nungen nichts mehr nützen sollen, so hebe man sie lieber auf; denn sonst machen sie den städtischen Handwerkern nur vergeb liche Kosten. Ich will ferner auch auf den alten naturgemäßen Unterschied zwischen Land und Stadt nicht aufmerksam machen, daß die Städte auf die Gewerbe gewiesen sind, dagegen das platte Land mehr auf den Ackerbau. Allein zu einem Antrags für dis Städte muß ich mich doch entschließen, nämlich zu dem, daß statt des auf Seite 851 im Deputationsberrchte befindlichen Gutachtens es so heißen möchte: „die unter I. und Hl. bemerkten Petitionen der hohen Staatsregierung zur Erwägung an- heimzugsben." Sie sehen, meine Herren, mein Antrag ist sehr bescheiden, die hohe Staatsregierung soll blos erwägen, ob diesen Wünschen und Beschwerden der Petenten abgeholfen werden könne. Allerdings lauten auch einige Petitionen auf die Abän derung des Gesetzes von 1840. Nun will ich nicht gerade be antragen, daß das Gesetz vom Jahre 1840 abgeändert werden solle, weil ich glaube, daß eine solche Abänderung in dieser Kam mer bei ihrer jetzigen Zusammensetzung nie durchgehen würde'; allein ich wünsche, daß wenigstens auch die hohe Staatsregie- rung erwäge, ob nicht der Nothstand der Städte wirklich so groß ist, wie ich behaupte, daß das Gesetz abgeändert werden müsse, ohne gerade das platte Land zu beeinträchtigen. Schon deshalb wäre es gut, daß diese Petitionen der hohen Staatsregierung zur Erwägung anheimgegeben würden, damit die Staatsregie rung von der Lage der Städte unterrichtet werde, und zwar durch diese Petitionen, welche aus allen Theilen des Landes zugleich kommen, während ihr im gewöhnlichen Geschäftsgänge nur ein zelne Petitionen und Beschwerden zukommen. Ich hoffe, daß die geehrte Kammer auf diesen sehr bescheidenen und nur des allgemeinen Interesses wegen gestellten Antrag eingehen werde, damit wenigstens erwogen wird, ob überhaupt für die Städte etwas und in welcher Weise es geschehen könne. Ich bitte den Herrn Präsidenten, den Antrag zur Unterstützung zu bringen. Präsident Braun: Der Herr Antragsteller wünscht, daß die im Berichte unter l und Hl. bemerkten Petitionen der hohen Staatsregierung zur Erwägung anheimgegeben werden. Ich frage die Kammer: ob sie diesen Antrag des Abgeordneten v. Schaffrath unterstütze? —Er wird hinreichend unter stützt. Abg. Poppe: Ich bin zwar mit der geehrten Deputation vollkommen darüber einverstanden, daß es kaum im Interesse der Gesetzgebung liegen kann, jetzt den Antrag darauf zu richten, das Gesetz vom Jahre 1840 wieder aufzuheben, oder daß sonst so wichtige Veränderungen erfolgen möchten, wie sie sich allerdings nach den sonst sehr gerechten Wünschen der Petenten Heraus stellen, indem zu gleicher Zeit nicht verkannt werden darf, daß damals die Staatsregierung und ein großer Theil der Stände alle die Uebel im voraus kommen sahen, die nun den Petitionen von vielen Städten des Landes beinahe gleichmäßig zum Grunde liegen. Die Schilderung der Noth der Handwerker in den Städten, die bereits ein paar Abgeordnete ausgesprochen haben, muß ich auch von der Stadt, die mich hierher gesendet hat, zu erkennen geben. So zweifelhaft dies auch vorkommen mag, in dem man sonst geneigt ist, Leipzig in jeder Beziehung zu benei den, so kann ich aber doch versichern, daß es gerade in Leipzig jetzt eine große Anzahl sehr »bedürftiger und fleißiger Handwerker giebt, welche die Concurrenz, die durch den Gewerbebetrieb auf dem Lande entstanden ist, kaum mehr aushalten können, und zwar aus dem ganz einfachen Grunde, weil überhaupt größere Städte, wozu wohl mit Recht Leipzig zu rechnen sein dürfte, so manche Lasten mit sich bringen, die man selbst auf den Dörfern in der nächsten Nähe einer Stadt gar nicht zu tragen hat und daher dort viel billiger, wenn auch häufig weniger gut arbeitet. Ich bin nun sehr wert davon entfernt, irgend zu wünschen, daß dem platten Lande das genommen werde, was es zu besitzen berech tigt ist, im Gegentheil, ich wünsche, daß alle die Bedürfnisse, die sich da und dort herausgestellt haben, dem platten Lande un bedingt gesichert bleiben. Ich kann es aber nie, weder im Inter esse des platten Landes noch im Interesse der Städte finden, daß man, wie Lishergeschehen ist, von Seiten der hohen Staats regierung, wahrscheinlich in gutgemeinter Absicht, die A 16 und 17 in einer Weise auslegt, welche nach meinem Dafürhalten im Laufe der Zeit den größten Nachtheil für Stadt und Land bringen muß. Ich schließe mich daher bereitwillig der Ansicht der Deputation an, wenn sie das Gesuch an die hohe Staats regierung dahin stellt, daß bei den betreffenden Paragraphen blos die Auslegung Unterstützung finde, die überhaupt im Jahre 1840 gedacht'und gewünscht worden ist. Staatsminister v. Falken stein: Ich habe nur Weniges dem, was bereits sehr gründlich und ausführlich im Deputations berichte über diese Angelegenheit auseinandergesetzt worden ist, hinzuzufügen, besonders aus dem Gesichtspunkte, der bereits von zwei geehrten Rednern hervorgehoben worden ist, nämlich aus dem allgemeinen Gesichtspunkte, indem es gewiß nur sehr zweck mäßig ist, das festzuhalten, daß es sich hier in der That nicht um - den Streit zwischen Stadt und Land handeln kann, sondern daß man vorzugsweise sein Augenmerk darauf richten muß, einmal, ob überhaupt wirklich in den Städten die Noth vorhanden sei, wie sie geschildert worden ist, und wenn sie vorhanden ist, ob dann wirklich das Gesetz von 1840 die Veranlassung dazu ge geben, und ob durch eine Veränderung oder Modisicirung dieses Gesetzes irgend wie diesem Uebel könne abgeholfen werden, oder
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