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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845/46,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028061Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028061Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028061Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- 80. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-02-23
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll45. Sitzung 1165
- Protokoll46. Sitzung 1193
- Protokoll47. Sitzung 1223
- Protokoll48. Sitzung 1251
- Protokoll49. Sitzung 1279
- Protokoll50. Sitzung 1303
- Protokoll51. Sitzung 1331
- Protokoll52. Sitzung 1359
- Protokoll53. Sitzung 1387
- Protokoll54. Sitzung 1417
- Protokoll55. Sitzung 1433
- Protokoll56. Sitzung 1447
- Protokoll57. Sitzung 1477
- Protokoll58. Sitzung 1509
- Protokoll59. Sitzung 1541
- Protokoll60. Sitzung 1573
- Protokoll61. Sitzung 1603
- Protokoll62. Sitzung 1633
- Protokoll63. Sitzung 1661
- Protokoll64. Sitzung 1697
- Protokoll65. Sitzung 1729
- Protokoll66. Sitzung 1759
- Protokoll67. Sitzung 1787
- Protokoll68. Sitzung 1819
- Protokoll69. Sitzung 1847
- Protokoll70. Sitzung 1871
- Protokoll71. Sitzung 1897
- Protokoll72. Sitzung 1923
- Protokoll73. Sitzung 1953
- Protokoll74. Sitzung 1981
- Protokoll75. Sitzung 2009
- Protokoll76. Sitzung 2041
- Protokoll77. Sitzung 2067
- Protokoll78. Sitzung 2101
- Protokoll79. Sitzung 2137
- Protokoll80. Sitzung 2169
- BandBand 1845/46,2 -
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Beispiele anführen, daß gerade der starre Zunftzwang in den Städten allein den Ruin der Gewerbe hcrbeiführt und die Städte benachteiligt. Ich kenne z. B. Camenz in der Ober lausitz, welches früher in dem Luchmachergewerbe so tief stand, wie die andern Vierstädte, und wie hatte sich diese Stadt geho ben, und wie blühend würde sie sein, wenn nicht der unglückliche Brand vor einigen Jahren zerstört hätte, was jahrelanger Fleiß und Mühe erworben hatten! Durch die Vereinigung derLuch- macher-und Luchscheererinnung ist es möglich geworden, einen hohen Aufschwung des Gewerbes zu erzielen. Es ist bekannt, wie hoch dieser Industriezweig in Camenz gediehen ist. Möge dieses Beispiel genügen, um daraus die Schlußfolgerung zu machen, die Jedermann sich ziehen kann. Meine Herren, es ist wohl nicht zu verwundern, daß der Fortschritt am Ende auch hier sich Bahn bricht; cs ist wohl nicht zu verwundern, daß am Ende das platte Land Ansprüche macht, die es früher nicht gemacht hat, daß es Rechte geltend macht, die ihm früher verweigert worden sind. Ob das Gesetz von 1840 genüge, um die Ansprüche des platten Landes zu befriedigen, will ich hier nicht untersuchen, ob gleich ein Abgeordneter der Meinung war, daß bereits im Ueber- maaße dem platten Lande dasjenige gewährt worden, was das selbe zu fordern habe. Ich glaube, daß die Zeit nicht stille steht, und das Bedürfniß des platten Landes sich stets erweitern wird und erweitern muß. Wenn man aber von Willkürlichkeit bei den Concessionen im Allgemeinen gesprochen, wenn man das Concefsionsrecht der Regierung und der Rittergüter oder derCor- porationen in der Oberlausitz angegriffen hat, so möchte ich fragen: Was folgt aus diesen Angriffen? Nichts, als Auf- Hebung des Concessionsrechts nach allen Seiten hin. Und was folgt aus dieser Gewerbfteiheit? Wollen Sie keine Concessionen, so müssen Sie Gewerbfteiheit geben. Es hat ein Abgeordneter aus der Oberlausitz über den Mißbrauch des Concessionsrechts der Rittergutsbesitzer in der Oberlausitz gesprochen, und namentlich sich dahin geäußert, daß dieser Miß brauch in den Städten nicht stattsinde. Ich will nm im Allge meinen bemerken, daß der Mißbrauch entweder darin bestehen könnte, daß der Rittergutsbesitzer Concessionen verweigerte, oder auch zweitens darin, daß zu viel Concessionen gegeben würden, und endlich drittens darin, daß man zu große Geldansprüche an die zu concessionirenden Meister für die Ertheilung der Con- cession macht. Es ist nicht zu leugnen, daß von einzelnen Rit tergutsbesitzern und, wie ich beweisen könnte, auch Städten die Grenzlinie, welche gestellt werden sollte, überschritten worden sein kann. Ich für meinen Lheil kann versichern, daß cs stets mein """lisch gewesen ist, es möchte das Concefsionsrecht auf sicherere ' mdlagen zurückgeführt werden, und ich würde gern die Hand bieten, wenn die Staatsregierung etwas thun könnte, um den Mißbrauch zu beseitigen, muß aber bemerken, daß es bei den ver schiedenartigen Ansichten über das, was Mißbrauch ist, schwer sein wird, die richtige Grenze zu finden. Wenn die Städte über Mißbrauch klagen, so klagen sieüberBegünstigungderGewerbs- frerheit; wenn die Dorfschaften darüber klagen, so klagen sie über Begünstigung des Jnnungszwanges. Welchem Lheile man gerecht werden soll, ist eine zweifelhafte Sache. Ich glaube, meine Herren, daß man über zugroße Ausübung des Concessions rechts der Regierung zur Zeit noch kein Urtheil zu fällen berechtigt ist. Wundern Sie sich nicht, wenn in einemZeitraum von5Jah- ren seit Erscheinung des Gesetzes die Concessionen sich gehäuft haben. Wenn wir noch nach 5 oder 6 Jahren gleiche Vermehrung der Dorfhandwerker finden würden, dann würden wir vielleicht berechtigt sein, ein Urtheil über die Ausübung des Concessions rechts Seiten der Regierung zu fällen. Die Erlösung aus dem gefesselten Zustande mußte nothwendig damit beginnen, daß das platte Land in drnBefitz der ihm nvthigen Handwerker so schnell als möglich sich setzte. Können wir uns über diese Erscheinung wundern? Ist es nicht natürlich, daß man das langgefühtteBe dürfniß auf einmal zu befriedigen sucht? Bei allenUmwälzungerr durch unsere Organisationen werden Sie dieselbe Erscheinung haben beobachten können. Ist das Bedürfniß einmal befriedigt, so wird eine fernere Vermehrung nur sehr langsam nachBerhält- niß der Zunahme der Bevölkerung eintreten. Ich werde gegen den Antrag des Herrn Abgeordneten 0. Schaffrath und für den Antrag der Deputation stimmen. Ich würde auch gegen den An» trag zu Punkt 4 stimmen, wenn ich nicht der Ueberzeugung wäre, daß die Regierung nach den hier ausgesprochenen Ansichten kei neswegs auf eineBeschränkung eingehen wird, dienichtimSinne und Geiste des Gesetzes von 1840 liegt. Königl. Commiffar Kohlschütter: Der geehrte Abge ordnete Hensel erwähnte eines Falles, wo das Ministerium deS Innern sich außer Stande erklärt hätte, gegen eine mißbräuch liche Anwendung des Concessionsrechts der oberlausitzer GutS- herrschasten Abhülfe zu treffen, so daß bei Ausübung deS letz ter« eine völlige Willkür stattzusinden scheine. Das Mini sterium befindet sich augenblicklich außer Stande, über diesen Fall Auskunft zu ertheilen, und muß vermuthen, daß er irr eine frühere Zeit gehöre. Ich aber kann versichern, daß der Grundsatz, zu dem nach der Bemerkung des geehrten Abgeord neten die Kreisdirection zu Budissin sich bekennt, daß nämlich das Concefsionsrecht unter Oberaufsicht des Staates auszuüberr sei, und bei vorkommenden Mißbräuchen dagegen eingefchritterr werden könne, auch von dem Ministerium getheilt wird und mehrfach angewendet worden ist. Wenn daher bei dem frag lichen Falle wirklich, wie der Herr Abgeordnete erwähnte, eine Meinungsverschiedenheit zwischen der Kreisdirection zu Bu- difsin und dem Ministerium des Innern bestanden haben sollte, so müßte sich dieselbe aller Wahrscheinlichkeit nach nicht auf den Grundsatz, sondern nur auf seine Anwendung im konkre ten Falle bezogen haben. Abg. Hensel (aus Bernstadt): Dieser Fall ist unter dem jetzigen Chef des Ministeriums nicht vorgekommen, aber daß er vorgekommen ist, läßt sich leicht nachweisen. ES ist unge fähr zwei Jahre her. Ich bin erbötig, den Fall dem Ministe rium sofort zu bezeichnen. Abg. v. Haase: Die Beobachtungen und Erfahrungen, die ich in Bezug auf daö Gesetz vom 9. October 1840 und des-
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