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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845/46,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028061Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028061Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028061Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- 47. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845-12-15
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll45. Sitzung 1165
- Protokoll46. Sitzung 1193
- Protokoll47. Sitzung 1223
- Protokoll48. Sitzung 1251
- Protokoll49. Sitzung 1279
- Protokoll50. Sitzung 1303
- Protokoll51. Sitzung 1331
- Protokoll52. Sitzung 1359
- Protokoll53. Sitzung 1387
- Protokoll54. Sitzung 1417
- Protokoll55. Sitzung 1433
- Protokoll56. Sitzung 1447
- Protokoll57. Sitzung 1477
- Protokoll58. Sitzung 1509
- Protokoll59. Sitzung 1541
- Protokoll60. Sitzung 1573
- Protokoll61. Sitzung 1603
- Protokoll62. Sitzung 1633
- Protokoll63. Sitzung 1661
- Protokoll64. Sitzung 1697
- Protokoll65. Sitzung 1729
- Protokoll66. Sitzung 1759
- Protokoll67. Sitzung 1787
- Protokoll68. Sitzung 1819
- Protokoll69. Sitzung 1847
- Protokoll70. Sitzung 1871
- Protokoll71. Sitzung 1897
- Protokoll72. Sitzung 1923
- Protokoll73. Sitzung 1953
- Protokoll74. Sitzung 1981
- Protokoll75. Sitzung 2009
- Protokoll76. Sitzung 2041
- Protokoll77. Sitzung 2067
- Protokoll78. Sitzung 2101
- Protokoll79. Sitzung 2137
- Protokoll80. Sitzung 2169
- BandBand 1845/46,2 -
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Markert zur StadtverordneteNfunction ausgeschlossen sein sollen. Namentlich sind die Letztem nicht erwähnt, weil man es als von .selbst sich verstehend ansah, daß sieden Rathspersonen gleichgestellt seien. Gewiß ist es, daß diese Gerichtspersonen, matt möge sie nun . Stadtgerichtsräthe, Stadlgerichtsbeisitzer, Stadtrichter nennen, "wie es rücksichtlich der besoldeten Rathsmitglieder vorgeschrieben ist, in der Regel ihre ganze Thätigkeit ihrem Amte widmen müs sen und nebenbei in kein anderes amtliches Verhältmß treten dürfen. Hiernächst ist vielfach auf das collidirende Verhältnis! hingewiesen worden, auf das Verhältnis!, in welches ein städti- scher Justizbeamter kommen würde, wenn ^zugleich Stadtver ordneter wäre. Ich gehe über diese Collisionsfalle hinweg; sie 'sind schon von Andern vor mir erwähnt worden. Aber es giebt- auch Collisionsfalle anderer Art, die entweder den Stadtverord neten das Amt des Stadtgerichtsmitgliedes oder das Stadt gerichtsmitglied das Amt des Stadtverordneten zu vernachlässi gen zwingen würden. Ich brauche hier kaum Beispiele zu erwähnen, obgleich siein der That sehr nahe liegen; ich erwähne Nur eins, ohne indeß gerade auf dieses einen großen Werth zu legen. Wenn Nämlich ein Stadtgerichtsrath plötzlich aufgefor- -ert würde, ein Testament zu machen, Und er wäre in diesem Augenblicke im Collegium der Stadtverordneten anwesend und beschäftigt. Ich gehöre übrigens zur Deputation und habe nicht nöthig, die Gründe näher auseinanderzusetzen, welche die De putation für ihre Ansicht angeführt hat, daß es nur einer doktri nellen Auslegung der Städteordnung bedürfe, um jener Frage eine genügende Lösung zu verschaffen. . Abg. Hensel (aus Bernstadt): Ich habe, nachdem ich schon im Eingänge der Verhandlung meine der Deputation ent gegenlaufende Ansicht zu erkennen gegeben habe, nur mit einigen Worten darauf zurückzukommen, was die Vertheidiger des De- -putatiönsberichts vorgebracht haben. Man hat sich hauptsächlich darauf bezogen, daß die Art und Weise, wie von der hohen Staatsregierung §. 249 der Städteordnung erklärt wird, durch den ganzen Geist und Sinn der Städteordnung gerechtfertigt werde. Man hat gesagt, das Stadtgericht sei ebenfalls eine städtische Behörde, sogar der Herr Secretair Scheibner behaup tet, daß die Stadtgerichtsmitglieder bei §. 126 mit unter den Rathsmitgliedern begriffen sein sollten. Man hat ferner auf das ähnliche Verhältmß der Mitglieder der Stadträthe und-er Stadtgerichte hingewiesen. Allein alle diese angeführten Be ziehungen widersprechen schon der, auch andererseits wieder von den Vertheidigern der Deputation angeführten Hauptrücksicht, daß eben die von dem Ministerium ausgegangene Erklärung des 249 sich aus der Trennung der Verwaltung und Justiz recht fertigen lasse, Die von den Vertheidigern angeführten Gründe stimmen nicht vollkommen mit einander überein. Man geht davon aus: die Bestimmung des §.249 m Bezug auf rechts unkundige Gerichtsbeisitzer muß aus irgend einem Grunde erklärt werden können. Die Deputation hat dreierlei Gründe ange führt, und der Herr Justizminister bemerkte jetzt, nach seinem Dafürhalten sei die Bestimmung, die Gerichtsbeisitzer vom Rathscollegium und den Stadtverordneten auszuschließen, um sie desto unabhängiger bei der Justizverwaltung zu machen. Vergegenwärtigt man sich die Stellung der Gerichtsbeisitzer, daß sie eigentlich nur den Verhandlungen stillschweigend beizuwoh nen und das Protokoll mit zu unterzeichnen haben, so kann es in der That keinen Einfluß auf ihre Function als Stadtgerichts beisitzer haben, wenn sie zu gleicher Zeit zu Stadtverordne ten gewählt werden, es kann keine nachtheilkge Folge für ihr Amt als Stadtgerichtsbeisitzer hervorbringen. Nun wurde ein Hauptgrund daher genommen, daß zuweilen eine Colliflon in der Ausübung der Pflicht eines Stadtgerichtsmitgliedes, wenn er zugleich Stadtverordneter wäre, eintreten könne, und namentlich hat sich der Abgeordnete Jani darauf berufen, daß auf Antrag der Stadtverordneten eine Schuldforderung vom Stadtgerichte eingetrieben, werden könne. Ferner hat der Herr Secretair Scheibner erwähnt, daß ein Stadtgerichtsrath zu einem Testamente gebraucht werden könnte, wenn er eben der Versammlung der Stadtverordneten beiwohne. Mein, meine Herren, ich habe bereits bemerkt, daß eine Zustimmung der Dienstbehörde erforderlich sei, und ich habe daher die Bei stimmung des Stadtgerichts selbst zur Wahl nicht ausgeschlos sen. Das Stadtgericht muß beurtheilen können, ob ein Mit glied in den nicht zu häufigen Fällen, wo es als Stadtverord neter fungirt, entbehrlich sei. Es ist ferner von einem Stadt- gerichtscollegium im vorliegenden Falle die Rede, also läßt sich wohl nicht annehmen, daß, wenn ein Testament zu ferti gen ist, nicht eine andere Person vorhanden sein soll, wenn der Stadtgerichtsrath in derStadtverordnetenversammlung zugegen ist. Es läßt sich nicht denken, daß, wenn einmal von Seiten des Stadtraths die Beitreibung von Resten beantragt wird, gerade der Stadtgerichtsrath, welcher Mitglied der Stadt verordneten ist, expediren müßte. Es wird wohl auch ein anderes Mitglied die Sache expediren können und müssen, das liegt in der Natur der Sache. Die Hauptsache aber scheint mir die zu sein, daß man es billigerweise der Stadtge meinde selbst überlasse, dies Alles zu beurtheilen^ Diese hat das meiste Interesse daran, zu erwägen, ob eine Person, die im Stadtgerichtscollegium sitzt, geeignet sei, an den Stadtverordnetensitzungen Lheil zu nehmen. Es ist ihr In teresse, wenn durch Versäumnisse, welche der Stadtgerichts rath in seinem Amte durch die Stadtverordnetenstelle herbei führt , pecuniäre Nachtheile für die Commun entstehen. Man hat nicht das Recht, eine derartige Bevormundung der Stadt gemeinden eintreten zu lassen. Ich glaube, daß im Geiste der Städteordnung mehr die freie unbeschränkte Wahl liegt, als die entgegengesetzte, von der Deputation vertheidigte An sicht. Wenn wir auf die Entstehung der Städteordnung zurückblicken, auf den ganzen Geist und Sinn derselben, so glaube ich, werden diejenigen, welche gegen das Deputations gutachten stimmen, welche behaupten, eine doctrinelle Aus legung sei hier gänzlich unzulässig, mehr gerechtfertigt sein. Abg. Poppe: Ich trage auf den Schluß der Debatte an. Präsident Braun: Wird dieser Antrag unterstützt? — Er erlangt hinreichende Unterstützung.
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