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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845/46,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028061Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028061Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028061Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- 48. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845-12-16
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll45. Sitzung 1165
- Protokoll46. Sitzung 1193
- Protokoll47. Sitzung 1223
- Protokoll48. Sitzung 1251
- Protokoll49. Sitzung 1279
- Protokoll50. Sitzung 1303
- Protokoll51. Sitzung 1331
- Protokoll52. Sitzung 1359
- Protokoll53. Sitzung 1387
- Protokoll54. Sitzung 1417
- Protokoll55. Sitzung 1433
- Protokoll56. Sitzung 1447
- Protokoll57. Sitzung 1477
- Protokoll58. Sitzung 1509
- Protokoll59. Sitzung 1541
- Protokoll60. Sitzung 1573
- Protokoll61. Sitzung 1603
- Protokoll62. Sitzung 1633
- Protokoll63. Sitzung 1661
- Protokoll64. Sitzung 1697
- Protokoll65. Sitzung 1729
- Protokoll66. Sitzung 1759
- Protokoll67. Sitzung 1787
- Protokoll68. Sitzung 1819
- Protokoll69. Sitzung 1847
- Protokoll70. Sitzung 1871
- Protokoll71. Sitzung 1897
- Protokoll72. Sitzung 1923
- Protokoll73. Sitzung 1953
- Protokoll74. Sitzung 1981
- Protokoll75. Sitzung 2009
- Protokoll76. Sitzung 2041
- Protokoll77. Sitzung 2067
- Protokoll78. Sitzung 2101
- Protokoll79. Sitzung 2137
- Protokoll80. Sitzung 2169
- BandBand 1845/46,2 -
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kommt noch — und dies ist zugleich ein Hauptgrund, der für Einführung der Staatsanwaltschaft spricht —, daß wir das Ver brechen nicht, wie in England, als eine Felonie, also nicht als Vergehen gegen den obersten Lehnsherrn,. denKönig, sondem als eine Verletzung der bürgerlichen Gesellschaft anfehen. Hieraus folgt, daß für die verletzte Staatsgesellschaft ein Organ da sein muß, welches das an seiner Auftragsgeberin, der bürgerlichen Gesellschaft, begangene Unrecht zur Bestrafung zu ziehen ermäch tigt und verpflichtet ist. Hält man diese Stellung, diesen Be ruf der Staatsanwaltschaft fest und führt man daraus wei tere Folgerungen für die Gesetzgebung, so kann man durch Einführung der Staatsanwaltschaft unmöglich eine Behörde schaffen, deren Organismus die Freiheit der Staatsbürger ge fährdete. Denn so wenig die bürgerliche Gesellschaft die Gefährdung der Wahrheit, des Rechts und, was dasselbe ist, der Freiheit ihrer Angehörigen, wollen kann, wenn sie nicht selbstmörderisch an ihr Bestehen die Hand anlegen und ihre Grundlagen untergraben will, so wenig kann, darf und soll chr Organ, die Staatsbehörde, Befugniß und Macht haben, einen andern, als den vernünftigen und naturgemäßen Willen ihrer Ausiragsgeberin zu besitzen und zu zeigen, oder mit andern Wor ten, so wenig kann, darf und soll die Staatsanwaltschaft einseitig bei ihrem Amte verfahren, die Unschuld belästigen und die Schuld der gebührenden Strafe entschlüpfen lassen. Aus diesem Ge sichtspunkte betrachtet die Deputation das Institut der Staats anwaltschaft und erblickt daher in ihr, die ihr nothwendige Be gleitung der nachstehend unter 3 gedachten Institution voraus gesetzt, für die zukünftige Gesetzgebung im Gebiete des Straf verfahrens eine wichtige Reform. Allem alles dies ist eitel Stückwerk, ja wird in mancher Beziehung ein wahres Danaergeschenk, wenn die Gesetzgebung dem neuen Organismus 3. den wichtigen Hebel, der dem Getriebe sowohl Sporn, wie 3 ügel ist, zu geben unterlaßt, wir meinen die Deffentlich- k eit. Doch zuvörderst verständigen wir uns über den Begriff dieses Wesens, zumal da nicht überall hierüber gleiche Ansichten obwalten. Unter Gerichtsöffentlichkeit, wovon hier die Rede ist, verstehen wir die Zulassung des Publikums zu der.wirk- lichen Hauptuntersuchung (im Gegensatz zur Voruntersuchung). Dies ist, was wir begehren, nicht aber blosdie sogenannte Partei öffentlichkeit (Zulassung der bei einem Straffall Betheiligten zur Verhandlung desselben), welche im Wesen nichts weiter als die Mündlichkeit des Verfahrens und die Wolke statt der Zuno ist. Wer blos Partei, Oeffentlichkeit im Strafverfahren will, begehrt nichts mehr oder weniger als die Mündlichkeit des Verfahrens, oder mit andern Worten, die Gegenwart der Betheiligten — des Angeschuldigten, des Vertheidigers, Zeugen rc. — bei der Verhandlung. Daß aber dieses nicht ausreickt, oder mit andern Worten, daß man sich nicht blos mit der Mündlichkeit des Ver fahrens begnügen kann, ja, daß die Einführung derselben ohne die eigentliche und wahre Gerichtsöffentlichkeit mehr Schaden, als Nutzen bringen kann und wird, dies wird aus nachstehender Betrachtung hervorgehen. Nach unserm bisherigen schriftlichen Verfahren bilden die Acten die Grundlage, worauf die Richter ihr Unheil abgeben solle». Was nicht in den Acten ist, ist nicht in der Welt der Richter. Dieser Satz gilt als Axiom. Nach dem mündlichen Verfahren werden zwar auch Protokolle in der Voruntersuchung ausgenommen, aber in der Hauptuntersuchung ist die mündliche Verhandlung, das mündliche Verhör, die Erkenntnißquelle, woraus zugleich — und wenn sich hierbei ein Widerspruch mit den Acten der Voruntersuchung ergiebt — vor Allem der Rich ter seine Ueberzeugung und sein Urtheil schöpfen soll und muß. Es ist daher wesentlich nöthig, darüber vergewissert zu sein, daß diese unmittelbare Erkenntnißquelle — die mündliche Verhand lung — gehörig, das ist, nachRecht und Pflicht gebraucht werde; es ist dafür, daß die mündliche Verhandlung nicht zur Hand habe eines bloßen willkürlichen Verfahrensgemachtwerde, Schutz und Bürgschaft um so mehr erforderlich, da, was im schriftlichen durch Vermittelung der Acten geschieht, im münd lichen, nur einen vorübergehenden Eindruck hinterlassenden Ver fahren der Beweis der Seiten der erkennenden Richter unterlau fenen Willkür und Ungesetzlichkeit — gar nicht geführt werden kann. Ob die Richter den ihnen vorgelegenen Straffall genau untersucht, ob sie der Vertheidigung freien Lauf gelassen, obste nicht durch Strickfragen (Suggestivfragen) den Angeklagten und die Zeugen zu gewissen Aussagen gebracht, ob sie nicht Aussagen irrig erklärt und aufgefaßt haben, und vieles Andere läßt sich, in der mündlichen Verhandlung vorgegangen, gar nicht darthun. Die anwesenden Parteien oder Betheiligten können einen der artigen Nachweis nicht führen, eben weil sie Betheiligte sind und waren und daher ihren Behauptungen die Vermuthung der Par teilichkeit entgegensteht. Im mündlichen Verfahren erhält der entschei dende Richter eine ungleich größere Macht, als wie er sie nach dem ihn an die Acten bindenden schriftlichen Proteste hat, in welchem überdies in der Regel ein anderer Richter untersucht, ein anderer entscheidet. Je größer aber im mündlichen Ver fahren die Macht des mit der Hauptuntersuchung zugleich und der Entscheidung betrauten Richters wird, je mehr mit d er Ein- führung der Staatsanwaltschaft in das Strafverfahren eine neue vielverzweigte Behörde mit inquisitori schen Rechten und Verpflichtungen geschaffen wird, desto größer muß der Schutz gegen die Macht und den Einfluß der Richter und der Staatsbehörde werden, desto" mehr werden Bürgschaften gegen möglichen Mißbrauch derselben erforder lich. Daraus ergiebt sich zugleich, daß die in Vernehmung der Deputation mit dem Herrn Regierungscommiffar von diesem ausgesprochene Idee, diesen nöthigen Schutz in dem Institut der Gerichtszeugen (Beisitzer, Urkundepersonen) zu suchen, nimmermehr ausreicht, mag man auch diesem Institut viel leicht eine größere Ausdehnung geben, als wie es gegenwärtig nach unserm Processe hat. Dasselbe, ein Ueberbleib'sel*), ein Schein von der nach der Entdeutschung unsers großen Vater landes durch die Rechtsansichten des neuern und älrern Roms untergegangenen Gerichtsöffentlichkeit paßt, weil nach seinem Mechanismus von der Betheiligung des Volks völlig abgezogen, gar nicht mehr zu der präsentativen Natur unserer öffentlichen Zustände, hat sich überlebt und in der Erfahrung (Praxis) den überzeugendsten Beweis seiner Unzureichendheit, ja Nutzlosigkeit geliefert. Wie will man auch von zwei oder drei von dem Ge richte selbst gewählten und zu dem Gerichte als Theile gehörigen, häufig dem ungebildetem DHeile des Volks entnommenen Per sonen die Wache dafür, haß das Gericht allenthalben seine Schuldigkeit in der Rechtspflege thue, mit Recht verlangen? Allerdings kann man dem Institut, wie z. B. das österreichische Circular vom 18. Oktober 1836 bezweckt, durch Veränderung des Wahlmodus und vielleicht durch Vermehrung der Zahl der Beisitzer rt. eine andere Gestaltung geben, allein einen solchen Versuch bei der vorseienden GruUdreform unserer Strafrechts pflege zu empfehlen und so dazu zu rathen, mit diesem Schemen . *) Siehe Feuerbach, Betrachtungen über die Oeffentlichkeit und Mündlichkeit n. S. 162.
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