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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845/46,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028061Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028061Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028061Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- 48. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845-12-16
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll45. Sitzung 1165
- Protokoll46. Sitzung 1193
- Protokoll47. Sitzung 1223
- Protokoll48. Sitzung 1251
- Protokoll49. Sitzung 1279
- Protokoll50. Sitzung 1303
- Protokoll51. Sitzung 1331
- Protokoll52. Sitzung 1359
- Protokoll53. Sitzung 1387
- Protokoll54. Sitzung 1417
- Protokoll55. Sitzung 1433
- Protokoll56. Sitzung 1447
- Protokoll57. Sitzung 1477
- Protokoll58. Sitzung 1509
- Protokoll59. Sitzung 1541
- Protokoll60. Sitzung 1573
- Protokoll61. Sitzung 1603
- Protokoll62. Sitzung 1633
- Protokoll63. Sitzung 1661
- Protokoll64. Sitzung 1697
- Protokoll65. Sitzung 1729
- Protokoll66. Sitzung 1759
- Protokoll67. Sitzung 1787
- Protokoll68. Sitzung 1819
- Protokoll69. Sitzung 1847
- Protokoll70. Sitzung 1871
- Protokoll71. Sitzung 1897
- Protokoll72. Sitzung 1923
- Protokoll73. Sitzung 1953
- Protokoll74. Sitzung 1981
- Protokoll75. Sitzung 2009
- Protokoll76. Sitzung 2041
- Protokoll77. Sitzung 2067
- Protokoll78. Sitzung 2101
- Protokoll79. Sitzung 2137
- Protokoll80. Sitzung 2169
- BandBand 1845/46,2 -
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die Ansprüche des Volks auf die Gerichtsöffentlichkeit, als die Hüterin der Gerechtigkeitspflege, abzusinden, kann sich die De putation aus mehr als einem Grunde nicht verstehen. Darüber, daß außer dem Eide, in welchem die Gerichts beamten stehen, noch äußerer Schutz, noch andere Bürgschaften vorhanden sein müssen, dafür, daß die Gerichte bei Handhabung der Rechtspflege streng den Kreis ihrer Rechte und Pflichten ein halten, besteht keine Meinungsverschiedenheit. Jedermann er kennt vielmehr, daß der Strafgewalt im Staate, derDepositarin der heiligsten Rechte der Bürger, eine Einrichtung gegeben wer den muß, welche eineBürgschast der Überwachung für das Thun und Lassen jener furchtbaren Gewalt enthalt. Aus diesem Grund sätze ist die frühere Gerichtsöffentlichkeit und nach deren Unter gänge das oben beleuchtete Institut der Gerichtsbeisitzer hervor gegangen. Jetzt, wo man am Vorabende einer wesentlichen Reform der Rechtspflege steht, kann die Wahl unmöglich schwer sein, ob man die Bürgschaft für ein pflichttreues Handeln der Strafgewalt in der Urkunde selbst, oder blos in einer höchst lückenhaften Ab schrift derselben suchen, oder, ohne im Bilde zu sprechen, ob man die Gerichtsöffentlichkeit in unverkümmertem Bestände, oder das dürftige Surrogat derselben, die Einrichtung der Gerichtsbeisitzer einführen will. Beide Institute, Gerichtsöffentlichkeit und Bei- sitzerthum, haben einen Zweck, als Mittel diesesZwecks aber sind und wirken sie außerordentlich verschieden. Die Gerichts öffentlichkeit macht Jedermann zum Zeugen des Gerichts, das Beisitz erthum, selbst in seiner möglichen Verbesserung, nur eine gewisse, bestimmte Anzahl Personen. Jene erneuert fast täglich diese Zeugenschaft, dieses macht sie, wenigstens für einen langen Zeitraum, stabil. Jene steht nicht unter den Rich tern, dieses wird mehr oder minder gegen die Letztem eine unter geordnete oder abhängige Stellung einnehmen. Jene steht außerhalb des" Gerichts, dieses ist im Wesen nur ein Theil desselben. Iene ist, bezüglich ihrer Bestandtheile, den Richtern unbekannt und unzugänglich, dieses ist in seinen Bestandthei- len den Richtern bekannt und zugänglich. Jene ist in der beständigen Erneuerung ihres Waltens ein fortwähren der Ruf des äiseite justitism (übetGerechtigkeit!), dieses die durch die Gewohnheit des Zusammenseins vertraute Zeugenschaft der Geschäfte. Jene ist der wunderbare Spiegel mit seinen tausendfachen, weithin strahlendenReflexen, dieses das dürftige Glas, das selten das Bild über den engen Raum des Geschäfts zimmers hinauswirst. Doch es bedarf nicht der Weiteraufzäh lung der Gegensätze da, wo es am Tage liegt, daß der Zweck der Sicherheit vor Uebergriffen und Mißbrauch durch das Mittel, welches die Handlungen der Gerechtigkeit unter die Augen des ganzen Publicums stellt, mehr erreicht und befördert wird, als durch eine Einrichtung, welche jenen Schutz nur einigen Wenigen aus dem Volke überläßt. Es bedarf in der That nicht weiterer Darlegung, daß die Gerichtsöffentlichkeit eine ungleich eindring lichere Mahnung an das Gericht und alle darin beschäftigte Per sonen, Recht und Pflicht zu üben, zu erlassen, geeignet ist, als dies je die Anwesenheit einer beschränkten und kleinern Anzahl Personen zu thun vermag. Es bedarf hiernach nicht eines wei tem Nachweises, daß Jedermann seins Schuldigkeit zweifelloser da thus, wo er von Allen beobachtet werden kann und vonVielen beachtet wird, als da, wo er in seinem Gegenüber blos einige mehr oder minder bekannte Personen erblickt. Es giebt daher keinen hinreichenden Grund, bei der bevorstehenden Reform unsers Strafverfahrens eine denRechtsschutz minder befördernde Form zu suchen und so das Institut des Beisitzerthums vorzuzie- hm, wenn man die größere Sicherheit, den stärker wirkenden Impuls zur allseitigen Uebung der Gerechtigkeit und derPflicht, die Gerichtsöffentlichkeit, haben kann. Man sagt freilich, sie, die Gerichtsöffentlichkeit, wirke un günstig auf die Moralität des Volks, indem sie die dem jetzi gen Zeitgeschmäcke angeblich angehörige Sucht, sich am Scan- dal, sich am Gräßlichen zu weiden, befördere. Dieser Einwurf aber ist nimmermehr begründet und haltbar. Denn erstens setzt er voraus, daß nur Gräßliches, Äergerniß Erregendes in den Strafgerichten vorkomme, während doch in allen den Fäl len, wo die Unschuld aus dem Gewirre der Verdächtigung, aus dem Schrecken der Anklage siegreich hervorgeht, oder, wo die Schuld, ungeachtet ihrer Schlauheit und Kunstgriffe, von d.r gebührenden Strafe ereilt und getroffen wird, die Verhand lungen ein wohlthät!ges, das angeborne Sittlichkeits- und Ge rechtigkeitsgefühl der Menschen befriedigendes und erhebendes Schauspiel gewähren. Deswegen, weil manchmal die Lüge und das Verbrechen über die menschliche Gerechtigkeit obsiegt und die Abscheulichkeit derThat und desLhäters ungestraft ausgeht, ein der Gerechtigkeitspflege im Allgemeinen förderliches Mittel für bedenklich zu erklären und unangewendet zu lassen, heißt die wohlthätigeRegel wegenmöglicherAusnahmefallen lassen, heißt den Gebrauch wegen möglichen Mißbrauchs verbieten. Ist die Gerechtigkeit das Heiligste im Staate, wie sie es ist, so steht das für ihre Handhabung wirksamste Mittel, die Gerichtsöffentlich keit, so hoch, daß es durch Rücksichten auf einen vorübergehenden Zeitgeschmack nicht berührt werden kann. Dann ist aber auch zweitens der behauptete Geschmack unserer Zeit an Scandal und Gräßlichkeit nicht einmal wirklich vorhanden. Es mag sein, daß ein gewisses halbgebildetes Publicum, genährt durch das Lesen schlechter Romane, aufgewachsen in verkehrter Erziehung, für sein an Aufregung und Spannung gewöhntes Nervenleben im mer neue Nahrung zu finden, sich angelegen sein läßt: der bes sere Theil des Publicums, und dies ist, zu Ehren Sachsens sei es gesagt, der größte Theil des Volkes, steht ferne jener krank haften Reizbarkeit, er ist in seinem Kerne gesund. So wenig es nun zu rechtfertigen sein würde, die Speise, welche Wenigen nur nachtheilig werden kann, für das Befinden der Meisten aber wohlthätig wirkt, zu untersagen, eben so wenig ist es zu rechtfer tigen, wenn man die Gerichtsöffentlichkeit, welche den ersten Staatszweck, die Gerechtigkeit, befördern hilft, deswegen unan gewendet lassen will, weil dadurch Einige ihre kranken Nerven noch leidender zu machen, Gelegenheit erhalten. Der Staat ist keine Krankenanstalt für Nervenschwache; wollte er es sein, so würde ihm längst obgelegen haben, die Bemühungen seiner Cen- sur, so lange diese einmal noch besteht, auf gewisse nur auf Scan- dal berechnete, Unnatur und Verzerrtheit enthaltende Schriften zu richten, so würde es längst seine Pflicht gewesen sein, das grausenerregendste Schauspiel menschlicher Justiz, das vermeint liche Bedürfnis öffentlicher Hinrichtungen, aus denNothwendig- keiten seines Culturstandes zu streichen. Dazu kommt noch—und dies ist ein weiterer Grund gegen die Haltbarkeit des fraglichen Einwands — daß es nicht einmal psychologisch richtig ist, wenn behauptet wird, daß die Oeffent- lichkeit der Rechtspflege den angeblichen Hang der Menschen, sich am Gräßlichen zu weiden, unterstütze. Das, was vor Aller Augen, in dem Hellen Lichts des Tages geschieht, tritt eben des wegen als eine abgeschlossene, allenthalben erkennbare Thatsache auf, während das im Dunkeln liegende Factum in seiner Uner kennbarkeit und Ungewißheit weit mehr geeignet ist, kranke Phan tasien zu nähren. Doch einmal angenommen, alles dies wiege nicht in der
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