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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845/46,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028061Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028061Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028061Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- 48. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845-12-16
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll45. Sitzung 1165
- Protokoll46. Sitzung 1193
- Protokoll47. Sitzung 1223
- Protokoll48. Sitzung 1251
- Protokoll49. Sitzung 1279
- Protokoll50. Sitzung 1303
- Protokoll51. Sitzung 1331
- Protokoll52. Sitzung 1359
- Protokoll53. Sitzung 1387
- Protokoll54. Sitzung 1417
- Protokoll55. Sitzung 1433
- Protokoll56. Sitzung 1447
- Protokoll57. Sitzung 1477
- Protokoll58. Sitzung 1509
- Protokoll59. Sitzung 1541
- Protokoll60. Sitzung 1573
- Protokoll61. Sitzung 1603
- Protokoll62. Sitzung 1633
- Protokoll63. Sitzung 1661
- Protokoll64. Sitzung 1697
- Protokoll65. Sitzung 1729
- Protokoll66. Sitzung 1759
- Protokoll67. Sitzung 1787
- Protokoll68. Sitzung 1819
- Protokoll69. Sitzung 1847
- Protokoll70. Sitzung 1871
- Protokoll71. Sitzung 1897
- Protokoll72. Sitzung 1923
- Protokoll73. Sitzung 1953
- Protokoll74. Sitzung 1981
- Protokoll75. Sitzung 2009
- Protokoll76. Sitzung 2041
- Protokoll77. Sitzung 2067
- Protokoll78. Sitzung 2101
- Protokoll79. Sitzung 2137
- Protokoll80. Sitzung 2169
- BandBand 1845/46,2 -
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auch den Gründen, welche die Deputation für ihre Meinung aufgestellt hat, nicht alle Beachtung absprechen. Allein mich für meine Person wenigstens können sie nicht abhalten, jetzt, was ich am vorigen Landtage nicht gethan habe, obschon ich da mals bereits der nämlichen Meinung, war, die Geschwornen- gerichte zu verlangen. Daß die Regierungen, wie dieDeputation angeführthat, denGeschwornengerichten nicht fehrholdsind, daß sie dieselben nicht sehr begünstigen, ist leider eine Thatsache, die sich nicht ableugnen läßt, wenn man die ständischen Verhand lungen vergleicht und auf die sogenannten Wiener Geheimcon- ferenzbeschlüsse einen Blick wirst; soll man aber darum die Jury nicht verlangen, so kommt man aw Ende dahin, auch das öffentlich-mündliche Verfahren ohne Jury nicht zu verlangen, denn auch diesemVerfahren sind die Regierungen nicht sehr hold. Denn bis jetzt hat, nachdem unsere Regierung sich die Ehre, die erste zu sein, hat entgehen lassen, nur erst eine einzige, die ba dische, einen Anfang gemacht. Ueberhaupt scheint es mir fast, als müsse man im konstitutionellen Leben möglichst viel verlan gen, um wenigstens etwas zu erringen, da in der Regel ja von dem Geforderten so wenig gewahrt wird. — Den zweiten Grund der Deputation, daß unsere Constitution dem Geschwornengerichte entgegen sei, kann ich ebenfalls nicht für schlagend halten. Denn abgesehen davon, daß die Deputation selbst zugesteht, es sei nicht gewiß, sondern nur zweifelhaft, ob die Constitution einem solchen Anträge entgegenstehe, so läßt sich auch über diese Frage sehr leicht Hinwegkommen. Geht die Regierung auf einen An trag bezüglich der Geschwornengerichte nicht ein, so wird ohne hin nichts damit. Ginge sie aber darauf ein, so hatte sie es in ihrerHand, jeneBestimmung derVerfassungsurkunde schnell zu erläutern und abzuändern, da bekanntlich, wenn ein Antrag auf Erläuterung und Abänderung der Verfassungsurkunde von der Regierung ausgeht, es nicht erst zweier Landtage bedarf, um ihn zum Gesetze zu erheben, und so gut sie uns jetzt ein Decret über die Abtretung der Minister bei der Abstimmung vorgelegt hat, also in ihrem eignen Interesse, so gut könnte auch mit dem Ge setzentwürfe über Bildung von Geschwornengerichte« ein Decret vorgelegt werden im Betreff jenerParagraphen derVerfassungs urkunde. Endlich weiß ich recht wohl, daß man nebenbei auch aus dem Grunde die Geschwornengerichte gern aus dem Spiele läßt,, weil man viele Anhänger der bloßen Oeffentlichkeit und Mündlichkeit ohne Geschwornengerichte schüchtern zu machen oder zu verlieren glaubt, aber — und das scheintauch dieDeputa tion am Schlüsse des hier einschlagenden Gutachtens anzuneh- men — werden die Geschwornengerichte immer mehr zum Be dürfnisse des Volks, so werden sie endlich doch noch nachkommen und nachkommen müssen, man mag sich schon jetzt als Anhänger derselben erklären oder sich vor ihnen fürchten.' Und glaubt man vielleicht, daß, wenn wir unfern Antrag zugleich auf die Jury richten, dann die erste Kammer unfern Anträgen nicht beitritt, so kann ich auch darin ein wesentliches Bedenken nicht erkennen. Gefahr sucht man wahrscheinlich darin, daß dann kein gemeinschaftlicher Antrag an die Regierung kommt. Al lein erstens, glaube ich, lassen sich unsere Anträge in dieser Beziehung — ich sage mit Fleiß in dieser Beziehung — spal ten, so daß die zweite Kammer immer ihre Meinung hinsicht lich der Geschwornengerichte geltend machen könnte, und zwei tens halte ich auch einen Antrag an die Regierung (so sehr ich ihn wünsche, füge ich hinzu) nicht für unabänderlich nothwen- dig zum Gelingen der Sache. Denn bleibt die Regierung ungeneigt, Zugeständnisse zu machen, wie sie bei verschiedenen Gelegenheiten und auch jetzt wieder erklärt hat, so wird eS nichts helfen, wenn auch ein gemeinschaftlicher Antrag beider Kammern an sie gelangt. Will sie aber auf den bestimmt aus gesprochenen Wunsch des Volks Rücksicht nehmen, so hat sie in der großen Majorität der zweiten Kammer und der großen Minorität der ersten Kammer vom vorigen Landtage schon Fingerzeig genug gehabt, und wird ihn auch aus den jetzigen Verhandlungen wieder entnehmen können. Dies zur Beleuchtung der von der Deputation gegen den Antrag auf Einführung von Geschwornengerichte» aufgestellten Gründe. Zur Vertheidigung des Instituts der Geschwornengerichte will ich nichts beifügen, weil ich sonst zu weitläuftig werden möchte. Wer von ihnen nichts wissen will, der wird auch durch meine schwache Rede schwerlich andern Sinnes werden; wer sie gar nicht kennt und sich näher von ihrer Einrichtung, ihrer Würde, der in ihnen liegenden Garantie für die Rechtspflege rc. unter richten will, der lese nur den schon von dem Herrn Minister angezogenen Reisebericht unsers verehrten Referenten, die zwar kurze, aber sehr schlagende Motionsbegründung des altehr würdigen Abgeordneten v. Jtzstein in Baden und den von dem Abgeordneten Welker am vorigen Landtage darüber er statteten Commissionsbericht, so wie das kleine an uns gelangte. Schriftchen des Kaufmann Hey in Leipzig; oder noch besser, der überzeuge sich durch den eigenen Augenschein, wie die Rechtspflege geübt wird, wo man Geschworne hat. Denn es bleibt immer ein sehr bemerkenswerther Umstand, daß die mei sten von denjenigen, welche das Institut der Geschwornenge richte an Ort und Stelle selbst gesehen haben, für dasselbe sich erklären und daß die eifrigsten Gegner seine Vertheidiger da durch geworden sind. So erinnere ich mich hierbei des Um standes vom vorigen Landtage, wo ich unter andern eine Peti tion aus einer meiner Wahlstädte, von Markneukirchen, wo bekanntlich viele Instrumentenmacher wohnen, einzubrin gen hatte. Diejenigen von den damaligen Petenten, die durch ihre Handelsverhältnisse oft an den Rhein gekom men waren und das Verfahren vor den Geschwornenge richten dort mit angesehen hatten, hatten bei ihren Unter schriften allemal hinzugefügt, daß sie nicht blos öffentlich mündliches Verfahren, sondern auch Geschwornengerichte wünschten, und das war zu einer Zeit, wo diese Frage noch gar nicht öffentlich verhandelt war. Es gründete sich also diese Ansicht lediglich auf die eigene Wahrnehmung der Betheiligten. Ja, ja! wer die Einrichtung durch eignen Augen schein kennen gelernt hat, der fürchtet sich nicht mehr vor ihr, lernt sie lieben und achtet sie hoch, so wie denn auch bekannt ist, daß sie jeder Rheinländer als das kostbarste Kleinod feiner Verfassung
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