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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845/46,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028061Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028061Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028061Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- 48. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845-12-16
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll45. Sitzung 1165
- Protokoll46. Sitzung 1193
- Protokoll47. Sitzung 1223
- Protokoll48. Sitzung 1251
- Protokoll49. Sitzung 1279
- Protokoll50. Sitzung 1303
- Protokoll51. Sitzung 1331
- Protokoll52. Sitzung 1359
- Protokoll53. Sitzung 1387
- Protokoll54. Sitzung 1417
- Protokoll55. Sitzung 1433
- Protokoll56. Sitzung 1447
- Protokoll57. Sitzung 1477
- Protokoll58. Sitzung 1509
- Protokoll59. Sitzung 1541
- Protokoll60. Sitzung 1573
- Protokoll61. Sitzung 1603
- Protokoll62. Sitzung 1633
- Protokoll63. Sitzung 1661
- Protokoll64. Sitzung 1697
- Protokoll65. Sitzung 1729
- Protokoll66. Sitzung 1759
- Protokoll67. Sitzung 1787
- Protokoll68. Sitzung 1819
- Protokoll69. Sitzung 1847
- Protokoll70. Sitzung 1871
- Protokoll71. Sitzung 1897
- Protokoll72. Sitzung 1923
- Protokoll73. Sitzung 1953
- Protokoll74. Sitzung 1981
- Protokoll75. Sitzung 2009
- Protokoll76. Sitzung 2041
- Protokoll77. Sitzung 2067
- Protokoll78. Sitzung 2101
- Protokoll79. Sitzung 2137
- Protokoll80. Sitzung 2169
- BandBand 1845/46,2 -
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betrachtet. Erst vor wenig Tagen noch ist eine sehr gewichtige Stimme vomRheinzu unsherübergeklungen, die namentlich auch das Verfahren der Geschwornm sehr rühmt. Als im vorigen Mo- natebas neue Justizjahr bei demrheinischen Appellationsgerichts hof eröffnet wurde, sagte der Generalprocurator, her Geheime Oberjustizrath Berghaus, in dem von ihm erstatteten üblichen Rechenschaftsberichte über die Geschwornen Folgendes: „Die Assisenhöfe sind indem abgelaufenen Justizjahr mit 401 An klagen befaßt worden, und haben die Geschwornen, durchdrungen von ihrem wichtigen Berufe, — von den wichtigen Pflichten, welche sie gegen den Staat und dieAngeklagten zu erfüllen haben, mit jener Unverdrossenheit, Unbefangenheit und Freimütigkeit, welche auf der cinenSeite die Ehre, die Freiheit und das Leben der Angeklagten, auf der andern Seite aber auch die Erhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung in Anspruch nehmen, den Anforderungen ihrer bedeutungsvollen Stelle auf das vollstän digste Genüge leistet. Wo solche Resultate sprechen, da erklärt sich leicht die große Anhänglichkeit der Provinz an ihre Institu tionen." Nun ich zweifle nicht, wenn auch nicht in der aller nächsten Zeit, wir gelangen doch noch dahin, dieses Institut ein führen zu können, wie auch die heutige Abstimmung über diese Frage ausfallen möge. Mag Jeder nach seiner Ueberzeugung stimmen und das annehmen, was ihm das Beste dünkt. Ich für meine Person wiederhole, daß ich im Betreff der Geschwornenge- richtsfrage mich gegen die Deputation,zu erklären habe, und, sollte im Laufe der Debatte ein Antrag auf Geschworne gestellt werden, mich für diese erklären, in allen übrigen Punkten aber mit der Deputation stimmen werde. Abg. Hensel (aus Bernstadt): Der Abgeordnete Todt hatte ganz Recht, wenn er sagte, es sei wohl Pflicht eines jeden Kammermitgliedes, nicht noch einmal auf die Gründe und Ge gengründe, welche am vorigen Landtage umfassend und erschö pfend über diese wichtige Frage geäußert worden sind, zurückzu kommen. Dies ist auch keineswegs meine Absicht. Ich habe schon bei einer frühem Gelegenheit erklärt, daß ich Oeffentlichkeit und Mündlichkeit, Anklageproceß und Staatsanwaltschaft im Strafverfahren für Sachsen als dringend nothwendig und wün- schenswerth ansehe. Auf den ersten Theil des Berichts über die Mündlichkeit des Strafverfahrens und über den Anklageproceß . mit Staatsanwaltschaft einzugehen, hat uns das Zugeständniß des Herrn Staatsministers im voraus überhoben. Gänzlich jedoch über die Oeffentlichkeit zu schweigen, scheintmirum so weniger ganz angemessen zu sein, weil heute doch von Seiten des Herrn Ministers einige Gründe vorgebracht worden sind, welche wenigstens kurz zu berühren sein dürften. Stellt man sich das Verfahren vor, wie es der Herr Staatsminister im An fänge dieser Session geschildert hat, so werden wir keine wesent liche Verbesserung erhalten. Derselbe meinte, daß, wenn die größere Unzahl der Richter und die Anwesenheit der Parteien keine genügende Garantie für Ausübung der Gerechtigkeit ge währe, ja noch Beisitzer zugezogen werden könnten. Er ver wahrte sich zwar dagegen, daß diese Beisitzer nicht als Urkunds personen, welche, wie zeither, nur über die Treue der Protokolle zu wachen hätten, zu betrachten seien; allein ich muß doch fragen, was diese Beisitzer für einen wesentlichen Nutzen haben sollen? Eine Controle können sie, was ich zugestehe, eben so wenig im strengen Sinne des Wortes bilden, als das Publicum. Ein Zweck zu ihrer Einführung außerdem will mir nicht recht ein leuchten- Denn da hauptsächlich und im Wesentlichen das Ver fahren mündlich sein soll, so vermögen sie nicht zu beurtheilen, ob die Richter in ihrem Geiste das Verhandelte richtig und getreu aufgefaßt haben. Eben so wenig können sie beurtheilen, ob die Entscheidung der Verhandlung gemäß gegeben sei; denn dazu würde gehören, daß sie wo möglich noch besser befähigte Juristen, als die Richter selbst, und gewissermaaßen eine zweue Instanz wärm. Im Gegentheil bin ich fest überzeugt, daß die O- ffent- lichkeit den größten Nutzen gewährt, aber auch bei.Einführung des mündlichen Verfahrens unbedingt nothwendig ist. Will ich keineswegs fpeciell auf die Gründe eingchen, so muß ich doch auf die hauptsächlichsten Hinweisen. Die Richter werden durch das Bewußtsein, daß die Parteien und das Volk gegenwärtig sind, zu einem erhöhten Ehrgefühl angeregt und zur strengste» Pflichterfüllung hingeleitet; das ist auch von dem Herrn Staats minister anerkannt worden. Zweitens ist die Oeffentlichkeit auch für Erforschung der Wahrheit höchst förderlich; denn die Zm- gen werden dadurch zu größerer SVahrhaftigkeit angetrieben. Sie ist für den unschuldig Angeklagten das einzige Mittel, seine durch die Anklage geschwächte Ehre wieder herzustellen; denn jetzt, bei dem heimlichen Verfahren, schleicht die üble Nach rede auch dem Freigesprochenen mit giftigem Zahne nach. Die Oeffentlichkeit ist ferner dringend nothwendig für das Volk; denn es wird gewiß durch das Anschauen der Verhandlungen am meisten vor Begehung'von Verbrechen gewarnt, sie ist die beste Schule der Moral, wie in vielen Schriften ausführlich dargelegt worden ist. Für den Staat ist sie aber fünftens auch von größter Wichtigkeit, weil das Volk sich überzeugen kann, daß die Gerichte des Staates gerecht entscheiden, und ein größererNutzen . kann für den Staat nicht erlangt werden, als das Vertrauen des Volks zu der Rechtspflege, und dieses kann nur durch Einfüh rung der Oeffentlichkeit erreicht werden. Wie bereits bemerkt, habe ich nicht die Absicht, die Gründe ausführlicher zu entwickeln, es galt mir nur, meine volle Ueberzeugung von der Nothwendig- keit und Nützlichkeit der öffentlichen Gerichtsverhandlungen in Criminalsachen auszusprechen. Ich gehe vielmehr sogleich zu dem letzten Abschnitt des Berichts, zu den Schwurgerichten über. Ich muß in Bezug auf ihre Vortrefflichkeit ganz der An sicht des letzten Sprechers beistimmen. Es scheint mir dabei zweckmäßig, mit wenigen Worten auf den jetzigen Stand unsers Crirninalprocesses hinzuweisen. Ich muß dabei allerdings einen Blick in die Vergangenheit zurückwerfen. Es handelt sich haupt sächlich hierbei um den künstlichen, um den Jndicienbeweis, und * es ist, um dessen gegenwärtigen Werth zu beurtheilen, in der Criminalproceßgeschichte bis auf das Institut der Eidhelfer zurückzugehen. Wir finden, daß sie nach Sachsenrecht und nach dem in Deutschland üblichen Rechte angewendet wurden, wenn der Angeklagte keine unmittelbaren Zeugen hatte. Sie hatten
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