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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845/46,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028061Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028061Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028061Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- 52. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845-12-23
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll45. Sitzung 1165
- Protokoll46. Sitzung 1193
- Protokoll47. Sitzung 1223
- Protokoll48. Sitzung 1251
- Protokoll49. Sitzung 1279
- Protokoll50. Sitzung 1303
- Protokoll51. Sitzung 1331
- Protokoll52. Sitzung 1359
- Protokoll53. Sitzung 1387
- Protokoll54. Sitzung 1417
- Protokoll55. Sitzung 1433
- Protokoll56. Sitzung 1447
- Protokoll57. Sitzung 1477
- Protokoll58. Sitzung 1509
- Protokoll59. Sitzung 1541
- Protokoll60. Sitzung 1573
- Protokoll61. Sitzung 1603
- Protokoll62. Sitzung 1633
- Protokoll63. Sitzung 1661
- Protokoll64. Sitzung 1697
- Protokoll65. Sitzung 1729
- Protokoll66. Sitzung 1759
- Protokoll67. Sitzung 1787
- Protokoll68. Sitzung 1819
- Protokoll69. Sitzung 1847
- Protokoll70. Sitzung 1871
- Protokoll71. Sitzung 1897
- Protokoll72. Sitzung 1923
- Protokoll73. Sitzung 1953
- Protokoll74. Sitzung 1981
- Protokoll75. Sitzung 2009
- Protokoll76. Sitzung 2041
- Protokoll77. Sitzung 2067
- Protokoll78. Sitzung 2101
- Protokoll79. Sitzung 2137
- Protokoll80. Sitzung 2169
- BandBand 1845/46,2 -
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Dagegen ist auch die erste Kammer einigen Vorschlägen der diesseitigen Deputation beigetreten, wie namentlich bei den §§. 59,67,115,133,148 (hinsichtlich der Frist zu Einbringung von Petitionen) und 19V der Fall ist- In allen übrigen Punkten, und also bei allen, im Vor stehenden nicht mit aufgezahlten Paragraphen walten noch ge- theilte Meinungen ob, und die Deputation muß um so mehr rathcn, bei den von ihr dcsfalls gemachten Vorschlägen zu be harren, als dieselben von der ersten Kammer noch gar nicht naher geprüft, zwei bei der allgemeinen Debatte gestellte, daraus bezügliche Anträge vielmehr theils abgelehnt, theils gar nicht unterstützt worden sind. Um die Uebersicht zu erleichtern, hat die Deputation die jetzt vorliegenden verschiedenen Gutachten und Beschlüsse über die einzelnen Paragraphen des Gesetzentwurfs in eine Tabelle ge bracht, und diese unter T dem gegenwärtigen Berichte beigefügt, jedoch, um diese Beilage nicht zu umfänglich werden zu lassen, die beantragten und beschlossenen Fassungen selbst nur in so weit in die Tabelle ausgenommen, als dies zum Verständniß unum gänglich nöthig schien, wegen der übrigen dagegen, unter Angabe der Seitenzahl der Hauprberichte, auf diese letzteren Beziehung genommen. Nachstdem kann die Deputation nicht umhin, schon hier auf ihren in der Tabelle bei Z. 102 gestellten und in dem nachfolgen den Specialberichte noch kürzlich motivirten Antrag aufmerksam zu machen, indem sie zugleich der Kammer anheimgiebt, darüber schon bei der allgemeinen Berathung sich auszusprechen, und denselben zur sofortigen Beschlußfassung zu bringen, damit, wenn er, wie zu wünschen steht,Annahme findet, die Bestimmung des 102 sogleich bei dem Beginn der Berathung der Landtagsord- rnmg in-s Leben treten kann, was gewiß für den Geschäftsgang nur gewinnbringend sein könnte. Mindestens tragt die Depu tation, da hierdurch der Gang der Berathung nicht gestört wird, darauf an, daß am Schlüsse der allgemeinen Debatte über einstwei lige Annahme oder Nichtannahme des §. 102 nach dem Gutachten der diesseitigen Deputation eine Frage an die Kammer gestellt werde. Glaubt die Deputation, die geehrte Kammer hierdurch al lenthalben in den Stand gesetzt zu haben, sich über die einzelnen zur Berathung gelangenden Punkte entschließen zu können, so erwähnt sie nur noch, daß eine nochmalige Vernehmung mit den Herren Regierungscommissarien zwar nicht stattgefunden hat, jedoch von diesen selbst auch nicht für nothwendig erachtet war ben ist. - Im Betreff derjenigen Abschnitte und Paragraphen, bei welchen die unterzeichnete Deputation wesentliche Modifikatio nen gemacht Hat und von ganz andern Principien ausgegangen ist, würde eine solche Vernehmung kein erhebliches Resultat ge liefert haben, da es in dieser Hinsicht dessenungeachtet doch bei dem erstatteten Hauptberichte hätte vorläufig sein Bewenden ha ben müssen, während wegen derjenigen (beifälligen oder ableh nenden) Anträge, welche die Deputation in Folge der Beschlüsse der ersten Kammer gestellt hat, eine kommissarische Erklärung als in der letztgedachten Kammer abgegeben bereits vorliegt, öder bei der Verhandlung selbst leicht nachgebracht werden kann. Nach diesen allgemeinen Auslassungen erlaubt sich nunmehr die Deputation, zur Begründung ihres in der vierten Columne der beifolgenden Tabelle abgegebenen, neuern Gutachtens, in so weit selbiges von der oben nicdergelegten generellen Bemer kung unabhängig ist, oder sonst noch einer Erläuterung bedarf, noch Folgendes beizufügen. Referent Abg. Todt: Der allgemeine Theit des Hauptberichts lautet so: Keine aus einer größern Zahl von Mitgliedern bestehende Körperschaft, welche Berathungen zu pflegen und Beschlüsse zu fassen hat, kann gewisser Regeln entbehren, nach welchen sie sich bei Ausübung dieser ihrer Functionen zu richten hat. Für Stände versammlungen, für die Versammlungen der Volksvertreter in konstitutionellen Staaten sind solcheNegeln umsonothwendiger, als dieselben, von ihrer Wichtigkeit ganz abgesehen, gewöhnlich aus einer ziemlich bedeutenden Zahl von Mitgliedern bestehen, aus den verschiedenartigsten Elementen zusammengesetzt, für eine längere Dauer berechnet und zugleich in der Lage sind, mir an dern, neben ihnen stehenden und gleichberechtigten politischen Corporationen verhandeln zu müssen: Gewisse Grundregeln für derartige Versammlungen und Verhandlungen finden sich daher fast in allen Staaten, welche einer Constitution sich erfreuen, schon in den Constitutionen selbst vorgezeichnet. Es haben aber auch alle Stände Versammlungen oder Kammern für die Art und Weise, wie sie ihre Geschäfte während der Zeit ihres Beisammen seins, während der Landtage, betreiben wollen und zu betreiben haben, noch besondere Geschäfts- oderLandtagsordnungen, die entweder, wie in England, durch das Herkommen und eine lang jährige Praxis sich ausgebildet haben und nur zum geringsten Theile ausgezeichnet sind, oder, wie in allen übrigen konstitutio nellen Staaten, in Gesetzform gebrächt und ausgeschrieben sind. Für Sachsen bestand zeither in dieser Beziehung die so genannte provisorische Landtagsordnung und diente beiden Kammern zur Norm für ihre Verhandlungen. Sie wurde der ersten konstitutionellen Standeversammlung durch das Dekret vom 27. Januar 1833 (Sandtagsacten von diesem Jahre, Abtheilung!. Bd. 1. S. 222) vorgelegt, ist in ihren wesentlichen Grundlagen undBeftimmun- gen der „Geschäftsordnung für die Kammer der Abgeordneten" in Baiern vom 28. Februar 1825 nachgebildet, dem großem Publicum aber, obschon sie auf dem Buchhändlerwege zu erlan gen war, bis jetzt wenig bekannt geworden, eben weil sie nicht zur definitiven Verabschiedung gelangt und daher auch in die allge meine Sammlung der Gesetze und Verordnungen nicht ausge nommen wordm ist. Was die Geschichte dieser provisorischen Geschäftsordnung (und damit zugleich der derMäligen Regierungsvorlage)anlangt, so hatten die frühem Stande, welche mit der Begutachtung des Entwurfs der Verfassungsurkunde beauftragt waren, in der dar über abgegebenen ständischen Schrift vom 19. Juli 1831 (Landtagsacten vom Jahre 1831, Wand !V. Seite 1794 8-W) sich dahin erklärt, daß eine Landtagsordnung schon vorhanden sein müsse, ehe die künftigen Stände zusammentrcten, die erstere aber nur für den Fall mitgetheilt verlangt, daß dadurch keine Verlängerung der Dauer des Landtags entstehe, und die Mit theilung derselben überhaupt Nicht für unbedingt nothwendig ungesehen, weil sie den Nächsten Ständen provisorisch, und bis -diese sich darüber erklärt hättfn, füglich zur Norm dienen könne, wodurch noch der Vortheil erlangt werde, daß die neuen Stände dann mit Benutzung einiger Erfahrung darüber urtheilsn könnten-
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