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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845/46,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028061Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028061Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028061Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- 52. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845-12-23
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll45. Sitzung 1165
- Protokoll46. Sitzung 1193
- Protokoll47. Sitzung 1223
- Protokoll48. Sitzung 1251
- Protokoll49. Sitzung 1279
- Protokoll50. Sitzung 1303
- Protokoll51. Sitzung 1331
- Protokoll52. Sitzung 1359
- Protokoll53. Sitzung 1387
- Protokoll54. Sitzung 1417
- Protokoll55. Sitzung 1433
- Protokoll56. Sitzung 1447
- Protokoll57. Sitzung 1477
- Protokoll58. Sitzung 1509
- Protokoll59. Sitzung 1541
- Protokoll60. Sitzung 1573
- Protokoll61. Sitzung 1603
- Protokoll62. Sitzung 1633
- Protokoll63. Sitzung 1661
- Protokoll64. Sitzung 1697
- Protokoll65. Sitzung 1729
- Protokoll66. Sitzung 1759
- Protokoll67. Sitzung 1787
- Protokoll68. Sitzung 1819
- Protokoll69. Sitzung 1847
- Protokoll70. Sitzung 1871
- Protokoll71. Sitzung 1897
- Protokoll72. Sitzung 1923
- Protokoll73. Sitzung 1953
- Protokoll74. Sitzung 1981
- Protokoll75. Sitzung 2009
- Protokoll76. Sitzung 2041
- Protokoll77. Sitzung 2067
- Protokoll78. Sitzung 2101
- Protokoll79. Sitzung 2137
- Protokoll80. Sitzung 2169
- BandBand 1845/46,2 -
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der ersten Kammer erwählte Deputation den vorliegenden Gesetz entwurf begutachte, und sich demnach vor einer Beschlußfassung in der einen Kammer noch nicht übersehen lasse, welche Deputa- rionsvorschläge zuBeschlüssen erhoben und dann von der andern Deputation adoptirt werden würden. In wie weit endlich, unerwartet einer definitiven Verab schiedung der Landtagsordnung, die eine oder andere von dem zeitherigen Verfahren abweichende Bestimmung schon bei dem nächsten Landtage von 1845 in Kraft zu setzen sein wird, soll da mit zur Sprache gebracht werden, wo die vorgeschlagene Abän derung selbst zu besprechen ist. Einen allgemeinen Antrag auf Annahme oder Ablehnung der Vorlage, wie öfter zu geschehen pflegt, stellt übrigens die Deputation hier nicht, sondern geht vielmehr nun ohne weiteres zur Prüfung und Begutachtung der einzelnen §§. über, da ja doch erst nach einer Beschlußfassung über diese jedes einzelne Mitglied der Kammer in den Stand gesetzt sein wird, über das Ganze bejahend oder verneinend sich zu erklären. Referent Abg. Kodt: Zu den eben vorgetragenen Mit theilungen habe ich meinerseits für jetzt nichts hinzuzufügen. Wenn jedoch eine allgemeine Debatte über den vorliegenden Gegenstand stattfände, so würde diese nach der Ansicht der De putation mit darauf zu richten sein, ob und in wie weit dem §. 102 schon jetzt und unerwartet einer definitiven Vereini gung Anwendung zuzugestehen sei. §. 102 betrifft die Form derBerathung in der Kammer, und enthält namentlich eine Abänderung des zeitherigen Verfahrens, indem es jetzt erlaubt gewesen und noch erlaubt ist, öfter als zweimal über einen und denselben Gegenstand zu sprechen, wahrend die neue Vor lage dieses Sprechen auf zwei Male beschränkt wissen will. Die Deputation ist mit dieser Bestimmung einverstanden, hat eine Aenderung der Hauptbestimmung m diesem Paragraphen nicht getroffen, und schlägt nun, weil sie wünscht, daß diese Einrichtung sofort Platz ergreife, vor, daß die Kammer darüber sich mit ausspreche, und wo möglich diese Bestimmung schon jetzt zum Gebrauch erhoben werde. Es lautet §. 102: Beschränkung des mehrmaligen Sprechens. Keinem Mitglieds der Kammer darf das Wort über einen oder denselben Paragraphen oder Artikel, oder eine und dieselbe Modifikation von dem Präsidenten öfter, als zweimal bewilligt werden. Eine weitere Ertheilung des Worts steht der Kammer allein zu. Jedem Mitgliede aber, welches eine Thatsache berichtigen, oder ein Mißverständniß über eine von ihm selbst gethaneAeuße- rung aufklaren will, ist, jedoch nur zu diesem Zweck, das Wort jederzeit und vor allen andern zu gestatten, nachdem der, durch welchen die Berichtigung oder Aufklärung veranlaßt wor den, Zu sprechen aufgehört hat. Referent Abg. Todt: Die Deputation hat, wie schon bemerkt, eine wesentliche Abänderung nicht vorgeschlagen, son dern nur eine Einschaltung des Inhalts gewünscht, daß der Berichterstatter oder Referent, wie wir ihn zcither genannt ha ben, von dieser Regel ausgenommen werde, weil er es ist, der in vielen Fällen, Auskunft und Erläuterungen zu geben hat und daher öfter als zweimal sprechen muß; sonst wird der Paragraph zur Annahme empfohlen. Eine Störung dürfte, wenn schon jetzt darüber gesprochen und der Paragraph dann vielleicht auch sogleich angenommen wird, nach der Ansicht der Deputation wenigstens, nicht eintreten, denn eine definitive Beschlußfassung, nach Befinden eine Abänderung, kann für die spätere Berathung auch noch Vorbehalten bleiben. Dies ist es, was ich noch hinzuzufügen gehabt habe, und ich über lasse es nun der Kammer, sich hierüber mit auszusprechen und sodann geeigneten Beschluß zu fassen. Präsident Braun: Ich werde ermatten, ob Jemand und wer das Wort begehrt. Abg. Hensel (aus Bernstadt): Die letzte Bemerkung des Herrn Referenten veranlaßt mich, um eine Erläuterung nachzusuchen. Nach tz. 102 der Landtagsordnung im zweiten Satze soll derjenige, der eine Thatsache zu berichtigen hat, zu jeder Zeit sprechen können; es ist aber nicht ausgedrückt wor den, ob außer der zweimaligen ihm nach dem ersten Satze zu stehenden Freiheit, zu sprechen.. Run möchte es doch wohl von Wichtigkeit sein, darüber die Ansicht der Deputation zu erfahren, ob das Zweimalsprechen so zu verstehen sei, daß der jenige, welcher eine thatsächliche Aeußerung, ein Mißverständ niß berichtigen will, außer dem es thun kann, oder eine solche Berichtigung schon für einmal Sprechen angesehen wird. Referent Abg. Todt: Nach der Ansicht der Deputation kann die Berichtigung einer Thatsache, oder die Aufklärung eines Mißverständnisses auch dann erfolgen, wenn ein Redner schon zweimal gesprochen hat. Ich glaube auch, daß die Staatsregierung diese Bestimmung nicht anders verstanden hat. Abg. H ensel (aus Bernstadt): Ich bemerke, daß ich gegen die Bestimmung des §. 102 im Wesentlichen nichts zu erinnern hätte; ich glaube aber, daß man diesen Paragraphen nicht her ausheben, sondern erst dann berathen möchte, .wie er nach der Reihe in der Vorlage kommt. Jedenfalls haben auch andere Bestimmungen der Landtagsordnung auf diesen Paragraphen Einfluß. Ich will nur beispielsweise den öfter vorkommenden An trag auf den Schluß der Debatte erwähnen. Es ist häufig der Fall gewesen, daß diejenigen, welche sich für oder gegen eine An sichterklärten, zumWortgckommensind, während Andern,welche sich ebenfalls aussprechen wollten, das Wort abgeschnitten wor den ist. Ich halte es aber für wichtig, die ständischen Berathun- gen so gründlich als möglich zu führen, was sich aber nicht alle mal nach dem Urtheile eines Einzelnen ermessen läßt. Einzelne glauben vielleicht, es sei genug gesprochen worden, ohne daß sie im voraus wissen, ob nicht von denjenigen, welche anderer Mei nung über den Gegenstand sind, andere und wichtige Gründe vorgebracht werden. Ich führe das nur beispielsweise an, weil es mir dünkt, daß diese Bestimmung und die Beantragung des Schlusses der Debatte nicht ohne allen Zusammenhang sind, und man sich gewiß dann über H. 102 besser entscheiden könnte, wenn man auch diese und ähnliche Bestimmungen der Landtagsordnung
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