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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845/46,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028061Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028061Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028061Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- 52. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845-12-23
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll45. Sitzung 1165
- Protokoll46. Sitzung 1193
- Protokoll47. Sitzung 1223
- Protokoll48. Sitzung 1251
- Protokoll49. Sitzung 1279
- Protokoll50. Sitzung 1303
- Protokoll51. Sitzung 1331
- Protokoll52. Sitzung 1359
- Protokoll53. Sitzung 1387
- Protokoll54. Sitzung 1417
- Protokoll55. Sitzung 1433
- Protokoll56. Sitzung 1447
- Protokoll57. Sitzung 1477
- Protokoll58. Sitzung 1509
- Protokoll59. Sitzung 1541
- Protokoll60. Sitzung 1573
- Protokoll61. Sitzung 1603
- Protokoll62. Sitzung 1633
- Protokoll63. Sitzung 1661
- Protokoll64. Sitzung 1697
- Protokoll65. Sitzung 1729
- Protokoll66. Sitzung 1759
- Protokoll67. Sitzung 1787
- Protokoll68. Sitzung 1819
- Protokoll69. Sitzung 1847
- Protokoll70. Sitzung 1871
- Protokoll71. Sitzung 1897
- Protokoll72. Sitzung 1923
- Protokoll73. Sitzung 1953
- Protokoll74. Sitzung 1981
- Protokoll75. Sitzung 2009
- Protokoll76. Sitzung 2041
- Protokoll77. Sitzung 2067
- Protokoll78. Sitzung 2101
- Protokoll79. Sitzung 2137
- Protokoll80. Sitzung 2169
- BandBand 1845/46,2 -
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sind. Ich werde mich meinerseits nicht leicht aus meiner Ruhe bringen lassen, eben so wenig wie der Abgeordnete Hensel, der durch seins Ruhe berühmt ist. Allein die unserer Subjektivi tät entlehnten Gründe schließen nicht aus, daß es auf der an dern Seite auch Leute giebt, dis durch ihre Hitze hinwiederum berühmt sind. Endlich hat der Herr Staatsminister eine Meinung ausgesprochen, der ich auf das entschiedenste wider sprechen muß. Gerade auf diesen Punkt lege ich einen außer ordentlich hohen Werth und wünsche, daß er in der Landtags ordnung festgesetzt wird, obmannämlich nach dem Schlüsse der Debatte noch das Wort ergreifen dürfe. Bis jetzt ha ben die Rcgierungscommissarim das große Vorzugsrecht und das Privilegium gehabt, auch nach dem Schluß der Debatte noch zu sprechen. Bekanntermaaßen aber wird ein Redner, dem die Kraft der Reds zu Gebote steht, dann am ersten Gele genheit haben, sie geltend zu «rachen, wenn er nach dem Schluß der Debatte noch spricht; denn es liegt in der Natur der Sache, daß die letzte Rede, wenn sie überhaupt mit Geschick gehalten wird, den letzten und damit den nachhaltigsten Eindruck zurück läßt. Dieses Vorzugsrecht der Commissarien will ich nicht angreifen, meinetwegen mag es bestehen. Mein wenn in die sem Worte jederzeit" keine andere Deutung liegen kann, als im Laufe der Diskussion noch Berichtigungen von Lhatsachen oder Mißverständnissen anzubringen, so bemerke ich, daß ich auf die Bestimmung des Paragraphen gar kein Ge wicht lege. Es sind jetzt schon viele Beispiele in unserer Praxis vorgekommen, daß am Schluffe der Debatte der Prä sident die Berichtigung von Thatsachen mit Recht zugelaffen hat, und wir haben gesehen, daß doch Fälle Vorkommen, wo nach dem Schluß der Debatte die Berichtigung einer That- sache von großem Einfluß sein kann, und deshalb wünsche ich, daß diese Bestimmung zur Regel in der Landtagsordnung er hoben werde. Ich verstehe also das Wort: „jederzeit" im Gegensätze zu der Ansicht des Herrn Staatsministers gerade so, daß auch nach dem Schlüsse der Debatte die Berich tigung einer Thatsachs oder eines Mißverständnisses noch ge stattet ist. Referent Abg. Kost: Ich hatte mir vorgenommen, über den Punkt, den zuletzt der Abgeordnete Metzler berührt hat, noch am Schluffe mich zu verbreiten, will es aber, um über meine Ansicht keinen Zweifel zu lassen,, sogleich jetzt thun. Meine Ansicht ist aber nicht dis, welche der Herr Staatsmini ster ausgesprochen hat; ich stimme vielmehr dem bei, was der Abgeordnete Metzler geäußert hat. Berichtigungen von Tat sachen und Aufklärungen von Mißverständnissen waren zeither ganz unzweifelhaft zulässig, auch nach dem Schluß der De batte und dem Schlußworte des Referenten. Ich selbst habe, wie die Kammer weiß, noch vor wenig Lagen gegen den Herrn Iustizminister davon Gebrauch gemacht, und weder der Herr- Minister hat dem widersprochen, noch hat mir die Kammer die ses Recht verweigert. Zn gleicher Lage ist der Abgeordnete Rewitzer bei derselben Gelegenheit gewesen, kurz es sind so viele Beispiele von dem Gebrauche dieses Rechtes vorhanden, daß U. L2. ich mich wundem muß, wie jetzt der Herr Staatsminister darauf kommen kann, es liege in dem Paragraphen der neuen Land tagsordnung dieses Recht nicht mehr. Für die Deputation erkläre ich, daß sie in dieser Beziehung an dem zeitherigen Ver fahren etwas nicht hat ändern wollen. Es ist das auch eine ganz notwendige Bestimmung, welche beibehalten werden muß, die auch zu keinem Mißbrauche führen kann. Man könnte leicht in eine schiefe Stellung gerathen, wenn man eine Th al fache, die eine Widerlegung oder Berichtigung dringend verlangt, nicht mehr berichtigen dürfte, wie das von mir ange führte Beispiel klar beweist. Zn einem solchen Falle muß Jedem das Recht zustehen, wenn er nicht darunter leiden soll, unter allen Umständen zu sprechen, er mag zweimal gesprochen haben und es mag die Debatte geschloffen sein oder nicht. Es hatte mir der Herr Justizminister etwas in den Mund gelegt, was ich nicht gesagt hatte; ich berichtigte dies, obschon es erst nach dem Schluß der Debatte vorkam, und kein Mensch hat bezweifelt, daß ich dies thun dürfe. Also der Ansicht des Herrn Staatsministers muß ich für meine Person und im Namen der Deputation auf das bestimmteste widersprechen. Staatsminister v. Falken st ein: Es scheint die ganze Angelegenheit auf einem Mißverständnisse zu beruhen; denn rs ist nichts weiter von mir bemerkt worden, als daß im Z. 102 die Worte, die darin enthalten sind, nicht davon sprechen, daß nach dem Schluß der Debatte noch weiter gesprochen werden dürfe. Das ist aber weder nach dem alten, noch nach dem neuen Entwürfe der Fall, sondern erst im 103. §. des neuen und in dem 78. §. des alten Entwurfs wird hiervon gehandelt; also ist nur davon die Rede, daß §. 102 nicht von diesem Falle spreche, und nur darauf ging meine Bemerkung gegen den ge ehrten Abgeordneten Metzler. Präsident Braun: Die Praxis beruht auf der zeitherigen Landtagsordnung Z. 58, nach welcher über Thatsachen auch nach dem Schluß der Debatte noch gesprochen werden kann. Stellv. Abg. Rittner: Zn Bezug auf die verschiedene Ansicht, welche zwischen dem geehrten Abgeordneten Hensel und mir obwaltet über die Verbindung, welche nach seiner Meinung stattsinden soff zwischen dem §. 102 und dem Anträge aufSchluß der Debatte, "will ich nur bemerken, daß ich sowohl §. 102 als auch die analogen 74 und 75 der provisorischen Landtags ordnung wiederholt, nachgelesen Habs, aber nur darin finde, daß jedes Mitglied höchstens zweimal sprechen darf, keineswegs aber, daß jedes Mitglied über jeden Gegenstand sprechen soll. Wenn also aus den Aeußcrungen des Abgeordneten hervorzu gehen schien, daß seine Meinung dahin geht, die Erlaubm'ß, auf Schluß der Debatte anzutragen, auf den Zeitpunkt zu verlegen, wenn jedes Mitglied bereits zweimal gesprochen hat, so scheint mir diese Erlaubniß dann ganz überflüssig. Was die Differenz über das Wort: „jederzeit" betrifft, so gestehe ich, daß ich den Herren Regierungscommiffarien das Vorrecht, welches der Hers Staatsminister v. Falkenstein beantragt hat, auch nach dem Schluß der Debatte noch zu sprechen, gern zugestehe; allein eben so bin ich auch der Meinung, daß das Wort: „jederzeit" dahin 3
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