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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845/46,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028061Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028061Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028061Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- 52. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845-12-23
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll45. Sitzung 1165
- Protokoll46. Sitzung 1193
- Protokoll47. Sitzung 1223
- Protokoll48. Sitzung 1251
- Protokoll49. Sitzung 1279
- Protokoll50. Sitzung 1303
- Protokoll51. Sitzung 1331
- Protokoll52. Sitzung 1359
- Protokoll53. Sitzung 1387
- Protokoll54. Sitzung 1417
- Protokoll55. Sitzung 1433
- Protokoll56. Sitzung 1447
- Protokoll57. Sitzung 1477
- Protokoll58. Sitzung 1509
- Protokoll59. Sitzung 1541
- Protokoll60. Sitzung 1573
- Protokoll61. Sitzung 1603
- Protokoll62. Sitzung 1633
- Protokoll63. Sitzung 1661
- Protokoll64. Sitzung 1697
- Protokoll65. Sitzung 1729
- Protokoll66. Sitzung 1759
- Protokoll67. Sitzung 1787
- Protokoll68. Sitzung 1819
- Protokoll69. Sitzung 1847
- Protokoll70. Sitzung 1871
- Protokoll71. Sitzung 1897
- Protokoll72. Sitzung 1923
- Protokoll73. Sitzung 1953
- Protokoll74. Sitzung 1981
- Protokoll75. Sitzung 2009
- Protokoll76. Sitzung 2041
- Protokoll77. Sitzung 2067
- Protokoll78. Sitzung 2101
- Protokoll79. Sitzung 2137
- Protokoll80. Sitzung 2169
- BandBand 1845/46,2 -
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anzunehmen sei. Ich habe bereits vorhin angedeutet, daß es sich, genau genommen, nicht einmal darum handelt, den Z. 102 setzt anzunehmen, sondern daß nichts weiter uns vorliegt, als daß eine Beschlußfassung zu Stande komme, die nach der Ansicht der De putation dahin zu richten ist, schon jetzt eine Regel festzustellen, wie sie §. 102 der Landtagsordnung aufstellen will. Was dann mit Z. 102 des Entwurfs selbst noch wird, das bleibt der Zukunft überlassen. Das aber eine solche Regel, und zwar schon jetzt, gegeben werde, dafür hat allerdings die Deputation sich erklären müssen. Die Landtagsordnung ist, wie Sie wissen, von ziem lichem Umfange, und es ist daher wahrscheinlich, daß wochenlang mit ihrer Berathung zugebracht werden muß, zumal da dabei größtentheils Gegenstände in Frage kommen, über welche jeder Einzelne unter uns zu sprechen sich getrauen kann, ja zu sprechen sich veranlaßt fühlen wird. §. 102 kommt aber, wie natürlich, erst dann an dis Reihe, wenn bereits der größere Theil der Land- tagSordnung berathcn sein wird; cs wird also nach dem Wunsche der Deputation dieser Paragraph für mehrere Wochen voraus angenommen. Wird aber durch §. 102 oder durch die Aufstellung einer Regel, wie die Deputation sie will, beiderBerathunganZeit gewonnen, so sehe ich nicht ein, warum wir diesen Gewinn uns nicht früher verschaffen, sondern ihn erst noch wochenlang ver schieben wollen? Es ist die zeitherige Praxis, die sich auf eine Bestimmung der provisorischen Landtagsordnung gründete, die, daß auch öfter als zweimal gesprochen werden darf, wenn sich Jemand nur der Floskel bedient: „zur Widerlegung", und der Präsident war daher, weil die Landtagsordnung eine derartige Bestimmung einmal enthielt, nicht in der Lage, das Wort ver sagen zu können. Stellen wir aber nunmehr dies als Regel auf, was die Deputation wünscht, so wird er es können. Man sagt zwar, es sei zeither gegangen und es würde also auch noch ferner gehen. Ich muß mich aber wundern, daß man einen Grund der Art hat aufstellen können; denn wenn der Grund so gelten soll: „es ist zeither gegangen und darum wird es ferner auch gehen", dann brauchen wir überhaupt gar nichts Neues zu wollen. Daß kein Mißbrauch mit der zeitherigen Bestimmung getrieben wor den sei, muß ich leugnen. Ich könnte — und es kann das Jeder, der die Mittheilungen nachlesen will — den Beweis liefern, daß Mitglieder siebenmal, ja sogar neunmal gesprochen haben. Das scheint denn doch des Guten zu viel zu sein; denn ob gerade durch so oft wiederholtes Sprechen über einen und denselben Gegen stand Seiten einzelner Mitglieder die Berathung allemal ge wonnen habe, will ich nicht entscheiden. Jedenfalls ist es gut, wenn irgend eine Grenze gezogen wird; Gefahr ist wenigstens nicht dabei. Ferner sagte man, es sei eine Beschränkung der Sprechfreiheit, und ich will das zugeben. Allein ich muß, wenn ich auch jetzt auf das Materielle nicht cingehen will, doch darauf aufmerksam machen, daß das Beispiel aller konstitutionellen Staaten, und selbst derjenigen, in welchen die größte Freiheit be steht, nachweist, daß die Sprache in den Kammern in ähnlicher Weise beschränkt ist. Zn England z. B. darf nur einmal ge sprochen werden, ausgenommen es hat sich das Parlament in ein Generalcomit« verwandelt. Das aber ist nichts Anderes, als die Berathungen in unfernDeputationen, wo Jeder a«uch bei uns, so oft er Lust hat, sprechen kann. Wenn nun selbst England in vorliegender Beziehung eine beschränkende Bestimmung hat, wo man die Beschränkungen eben nicht liebt, so brauchen wir, glaube ich, uns auch nicht davor zu fürchten. Ich bemerkte schon, daß gar keine Gefahr dabei sei, und sie ist auch in der Lhat nicht vor handen. Denn wer zweimal über denselben Gegenstand ge sprochen hat, kann seine Ansicht vollkommen entwickeln. Handelt es sich darum, gegen frühere Redner, die die erste Rede des betreffenden Sprechers widerlegt haben, noch mehr Gegengründe aufzustellen, so darf nur Jeder warten, bis mehrere gegen ihn gesprochen haben; dann kann er alle zusammenfassen und er ist in derselben Lage, als ob er jeden einzeln widerlegt hatte. Bei dringenden Fälle» darf er ja auch mit Bewilligung der Kammer ein drittes Mal sprechen. JchFelbst habe an frühern Landtagen schon dreimal das Wort ergreifen müssen und die Kammer hat mir es nicht ver weigert. Kommen solche Falle wieder vor, warum sollte die Kammer das Wort verweigern? Handelt es sich aber vollends nur um Aufklärungen, um Berichtigungen, so ist gar nicht zu zweifeln, daß die Genehmigung allemal erfolgen wird. Also Gefahr ist nicht vorhanden, wenn wir die Bestimmung anneh men, und zwar um so weniger, als, wenn wir in der Zeit von jetzt bis zur Berathung des §. 102 nachtheilige Erfahrungen ge macht haben sollten, wir allemal darauf zurückkommen können, daß die Bestimmung in einer andern Form angenommen werde, als sie jetzt Vorliegt. Dies in Bezug auf H. 102 oder vielmehr in Bezug auf Annahme einer-Bestimmung, wie sie in Z. 102 enthalten ist. Erwünscht würde es freilich sein, wenn nicht im mer auf den Schluß der Debatte «»getragen würde, und na mentlich dann, wo es sich um wichtige Fragen handelt. Ich hoffe aber auch, daß von diesem Rechte, was allerdings jedem Mitglieds zusteht, in wichtigen Fallen künftig nicht so oft Ge brauch gemacht werden wird, als es zeither bisweilen geschehen ist. — Was die Aeußerung anlangt, welche der Abgeordnete Clauß gethan hat, daß eigentlich auf die Landtagsordrmng gar nicht so großes Gewicht zu legen sei, indem die SachkundiML und der Kact der Mitglieder, so wie die gewandte Führung des Präsidenten dieHauptsache sei, so will ichnicht in Abrede stellen, daß auf diese Momente sehr viel ankommt, wenn die Verhand lungen würdig und gründlich geführt und doch auch nicht zu wert ausgedehnt werden sollen. Will man aber diesen Grundsatz so weit anwenden, wie der Abgeordnete Clauß es will, so komme» wir zuletzt dahin, daß wir gar keine Geschäftsordnung brauchen. Gewiß aber ist wenigstens so viel, daß ein Gesetz in dieser Be ziehung nicht ganz zu entbehren ist, sonst würden wir uns selbst nicht damit beschäftigen und durch die Erfahrung hinlänglich belehrt sein. - Nächstdem muß ich mir nun noch einige Bemer kungen in Bezug auf die Aeußerungcn des Herrn Staatsmini- sters erlauben. Was die Berechtigung anlangt, auch nach dem Schluffe der Debatte zur Berichtigung von Ehesachen noch sprechen zu dürfen, so übergehe ich dies, denn es ist davon be reits die Rede gewesen. Hat aber der Herr Staatsmimster
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