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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845/46,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028061Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028061Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028061Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- 54. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845-12-25
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll45. Sitzung 1165
- Protokoll46. Sitzung 1193
- Protokoll47. Sitzung 1223
- Protokoll48. Sitzung 1251
- Protokoll49. Sitzung 1279
- Protokoll50. Sitzung 1303
- Protokoll51. Sitzung 1331
- Protokoll52. Sitzung 1359
- Protokoll53. Sitzung 1387
- Protokoll54. Sitzung 1417
- Protokoll55. Sitzung 1433
- Protokoll56. Sitzung 1447
- Protokoll57. Sitzung 1477
- Protokoll58. Sitzung 1509
- Protokoll59. Sitzung 1541
- Protokoll60. Sitzung 1573
- Protokoll61. Sitzung 1603
- Protokoll62. Sitzung 1633
- Protokoll63. Sitzung 1661
- Protokoll64. Sitzung 1697
- Protokoll65. Sitzung 1729
- Protokoll66. Sitzung 1759
- Protokoll67. Sitzung 1787
- Protokoll68. Sitzung 1819
- Protokoll69. Sitzung 1847
- Protokoll70. Sitzung 1871
- Protokoll71. Sitzung 1897
- Protokoll72. Sitzung 1923
- Protokoll73. Sitzung 1953
- Protokoll74. Sitzung 1981
- Protokoll75. Sitzung 2009
- Protokoll76. Sitzung 2041
- Protokoll77. Sitzung 2067
- Protokoll78. Sitzung 2101
- Protokoll79. Sitzung 2137
- Protokoll80. Sitzung 2169
- BandBand 1845/46,2 -
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gutachtliche Berichterstattung über den singangsgedachten Ge setzentwurf der unterzeichneten Deputation zu übertragen. Die Kammer genehmigte diesen Vorschlag. Landt.-Act. Hl. Avth. S. 45. In Folge dessen hat die unterzeichnete Deputation über diese Gesetzvorlage Berathung gepflogen und legt das Ergebniß der letztem, nachdem sie zuvor darüber mit den König!. Herren Eommissarien sich besprochen hat, in diesem gutachtlichen Be richte nieder. Die Veranlassung zu diesem Gesetzentwurf ist, wie die dazu gegebenen Motive S. 521 flg. besagen, der in der neuesten Zeit täglich sich mehrende Verkehr mit derartigen auf den Inhaber lautenden Creditpapieren, welche, nach dem in Sachsen bestehen den Rechte, von deren Eigenthümern oder Pfandinhabern, wenn sie diesen entwendet, auf betrüglHe Weise entzogen worden oder sonst abhanden gekommen sind, aus den Händen des redlichen Besitzers zurückgefordert (vindicirt) werden können. Zu der gleichen Creditpapieren, welche in den bemerkten Fällen dieser gesetzlichen Bestimmung unterliegen, gehören, mit Ausnahme der auf den Inhaber (»u portour) lautenden Wechsel und An weisungen, alle im Ausland und Inland ausgestellte, auf den Inhaber lautende Creditpapiere (Staatspapiere, Aktien von Corporationen, Anstalten oder Privaten auf Briefsinhaber aus gestellte Schuldverschreibungen oder darauf bezügliche Zins leisten, Coupons, Dividendenscheine), in so weit nicht hinsichtlich der einen oder andern Art dieser Papiere auf dem Wege des Ge setzes oder mittelst Verordnung der Regierung eine Ausnahme von jener gesetzlichen Bestimmung festgesetzt worden ist. Eine solche Ausnahme findet zur Zeit statt hinsichtlich der sächsischen neuen Cassenbillets, Steuercreditcassenscheine, Staatsschulden kassenscheine, Landrentenbriefe und mehrerer auf den Inhaber gestellten Schuldscheine von Communen und öffentlichenAnstal- ten des Inlandes. Nun hat aber die Erfahrung gelehrt, daß in Folge der vorerwähnten bei uns geltenden gesetzlichen Bestim mung viele Geschäftsleute, welche dergleichen auf den Inhaber lautende, der Vindikation unterliegende Creditpapiere, insonder heit ausländische, auf redliche Weise an sich gebracht, bedeutende Verluste erlitten haben, indem ihnen solche Papiere von Perso nen, die dazu nicht berechtigt gewesen, pfänd- oder kaufweise überlassen, sie selbst aber später von dem Eigenthümer dieser Pa piere, ohne dessen Vorwissen und Genehmigung jene Ueberlas- sung geschehen war, zur unentgeltlichen Auslieferung dieser von ihnen im guten Glauben erworbenen und besessenen Papiere ge- nöthigt worden sind. Der Zweck des vorgelegten Gesetzes ist daher dieser: von denjenigen, welche auf eine redliche Weise denBesitz solcher, nach den bestehenden Gesetzen der Vindikation unterliegenden Credit- papiere erworben haben, die gedachten Verluste abzuwenden, und dieser Zweck soll und wird dadurch erreicht werden, daß das selbe die darin gedachten Creditpapiere, welche bis jetzt der Vin dikation unterworfen sind, von letzterer ausfchließt und das, was zeither inSachsen in dieserBeziehung von den sächsischen Cassen- Äillets, Steuercreditcassenscheinen, Staatsschuldencaffenschei- nen, so wie von Landrentenbriefen rc. Rechtens ist, auch auf jene ausdehnt. Dabei hat sich die Deputation die Frage vorgelegt, ob eine solche gesetzliche Bestimmung, wodurch die ausschließliche Siche rung der inländischen Staatspapiere von der Vindikation auf gegeben und die Nichtvindication ausländischer Staatspapiers ausgesprochen wird, für die sächsischen Staatspapiere in Hin sicht auf den Verkehr mit solchen im Inlands oder Auslands einen wirklichen Nachtheil herbeiführen könne. Die Deputation verneint diese Frage. Denn in so fern letztere sich auf diesen Verkehr im Auslands bezieht, muß man dem beitreten, was n. 54. darüber in den Motiven (Seite 522) gesagt worden ist. An langend aber den Verkehr mit sächsischen Staatspapieren inr Auslande, so kann solcher dadurch nicht benachtheiligt werden, weil, wenn im Auslande dieselben der Vindikation unterworfen bleiben, das dort Bestehende nur aufrecht erhalten wird, mithin in dieser Beziehung eine Aenderung desselben zu ihrem Nach theile nicht eintritt; selbst aber dann, wenn zu befürchten wäre, daß aus den Bestimmungen, die der Gesetzentwurf enthält, einiger Nachtheil für den Verkehr mit sächsischen Staatspapieren im Auslands hervorgehen möchte, so würde derselbe doch offenbar von dem Vortheil überwogen, den der Gesetzentwurf dem inlän dischen Verkehr mit ausländischen Staatspapieren darbietet und der unter den jetzigen Verhältnissen so groß ist, daß man ihn nicht länger entbehren kann. Ja es ist sogar zu erwarten, daß, wenn dieser Entwurf zum Gesetz erhoben worden, das Ausland, wo hinsichtlich der sächsischen Staatspapiere und übrigen sächsischen Creditpapiere die Vindikation statthat, dafern es seinenVortheil versteht, dem von Sachsen gegebenen Beispiele nachfolgen und den sächsischen Creditpapieren ebenfalls die Befreiung von der Vindicatio» beilegen werde. . Da derVerkehr mit dergleichen, insonderheit ausländischen, Creditpapieren . und Aktien in neuester Zeit so zugenommen hat, daß man dieselben als einen der gangbarsten Waarenartikel be trachten kann, so leuchtet nicht nur der Nutzen- sondern auch die Nothwendigkeit dieses Gesetzes von selbst ein, welches daher auch von dem Leipziger Handelsstande dringend erbeten worden ist. Dadurch, daß die hohe Staatsregierung diesen Gesetzent wurf der Ständeversammlung vorgelegt hat, ist dieselbe unver kennbar einem wahren Bedürfnisse entgegengekommen und die Deputation sieht sich verpflichtet, dies dankbar auszusprechen. Zugleich kann aber auch die Letztere nicht umhin, mit Vergnügen zu bemerken, daß durch diese Vorlage, wenn sie Gesetzeskraft er hält, nunmehr das zum gemeinen Recht wird, was zeither in einzelnen Fällen, und zwar größtentheils in Folge von Vergün stigungen, welche die Regierung einzelnen Corporationen und Anstalten beziehendlich bei Ausstellung von dergleichen auf jeden Inhaber lautenden Creditpapieren und bei Verpfändung von derartigen, bisjetztder Vindikation unterliegendenCreditpapieren, ertheilt hat, als Ausnahme vom gemeinen Recht, als besonderes und exceptionelles Recht besteht. Da nun aber besonders m konstitutionellen Staaten dergleichen der Regierung ertheilten Privilegien mehrfache Bedenken entgegenstehen und selbige überhaupt nicht wünschenswerth erscheinen, so ist auch aus dieser Rücksicht der vorliegende Gesetzentwurf der Kammer zu empfehlen. Ist nun auch die Deputation mit den in der Vorlage ent haltenen Bestimmungen einverstanden, so fand sie doch zu den nachfolgenden Erinnerungen und Bemerkungen sich veranlaßt, welche die Anordnung und Stellung jener Bestimmungen, so wie den dabei gebrauchten Ausdruck betreffen. Referent Abg. v. Haase: Ich komme nun zur Ueber-- schrift des Gesetzentwurfes. Sie lautet? Entwurf sinss Gesetzes, dieAusschließung der auf jedenJnhaberlautenden öffentlichen Creditpapiere von der Vindication , betreffend. Die Deputation sagt darüber: Gegen die Ueberschrift des Gesetzentwurfs gingen der De putation zwei Bedenken bei. Da nämlich die Vorlage nicht nm öffentliche, sondern auch von Privaten auf den Inhaber ausgestellte Creditpapiere von der Vindikation msschließt (Z. G 2*
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