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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845/46,2.K.,2
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028061Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028061Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028061Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- 54. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845-12-25
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll45. Sitzung 1165
- Protokoll46. Sitzung 1193
- Protokoll47. Sitzung 1223
- Protokoll48. Sitzung 1251
- Protokoll49. Sitzung 1279
- Protokoll50. Sitzung 1303
- Protokoll51. Sitzung 1331
- Protokoll52. Sitzung 1359
- Protokoll53. Sitzung 1387
- Protokoll54. Sitzung 1417
- Protokoll55. Sitzung 1433
- Protokoll56. Sitzung 1447
- Protokoll57. Sitzung 1477
- Protokoll58. Sitzung 1509
- Protokoll59. Sitzung 1541
- Protokoll60. Sitzung 1573
- Protokoll61. Sitzung 1603
- Protokoll62. Sitzung 1633
- Protokoll63. Sitzung 1661
- Protokoll64. Sitzung 1697
- Protokoll65. Sitzung 1729
- Protokoll66. Sitzung 1759
- Protokoll67. Sitzung 1787
- Protokoll68. Sitzung 1819
- Protokoll69. Sitzung 1847
- Protokoll70. Sitzung 1871
- Protokoll71. Sitzung 1897
- Protokoll72. Sitzung 1923
- Protokoll73. Sitzung 1953
- Protokoll74. Sitzung 1981
- Protokoll75. Sitzung 2009
- Protokoll76. Sitzung 2041
- Protokoll77. Sitzung 2067
- Protokoll78. Sitzung 2101
- Protokoll79. Sitzung 2137
- Protokoll80. Sitzung 2169
- BandBand 1845/46,2 -
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also mcht aus den Händen des dritten redlichenBesitzers, zurück gefordert werden können, gleich wie dieses wegen der sächsischen landschaftlichen Obligationen und Kammercreditcafsenscheine in dem Mandat vom 26. Januar 1775 (606 Oont. H. ?. I. S. 339) bestimmt ist. Referent Abg. 0. Haase: Ich habe bereits einige Worte aus dem Berichte vorgelesen, welche sich darauf beziehen, und fahre nun fort:, Auf Grund dieser Ansicht, welche auch von denKöm'glichen Herren Commiffarien nicht gemißbilligt worden, schlägt die De putation der Kammer vor, die §§. 2 bis 6 in der weiter unten folgenden Ordnung und Stellung, vorbehaltlich einiger Modisi- raüonen, anzunehmen. Ehe aber die Deputation zu diesen Paragraphen selbst über geht, muß sie bemerken, daß sie anfänglich darüber in Zweifel war, ob unter dem Ausdrucke öffentliche Creditpapiere solche zu verstehen, welche überhaupt dem öffentlichen Verkehr, also auch von Privaten und zwar ohne ausdrückliche Zustimmung der zuständigen Staatsregierung, übergeben, oder ob hier als öffentliche nur solche bezeichnet, welchevon einerStaatsregierung selbst oder mit deren Zustimmung von Andern ausgestellt worden sind. Auf Befragen erklärten jedoch die Königlichen Herren Commiffarien, daß man in dem Gesetz unter öffentlichen Credit- papieren nur die der letztem Art zu verstehen habe. Um nun auch dies deutlich auszudrücken und Mißverständ nisse zu verhüten, rathet die Deputation, mit Rücksicht auf ihren vorerwähnten Vorschlag in der Hauptsache, der Kammer an, statt des §. 2 des Entwurfs folgende zwei Paragraphen anzu nehmen. Z. 1. Alle öffentliche, auf den Inhaber (Vorzeiger oder au xwrtellr) gestellten Creditpapiere können von dem Eigenthümer oder Pfandinhaber, welchem sie abhanden gekommen sind, durch die Vindication oder andere dingliche Klage aus den Händen des drittenredlichen Besitzers nicht zurückgefordert werden, gleich wie dieses wegen der sächsischen landschaftlichen Obligationen und Kammercreditcafsenscheine in dem Mandat vom 26. Januar 1775 (6oä. 6oot. n. k. I. S. 339) bestimmt ist. 8- 2. Oeffentliche Creditpapiere sind solche, welche im Jnlande oder Auslande g) von dem betreffenden Staate selbst, oder b) von Privaten, Corporatiönen und Anstalten mit Ge nehmigung der betreffenden Regierungen ausgestellt worden sind, v) alle von den mit Bestätigung der betreffenden Regie rung versehenen Aktiengesellschaften an dm Inhaber ausgestellten Lheilnahmescheine, 6) die zu diesen Papieren unter s., i>. und c. gehörigen Zinsleisten, Coupons und Dividendmscheme. Präsident Braun: Wenn Niemand das Wort darüber begehrt, frage ich die Kammer: Will sie dem Vorschlags ihrer Deputation gemäß statt §. 2 des Entwurfs die Seite 676 und S77 (s. vorstehend) als §. 1 und Z. 2 von der Deputation «geschlagenen Bestimmungen annchmsn? — Einstimmig Za- Referent Abg. N. Hsass: Z. 3 des Gesetzentwurfs Sautet: Es macht hierbei keinen Unterschied, ob die Vindication in Hm Papieren selbst oder in den wegen derselben ergangenen Gesetzen und Bestatigungsurkunden ausdrücklich ausgeschlossen ist oder nicht, und selbst daß sie etwa in ausländischen Gesetzen und Urkunden dieser Art ausdrücklich gestattet sein sollte. Nur diejenigen Papiere sind davon ausgenommen, auf welchen sich etwa bei der Ausstellung ausdrücklich bemerkt findet, daß sie der Vindication unterworfen sein sollen, oder welchen die Zahlbar keit an den Inhaber dadurch, daß sie durch eine nach den darüber bestehenden Vorschriften darauf gebrachte Bemerkung einer öffentlichen Behörde oder der sie emittirendenAnstalt für Eigen- thmn einer bestimmten Person erklärt sind, benommen ist. Die Deputation sagt hierzu: Dieser Paragraph giebt die Ausnahmen von der Z. 2 des Entwurfs aufgestellten Regel an und gehört hierher. Der erste Satz desselben erscheint aber, da er nur verneinend ist, überflüssig, und kann um so unbedenklicher entbehrt werden, wenn, die Kam mer den §. 3 in der von der Deputation vorgeschlagenen Fassung genehmigt, in welcher alle von jener in dem§. 1 ausgestellten Regel zulässigen Ausnahmen enthalten sind. Ueberdies dürste der erste Satz dieses Paragraphen im Entwürfe, verglichen mit dem darin folgenden, nicht leicht verständlich sein. Die Deputation rathet daher der Kammer an, unter Weg fall des ersten Satzes dieses Paragraphen den zweiten Satz desselben in folgender, von den Herren Regierungscommissarien gebilligten Fassung anzunehmen: §- 3. Die H. 1 enthaltene Bestimmung leidet nur dann eine Aus nahme: L)wenn auf den Papieren selbst bei deren Ausstel lung bemetkt worden ist, daß sie der Vindication unter liegen sollen, oder b) wenn ihnen die Zahlbarkeit an den Inhaber dadurch benommen worden ist, daß sie durch eine, nach den darüber bestehenden Vorschriften darauf gebrachte Be merkung einer öffentlichen Behörde oder der sie emit tirenden Anstalt außer Cours gesetzt oder für Eigen- thum einer bestimmten Person erklärt worden sind. Die Königl. Herren Regierungscommissarien haben dabei nachstehende Erläuterung gegeben: Die Worte: „nach den darüber bestehenden Vorschriften" sind gebraucht worden, um anzudeuten, daß das Festmachen nur bei den Papieren anzuwenden, wo dies ausdrücklich gestattet. Hierdurch werden s) die sächsischen Staatsschuldscheine ausgeschlossen, da es bei deren Creirung nicht Vorbehalten, noch später gesetzlich angeordnet. Es kann aber auch b) bei auswärtigen Creditpapieren vorkommen. Mög lich, daß jedes dergleichen für ungültig erklärt wird, sobald etwas daraufgeschrieben. Durch die Worte': „öffentliche Behörden" sind zunächst die jenigen bezeichnet, welche einen gerichtlichen Attest aus Men können, also Gerichte. Möglich aber, daß bei auswärtigen sogar die amtliche Erklärung und Bemerkung jeder Behörde, ja sogar eines Notars zwercht. Präsident Braun: Begehrt Jemand hierüber das Wort? Die Deputation schlägt vor, den ersten Satz des Paragraphen in Wegfall zu bringen, welcher lautet: „Es macht hierbei keinen Unterschied, ob die Vindication in den Papieren selbst oder in den wegen derselben ergangenen Gesetzen und Bestä- tigungsurkunden ausdrücklich ausgeschlossen ist oder nicht, und selbst daß sie etwa in ausländischen Gesetzen und Urkunden die-
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