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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845/46,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028061Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028061Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028061Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- 54. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845-12-25
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll45. Sitzung 1165
- Protokoll46. Sitzung 1193
- Protokoll47. Sitzung 1223
- Protokoll48. Sitzung 1251
- Protokoll49. Sitzung 1279
- Protokoll50. Sitzung 1303
- Protokoll51. Sitzung 1331
- Protokoll52. Sitzung 1359
- Protokoll53. Sitzung 1387
- Protokoll54. Sitzung 1417
- Protokoll55. Sitzung 1433
- Protokoll56. Sitzung 1447
- Protokoll57. Sitzung 1477
- Protokoll58. Sitzung 1509
- Protokoll59. Sitzung 1541
- Protokoll60. Sitzung 1573
- Protokoll61. Sitzung 1603
- Protokoll62. Sitzung 1633
- Protokoll63. Sitzung 1661
- Protokoll64. Sitzung 1697
- Protokoll65. Sitzung 1729
- Protokoll66. Sitzung 1759
- Protokoll67. Sitzung 1787
- Protokoll68. Sitzung 1819
- Protokoll69. Sitzung 1847
- Protokoll70. Sitzung 1871
- Protokoll71. Sitzung 1897
- Protokoll72. Sitzung 1923
- Protokoll73. Sitzung 1953
- Protokoll74. Sitzung 1981
- Protokoll75. Sitzung 2009
- Protokoll76. Sitzung 2041
- Protokoll77. Sitzung 2067
- Protokoll78. Sitzung 2101
- Protokoll79. Sitzung 2137
- Protokoll80. Sitzung 2169
- BandBand 1845/46,2 -
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ser Art ausdrücklich gestattet sein sollte-" Ich frage die Kam mer: ob fie dem Anträge ihrer Deputation ihre Zustimmung ertheilt? — Einstimmig Za. Präsident Braun: Weiter beantragt die Deputation, dm zweiten Satz des Paragraphen in der von ihr S. 67/ (s. vorstehend) gegebenen Fassung anzunehmen. Ich frage die Kammer: ob fie hierin dem Borschlage der Deputation bei stimmt? — Einstimmig Ja. Präsident Braun: Genehmigt also die Kammer mit die ser Abänderung §.3? — Einstimmig Ja. Referent Abg. D° Haase: Zch werde nun die sämmt- lichen folgenden Paragraphen im Zusammenhangs vorlesen, weil auch der Bericht selbige im Zusammenhangs behan delt hat. ' §.4. Die Redlichkeit des Besitzes ist so lange zu vermuthen, als nicht derjenige, welchem Effecten der gedachten Art entwendet, auf betrügliche Weise entzogen oder sonst abhanden gekommen sind, dem Besitzer nachweist, daß er solche entweder selbst auf unrechtmäßige Weise an sich gebracht oder darum, daß dies von einem seiner Vorbesitzer geschehen, zur Zeit der Erwerbung ge wußt habe, und ist die Bestimmung des Decrets vom 16. August 1819 (Gesetzsammlung v. Z. 1833 S. 115) auf alle diese Pa piere anzuwenden. §- 5. Die obigen Vorschriften finden auch statt bei Entscheidung dermalen bereits anhängiger Rechtssachen, in so fern nicht schon Rechtskraft entgegensteht. §. 6- Im Inlands ausgestellte Papiere, die an jeden Inhaber lauten, aber von dazu nach §. 1 nicht berechtigten Personen her rühren, bleiben in Hinsicht auf das Interesse, welches der Ei- genthümer demungeachtet an ihrem Besitz haben kann, der Vin dicatio» unterworfen. Von ausländischen in §. 2 nicht bezeich neten Papieren gilt dasselbe, so lange nicht nachgewiesen wird, daß nach den Gesetzen des Ortes der Ausstellung die Vindicatio» unstatthaft sei. Gegeben zu Dresden, . . ... . Die Deputation sagt hierzu: Den 4 und 5 des Gesetzentwurfs ist nach der oben ausgesprochenen Ansicht der Deputation später ihre Stelle in demselben anzuweisen. Sie enthalten nämlich Rechtssätze, welche, bei beiden Arten der Cre- ditpapiere, der öffentlichen, wie der privaten, beziehendlich und eintretenden Falls Platz ergreifen, weshalb, ehe von ihnen in diesem Gesetze gehandelt wird, zuvor noch von der zweiten Classe der den Gegenstand desselben bildenden, auf Inhaber gestellten Creditpapiere, nämlich von dergleichen privaten Creditpapieren das Nöthige zu bestimmen sein dürfte. Es hat daher die Deputation den Inhalt des §. 1, in so weit derselbe hierher gehörig, so wie den des Z. 6, welcher die Bestimmungen in Betreff der Vindicatio» solcher privaten Cre- dikpapiere betrifft, nunmehr ausgenommen und empfiehlt in fol gender Fassung deren Annahme als 4. Alle im Inlands oder Auslande ohne Genehmigung der be treffenden Staatsregierung von Corporationen, Anstalten und Privaten, gleich viel, ob selbige dem Handelsstande angehören oder nicht, auf jeden Inhaber (Vorzeiger, su xorteur) ausge stellte (private) Creditpapiere unterliegen der Vindikation, aus genommen a) wenn sie in ihrem Context als Wechsel oder Anweisung benannt sind, d) wenn die im Auslande ausgestellten nach den Gesetzen des Orts der Ausstellung von der Vindicatio» ausge schlossen sind. Der zuletzt gedachte Umstand muß von demjenigen, welcher ihn behauptet, erwiesen werden. Die Deputation hat früher bemerkt, daß nach ihrer Ansicht der §. 1 des Entwurfs, so wie letzterer nach seiner Haupttendenz daselbst lautet, streng genommen in diesen nicht gehört. Es bleiben nun zwei Wege offen, um die darin enthaltene Bestim mung auf dem Wege des Gesetzes einzuführen, entweder dieselbe als einen Zusatz zu diesem §. 4 aufzunehmen, oder sie in einem besonder» Gesetz zu publiciren. Die Deputation hat gegen deren Inhalt an sich nichts cinzuwenden, und für selbige früher mit Zustimmung der Königl. Herren Commissarien in dem Haupt berichte, die Wechselordnung betreffend, Seite 202 folgende Fas sung vorgeschlagen: „Creditpapiere, welche in ihrer Fassung weder Wechsel, noch Anweisungen benannt sind, dürfen im Inlands ohne besondere Concesston der Regierungsbehörde von Nie mandem an Inhaber (Au portsar) zahlbar ausgestellt werden und gewähren kein Klagrecht," bei welchem Vorschläge sie auch jetzt noch beharrt. In dem erstem Falle würde der Zusatz so zu fasse» sein: „Uebrigens dürfen in Sachsen außer den unter s. be merkten Wechseln und Anweisungen dergleichen Z. 4 er wähnte Privatcredrtpapiere nicht ausgestellt werden und gewähren kein Klagrecht." Im letztem Falle aber würde der 1 in der von der Depu tation in dem Berichte über die Wechselordnung vorgeschlagemn Fassung als besonderes Gesetz erscheinen. Die Deputation giebt dem letztangegebenen Wege denVor- zug und schlagt der Kammer vor: dentz. 1 des Entwurfs irr der oben bemerkten Fassung zwar hier zu genehmigen, damit aber den Antrag an die hohe Staatsrcgierrmg zu verbinden, den Inhalt dieses Paragraphen in einem besondern Gesetz zu publiciren. Sollte jedoch die Kammer diesem Vorschläge ihren Beifall nicht geben, so schlägt die Deputation vor: den tz. I in der von derDeputation angegebene» Fassung als Zusatz zu §. 4 anzunehmen. Die in dem Gesetzentwurf vorliegenden §8- 4 und 5, die allgemeine auf beide Arten der auf Inhaber gestellten Credit papiere anwendbare gesetzliche Bestimmungen, gegen welche dis Deputation'nichts zu erinnern gefunden hat, enthalten, würden nun beziehendlich als §ß. 5 und 6 des Gesetzes Platz ergreifen und anzunehmen sein. Die Deputation empfiehlt der Kammer, unter den von ihr in diesem Berichte niederlegten Abänderungen, Zusätzen und Anträgen, die Annahme des Gesetzentwurfs. Königl. Commissar 0. Treitschke: Ich habe zu bemer ken, daß der Inhalt des §. 1 des Entwurfs in einem besonder» Gesetze publicirt und deshalb der Ständeversammlung ei» Allerhöchstes Decret vorgelegt werden wird. Referent Abg. v. Haase: Sonach würde dieser Para graph hier wegfallen, so wie der deshalb eventuell beantragte Zusatz.
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