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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845/46,2.K.,2
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028061Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028061Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028061Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- 55. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845-12-26
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll45. Sitzung 1165
- Protokoll46. Sitzung 1193
- Protokoll47. Sitzung 1223
- Protokoll48. Sitzung 1251
- Protokoll49. Sitzung 1279
- Protokoll50. Sitzung 1303
- Protokoll51. Sitzung 1331
- Protokoll52. Sitzung 1359
- Protokoll53. Sitzung 1387
- Protokoll54. Sitzung 1417
- Protokoll55. Sitzung 1433
- Protokoll56. Sitzung 1447
- Protokoll57. Sitzung 1477
- Protokoll58. Sitzung 1509
- Protokoll59. Sitzung 1541
- Protokoll60. Sitzung 1573
- Protokoll61. Sitzung 1603
- Protokoll62. Sitzung 1633
- Protokoll63. Sitzung 1661
- Protokoll64. Sitzung 1697
- Protokoll65. Sitzung 1729
- Protokoll66. Sitzung 1759
- Protokoll67. Sitzung 1787
- Protokoll68. Sitzung 1819
- Protokoll69. Sitzung 1847
- Protokoll70. Sitzung 1871
- Protokoll71. Sitzung 1897
- Protokoll72. Sitzung 1923
- Protokoll73. Sitzung 1953
- Protokoll74. Sitzung 1981
- Protokoll75. Sitzung 2009
- Protokoll76. Sitzung 2041
- Protokoll77. Sitzung 2067
- Protokoll78. Sitzung 2101
- Protokoll79. Sitzung 2137
- Protokoll80. Sitzung 2169
- BandBand 1845/46,2 -
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meisten die des Advocaten Koch und Genossen aus Leipzig, welche ihren Schlußantrag mit Beziehung auf die traurigen Ereignisse zu Leipzig vom 12. August begründen und die Nothwendigkeit anderer gesetzlicher Bestimmungen daraus herzuleiten suchen, daß die bei dieser Gelegenheit nach ihrer Ansicht allzu rasch an gewandten äußersten Gewaltmaaßregeln von der Regierung für nach den jetzigen gesetzlichen Bestimmungen gerechtfertigt erklärt worden wären, und demnach, wenn und da dieses der Fall, die vaterländische Gesetzgebung an einem Mangel leide, welcher die Sicherheit und das Leben der Bürger in hohem Grade ge fährde. Die Petenten verwahren sich ausdrücklich gegen die etwaige Bermuthung, als könne es ihre Absicht sein, dem Tumult und Aufruhr das Wort zu reden; sie wollen vielmehr, indem sie der im gesetzlichen Wege zu erwartenden Erfüllung ihrer Wünsche und Abstellung ihrer Beschwerden mit Ruhe entgegensehen, daß diejenigen Böswilligen, welche durch Tumult oder Aufruhr die gesetzliche Ordnung stören, der Strenge des Gesetzes unterwor fen werden, halten es aber für eine noch zu lösende Aufgabe der Gesetzgebung, für dergleichen Fälle weitere Bestimmungen in der Art festzustellen, daß die Unschuldigen von den Schuldigen möglichst geschieden und nicht gleich willkürlich geopfert werden könnten. Unter Bezugnahme auf die Gesetzgebung anderer Länder bemerken sie ferner, daß namentlich in England solche Vorfälle, wie die Leipziger vom 12. August, nie hätten vorkommen können, und legen einen ganz besonders hohen Werth auf die klare Be zeichnung derjenigen Behörde, welche die Berechtigung und Ver pflichtung haben soll, die Waffengewalt zum Einschreiten her beizurufen. Sie führen an, daß dies bei uns allerdings nach §. 7 der Ordonnanz vom 19. Juli 1828 lediglich der Ortspolizei zustehe, aber in Leipzig durch eine besondere Instruction dieser Behörde entzogen worden sei. Endlich bezeichnen die Petenten das Institut der Commu- nalgarde, mit Hinblick auf seine Entstehung, als vorzugsweise dazu bestimmt und geeignet, die nächste, schnellste und beste Hülfe zur Wiederherstellung der gestörten öffentlichen Ruhe zu gewähren, und fassen schließlich ihr Gesuch in der Art: daß beide Kammern der Ständeversammlung im Ein verständnis: bei der hohen Staatsregierung auf die Vor legung des Entwurfs zu einem Gesetze antragen möch ten, welches die bei Störung der öffentlichen Ruhe und Sicherheit anzuwendenden Maaßregeln und unter die sen namentlich aus den angeführten Gründen die Ver wendung der Communalgarden anordne. Die Deputation unterläßt es, in irgend einer Beziehung die betrübenden Augustereigniffe näher zu beleuchten und auf diese Weise durch ein Eingehen auf Einzelheiten den vorliegen den Antrag weiter zu begründen, da einestheils mit Ersterm be reits eine außerordentliche Deputation beauftragt wurde, andern- theils aber die allgemeine Begründung von solchem Gewichte ist, daß es einer besonder» nicht bedarf. Tumult und Aufruhr haben ihren Ursprung oft in den un glückseligsten Verirrungen der Theilnehmer, manchmal wohl auch in den möglichen Mißgriffen der Behörden. Sie gehören unbestritten zu den betrübendsten Erscheinungen in einem gesetz lich geordneten Staate. Sie unterbrechen den gewöhnlichen Gang des täglichen Geschästslebens, sie lösen die Verhältnisse der gesetzlichen Ordnung auf, sie gefährden die theuersten Güter, das Eigenthum, die Freiheit, das Leben der Staatsbürger und können nach entgegengesetzten Richtungen hin die traurigsten und verschiedenartigsten Wirkungen nach sichUiehen. Denn Vernunft und Recht schwinden bald, wo Gesetz und Ordnung aufhören; die Leidenschaften bemächtigen sich der Herrschaft und willkürliche, rohe Gewalt allein entscheidet. Solchen Zustän den zum Schutz und Wohl der Allgemeinheit vorzubeugen und entgegenzuarbeiten, sie im Keime zu unterdrücken, ihrer Ent wickelung Schranken zu setzen, zügellose Ausbrüche selbst mit Waffengewalt zu bekämpfen, ist Zweck und Pflicht des Staates. Aber hierzu reichen die gewöhnlichen Mittel nicht aus, es müssen vielmehr in solchen außerordentlichen Fällen außerordentliche gesetzliche Maaßregeln ergriffen werden, welche durch ihre rasche und nachdrückliche Wirksamkeit dem Uebel zu steuern geeignet sind. Es handelt sich hier, dem Anträge der Petenten und der Absicht der Deputation nach, keineswegs um Feststellung der Begriffe von Tumult und Aufruhr oder weiterer gesetzlichen Strafen, für welche im Strafgesetzbuch genügend vorgesehen ist, sondern lediglich um gesetzliche Bestimmungen über die Behör den, welche einzuschreiten haben, über ihren Wirkungskreis, ihre Befugnisse, ihre Verpflichtungen, ihre Beziehungen zu einander und über solche Formen ihrer Thätigkeit, welche, siebender Pflicht und dem Rechte des Staates zu außerordentlichen Maaßregeln der obrigkeitlichen Gewalt auf der einen Seite, andererseits Bürgschaft gewähren, daß diese Maaßregeln, weil gegen die eignen verirrten Staatsangehörigen gerichtet, mit ganz beson ders Achtung gebietender und Vertrauen einflößender Ruhe, Be sonnenheit und Kraft angewendet werden. Wenn auch die Deputation vollkommen die Schwierigkei ten erkennt, für alle einzelne Fälle paffende gesetzliche Vorschrif ten zu geben, weil oft, und vielleicht bei den wichtigsten Veran lassungen, das kräftige Wort eines tüchtigen Mannes die Ord nung wieder Herstellen, oft wiederum ein unbedeutendes Miß- verständniß einen Aufruhr mit schwer gut zu machenden Folgen nach sich ziehen kann, so hält dieselbe doch allgemeine gesetzliche Bestimmungen als Bürgschaften gegen Mißbrauch der Amts gewalt um so nothwendiger, je ausgedehnter die Vollmachten sind, mit welchen die Behörden für solche Vorfälle bekleidet sein müssen. Als nothwendig erscheint cs daher wohl, daß bei deHVer- muthung oder bei dem Ausbruch eines Tumults vor allen Din gen die polizeiliche Behörde mündlich und schriftlich durch Er mahnungen, Aufforderungen, Androhungen den inner» Frieden und die gesetzliche Ordnung aufrecht zu erhalten und die Ruhe störer zu veranlassen habe, sich zu zerstreuen. Diesen Maaß regeln auf dem Wege der Güte Eingang zu verschaffen und Nach druck zu geben, dürften auch die Bürger eines Orts, namentlich die bewaffneten, mehr geeignet sein, als andere Organe der be waffneten Macht. Blieben die friedlichen Mittel ohne Erfolg, müßten, vornehmlich wenn von Seiten der Tumultuanten Ge- waltthätigkeiten zu befürchten wären oder ausgeübt würden, entschiedenere, kräftigere Maaßregeln ergriffen werden, so tritt wohl die Nothwendigkeit ein, Gewalt mit Gewalt zu vertreiben. Es fragt sich hier, wer über das Eintreten dieses Zeitpunktes zrr entscheiden haben solle? und da Niemand anders und besser über den Erfolg der bereits angewandten Maaßregeln urtheilen kann, als die Behörde, welche sie anordnete und leitete, so leuchtet wohl ein, daß auch Niemandem besser die fragliche Entscheidung anvertraut werden kann. Es geht daraus weiter hervor, daß die bewaffnete Macht, welche nur Gewalt mit Gewalt vertreiben
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