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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845/46,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028061Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028061Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028061Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- 55. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845-12-26
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll45. Sitzung 1165
- Protokoll46. Sitzung 1193
- Protokoll47. Sitzung 1223
- Protokoll48. Sitzung 1251
- Protokoll49. Sitzung 1279
- Protokoll50. Sitzung 1303
- Protokoll51. Sitzung 1331
- Protokoll52. Sitzung 1359
- Protokoll53. Sitzung 1387
- Protokoll54. Sitzung 1417
- Protokoll55. Sitzung 1433
- Protokoll56. Sitzung 1447
- Protokoll57. Sitzung 1477
- Protokoll58. Sitzung 1509
- Protokoll59. Sitzung 1541
- Protokoll60. Sitzung 1573
- Protokoll61. Sitzung 1603
- Protokoll62. Sitzung 1633
- Protokoll63. Sitzung 1661
- Protokoll64. Sitzung 1697
- Protokoll65. Sitzung 1729
- Protokoll66. Sitzung 1759
- Protokoll67. Sitzung 1787
- Protokoll68. Sitzung 1819
- Protokoll69. Sitzung 1847
- Protokoll70. Sitzung 1871
- Protokoll71. Sitzung 1897
- Protokoll72. Sitzung 1923
- Protokoll73. Sitzung 1953
- Protokoll74. Sitzung 1981
- Protokoll75. Sitzung 2009
- Protokoll76. Sitzung 2041
- Protokoll77. Sitzung 2067
- Protokoll78. Sitzung 2101
- Protokoll79. Sitzung 2137
- Protokoll80. Sitzung 2169
- BandBand 1845/46,2 -
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tationsbericht ist darüber gesagt, daß dieherbeigeholtebewaffnete Macht, Communalgarde oder Militair, mit Trommelschlag und Hörnerklang austreten,solle. Obi,'das Verlesen einer Aufruhr acte, wiein England, anzuwenden sei, wird beider Gesetzvor lage näher zu erwägen sein. Derartige gesetzliche Bestimmun gen aber werden sür alle bei solchen traurigen AustrittenBethei- ligten Wünschenswerth sein. Die Rechte und Pflichten der Behörden in solchen Fällen müssen klar vorgezeichnet werden; die Communalgarde und das Militair müssen bestimmt instruirt werden, wie sie sich in solchen Fällen zu verhalten haben; auch die N-eugi erig en müssen gesetzlich belehrt werden, wann der Zeitpunkt eintritt, wo sie, bei längerm Verweilen, sich zu Theilnehmern des Verbrechens machen würden, und selbst den Böswilligen wird durch dasgesetzlichfestzustellende Signal eine letzte Mahnung gegeben, zur Besinnung und Reue zurück zukehren. Bei einer frühern Gelegenheit schon habe ich mich in ähnlicher Weise ausgesprochen, wie der vorliegende Deputations bericht. Ich kann daher nur meine volle Zustimmung zu den Anträgen der geehrten Deputation erklären, und wünsche, daß das fragliche Gesetz baldigst erscheine. Vicepräsident Eisen stuck: Als die erste Petition wegen eines Aufruhrgesetzes hier erschien, habe ich mich schon dafür ausgesprochen. Gestatten Sie mir jetzt, einige Punkte zu be rühren, von denen es scheint, daß sie besonders in's Auge zu fassen sind. Es ist außer allem Zweifel, daß die Ordonnanz vom 19. Juli 1828 jetzt einige Modifikationen erleiden muß. Es ist dies nothwendig, weil seit der Ordonnanz dieCommunal- gardeninstitution in's Leben getreten ist. Schon diese beiden wesentlichen Veränderungen würden es nothwendig machen. Dann aber, meine Herren, glaube ich doch, wenn wir in's Auge fassen die englische Aufruhracte, wenn wir sehen, daß auch in Deutschland — ich führe Hannover an — man einen Versuch damit gemacht und es sich dort bewährt hat, so ist es gut, wenn ein Aufruhrgesetz erscheint. Was aufzunehmen ist, meine Herren? Es gehört dazu vorzüglich, daß, nachdem der Urbegriff von Auflauf, Aufruhr und Tumult im Criminalge- setzbuche ausgenommen worden, über die Competenz der Be hörden und über das Verfahren derselben nähere Bestimmun gen erfolgen. Der wesentlichste Punkt scheint mir der zu sein, daß es gelingen möge, einen festen Zeitpunkt aufzustellen, von dem an dem Militair und der Communalgarde der Gebrauch aller Mittel gestattet werde, die dazu führen, den Aufruhr zu bändigen. Ich glaube, es wird nicht gut thunlich sein, darüber in zu große Specialitäten einzugehen. Es wird schwer sein, zu sagen, in dem Falle soll mit dem Bajonett, in einem andern mit dem Schießgewehre gehandelt werden. Es ist nicht zu leugnen, daß der Gebrauch des Bajonetts oft noch mehr Menschen zu Schanden richten kann, als die Schußwaffe. Eben so ist es mit dem Gebrauche des Säbels bei der Cavalerie. Mit dem Einhauen wird auch viel Unglück angerichtet werden. Zu bestimmen, wann mit Kraft eingeschritten werden soll, da mit der Tumult gestillt werde, wann das Militair oder die Communalgarde agirt, muß dem weisen Ermessen des Com- mandirenden anheimgegeben werden. Um so nothwendiger ist es, daß, wo es unvermeidlich ist, bei solchen unangenehmen Vorfällen — unangenehm muß ich es nennen, wenn ein Tumult entsteht, — dem Militair eine gewisse Macht in die Hände gegeben würde. Sie muß aber erstens geordnet sein, wenn sie stattsinden soll, zweitens müssen wir eine nähere Bestim mung darüber erhalten, wann tritt der Zeitpunkt ein? Es ist vorgeschlagen worden, es solle dies angekündigt werden mit Trommeln und Pfeifen. Es wird etwas thun, es genügt aber hier nicht. Es muß eine größere Förmlichkeit gegeben werden. In England, im Lande der Förmlichkeiten, ist das Ablesen der Aufruhracte mit Feierlichkeit verbunden und Jeder in England weiß, wenn die Aufruhracte verlesen wird, dann hat es mit dem Spaße ein Ende, dann kann geschossen und gehauen werden. Das macht einen moralischen Eindruck, und die Bessern unter den Neugierigen gehen nach Hause. Man muß den Schwa chen, den Neugierigen dadurch zu Hülfe kommen, daß man ein Signal aufstellt; wie aber, auch das leugne ich nicht, das be darf einer sorgsamen Prüfung. Ich glaube, wenn die Ver lesung der Aufruhracte mit einigerFeierlichkeit erfolgt, so wird man doch nach und nach — langsam gehen die Dinge bei uns — dahin kommen, daß sich die Achtung vor dem Gesetz im Volke entwickelt und ausbildet, daß man glaubt, wenn die Aufruhracte verlesen wird, dann höre der Spaß auf. Auf den moralischen Eindruck gebe ich unendlich viel. Es werden nicht Alle darauf hören, aber in England wissen sie, was es zu be deuten hat. Es ist ein Punkt von großer Wichtigkeit im Be richte, nämlich der, welcher Zeitraum muß verflossen sein, bis zum Verlesen der Aufruhracte, bis zum Gebrauch der äußersten Mittel? In England hat man eine Stunde. Ob aber unter allen Verhältnissen ein so langer Zeitraum möglich sei, weiß ich nicht. Wenn die Wachen überwältigt werden, ist Alles aus. Ich bin überzeugt, daß die Erlassung eines zweckmäßi gen Aufruhrgesetzes noch während dieser Session Nutzen brin gen werde. Seit 14 Jahren haben wir bis hieher kein Ereig- niß gehabt, wodurch sich die Dringlichkeit eines Aufruhrgesetzes herausgestellt hätte, und ich will hoffen und wünschen, daß wieder 14 Jahre und abermals 14 Jahre verfließen, ehe die Nothwendigkeit eintritt. Zu einer Zeit aber, wo Ruhe ist, müssen wir an ein Aufruhrgesetz denken, und wir können der Staatsregierung nur dankbar sein, wenn sie auf den Wunsch der Kammer, wie ihn das Deputationsgutachten ausgespro chen hat, ein Aufruhrgesetz erläßt, und einen Uebelstand besei tigt, der wahrnehmbar vorhanden ist. Abg. Oberländer: Ich bin sonst nicht immer in der Lage, dem Abgeordneten v. Zezschwitz nachsprechen zu können, aber hier spreche ich ihm nach: Wolle Gott, daß die Anwen dung des beantragten Gesetzes nicht nothwendig werden möge; und dies führt uns folgerecht auf die Zeit, vor welcher den Staat ein solches Unglück bedroht. Denn ein Unglück ist es allemal, wenn sich der gesetzlichen Ordnung rohe, physische Ge-
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