Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845/46,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028061Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028061Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028061Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- 56. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-01-07
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll45. Sitzung 1165
- Protokoll46. Sitzung 1193
- Protokoll47. Sitzung 1223
- Protokoll48. Sitzung 1251
- Protokoll49. Sitzung 1279
- Protokoll50. Sitzung 1303
- Protokoll51. Sitzung 1331
- Protokoll52. Sitzung 1359
- Protokoll53. Sitzung 1387
- Protokoll54. Sitzung 1417
- Protokoll55. Sitzung 1433
- Protokoll56. Sitzung 1447
- Protokoll57. Sitzung 1477
- Protokoll58. Sitzung 1509
- Protokoll59. Sitzung 1541
- Protokoll60. Sitzung 1573
- Protokoll61. Sitzung 1603
- Protokoll62. Sitzung 1633
- Protokoll63. Sitzung 1661
- Protokoll64. Sitzung 1697
- Protokoll65. Sitzung 1729
- Protokoll66. Sitzung 1759
- Protokoll67. Sitzung 1787
- Protokoll68. Sitzung 1819
- Protokoll69. Sitzung 1847
- Protokoll70. Sitzung 1871
- Protokoll71. Sitzung 1897
- Protokoll72. Sitzung 1923
- Protokoll73. Sitzung 1953
- Protokoll74. Sitzung 1981
- Protokoll75. Sitzung 2009
- Protokoll76. Sitzung 2041
- Protokoll77. Sitzung 2067
- Protokoll78. Sitzung 2101
- Protokoll79. Sitzung 2137
- Protokoll80. Sitzung 2169
- BandBand 1845/46,2 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Referent Abg.v. Haase: Der Paragraph 5 lautet: Dritter Abschnitt. Von der Anmeldung und Legitimation derStände. §. 5. Anmeldung der Stände. Jeder zum Landtage einberufene Stand oder nach §. 63 und 64 der Verfassungsurkunde zulässige Vertreter hat sich an dem in der Missive bestimmten Tage im Local der Ständever sammlung bei der Einweisungscommission persönlich zu melden und zu legitimiren. Die nach Auflösung der Einweisungscommission Ankom menden melden und legitimiren sich bei dem Präsidenten ihrer Kammer. Jedem in eine Kammer neu eintretenden Mitglieds wird bei der Anmeldung ein Abdruck der Verfassungsurkunde mit deren Beilagen, so wie der Landtagsordnung zugestellt. Der erste Bericht der Deputation hierbei lautet: Zum Einzelnen selbst übergehend, ist bei §.5(23,25) vorerst zu erinnern, daß das Wort: „Missive" sowohl hier, als in den übrigen Paragraphen, in denen es vorkommt, mit dem deutschen Worte: „Einberufungsschreiben" zu vertauschen sein möchte, und giebt die Deputation anheim, dies für die künftige Redaction zu beantragen. Hiernächst scheint es nicht ganz angemessen und eine fast übertriebene Sparsamkeit, daß nur den neu eintretenden Mit gliedern ein Abdruck der Berfassungsurkunde und Landtagsord- uung zugestellt werden soll, da das zuerst ausgehändkgte Exem plar bei dem steten Gebrauche desselben einen Landtag kaum überdauert. Endlich kennt unsere Verfassungsurkunde besondere Bei lagen nicht und es dürfte deren Erwähnung nur dadurch in den Entwurf der Landtagsordnung gekommen sein, daß ihm die Geschäftsordnung von Baiern zum Muster gedient hat, wo der Verfassungsurkunde allerdings verschiedene anders organische Gesetze als Beilagen angehängt sind, nicht gerechnet, daß der ganze Beisatz nicht einmal nothwendig ist. Demnach beantragt die Deputation, daß der Paragraph so gefaßt werden möge: „Jedes zum Landtage einberufene Mitglied einer Kammer und jeder nach §. 63 und 64 hat sich an dem im Einberufungsschreiben bestimmten Tage Einweisungscommission oder, dafern die Kammer bereits constituirt ist, bei deren Präsidenten zu melden und zu legitimiren, und erhält hierbei einen Ab- druckderBerfassungsurkundeund Landtagsordnung zu- Die Herren Regierungscommissarien haben übrigens gegen die beantragte Abänderung etwas nicht erinnert. Präsident Braun: Wünscht Jemand hierüber zu spre chen? Es meldet sich Niemand. Präsident Braun: Die Deputation giebt der Kammer anheim, für die zukünftige Redaction zu beantragen, daß das Wort: „Missive" mildemdcutschen Worte: „Einberufungs schreiben" vertauscht werde. Tritt die Kammer diesem An träge ihrer Deputation bei? — Wird einstimmig bejaht. Präsident Braun: Zweitens beantragt die Deputation, den Paragraphen in der von dem Herrn Referenten eben vor getragenen Maaße anzunehmen. Ich frage die Kammer: ob sie §. 5 der Vorlage in dieser Fassung annchmen wolle? — Wird einstimmig angenommen. Referent Abg. o. Haase: §. 6. Entschuldigung der Außenbleibenden. Wenn ein Stand an dem in der Missive festgesetzten Tage sich bei der Einweisungscommisflon nicht persönlich anmelden kann, so hat er bei selbiger vorher oder doch gleichzeitig sein Au ßenbleiben schriftlich und mit Bescheinigung der Behinderungs gründe zu entschuldigen, auch wo möglich die Zeit, wenn seine Anmeldung stattsinden werde, anzuzeigen. Der erste Bericht der Deputation sagt: Das Nämliche gilt von §.6(26), welcher nach Ansicht der Deputation, damit er etwas allgemei ner werde, folgendermaaßen lauten soll: „Wenn ein Kammermitglied oder Stellvertreter an dem im Einberufungsschreiben festgesetzten Tage sich bei der Einweisungscommisflon und beziehendlich bei dem Präsidenten nicht persönlich anmelden kann, so hat er ungesäumt sein Außenbleiben rc." Uebrigens dürfte es zweckmäßig sein, wenn dieser Verbind lichkeit in dem Einberufungsschreiben, es möge nun dies von der Staatsregierung oder von der Kammer ausgehen, ausdrücklich gedacht würde, und die Deputation ist daher des Dafürhaltens, dies bei der Staatsregierung in der künftigen ständischen , Schrift besonders zu beantragen, zugleich aber auch den Directorien der Kammern zur Mitbeobachtung anzu empfehlen. Präsident Braun: Wünscht Jemand darüber zu spre chen? Es meldet sich Niemand. Präsident Braun: Die Deputation schlagt uns vor, den §. 6 in der S. 20 des Berichts gegebenen Fassung anzuneh men. Ich frage die Kammer: ob sie diesem Vorschläge ihrer Deputation beistimme? — Wird einstimmig bejaht. Präsident Braun: Ferner ist die Deputation des Da fürhaltens, daß die Verbindlichkeit, deren in §. 6 gedacht ist, in der künftigen ständischen Schrift bei der Staatsregierung besonders hervorgehoben, und zugleich auch dem Direktorium der Kammer zur MitbeoLachtung empfohlen werden möge. Ich frage die Kammer: ob sie diesem Anträge ihrer Deputa tion beistimmt? — Es wird einstimmig beigetreten.
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder